Región: Alemania

Versicherungswesen - Kein Ersatz des Zeitwertes einer Ware in der Haftpflichtversicherung/Ersatz des Funktionswertes

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Apoyo 41 En. Alemania

No se aceptó la petición.

41 Apoyo 41 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

20/07/2019 4:24

Pet 2-18-08-761-040480 Versicherungswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, Haftpflichtversicherungen mit dem Ziel "in die Pflicht
zu nehmen", dass bei der Schadensregulierung nicht ein Waren-Zeitwert ersetzt
wird, sondern der Betrag maßgeblich sein soll, der benötigt wird, um die "Funktion"
einer Ware wiederherzustellen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, die
Versicherungsleistung solle darauf ausgerichtet sein, dass die reparierte Ware oder
die Ersatzware die Eigenschaften und Fähigkeiten aufweisen solle, die der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles schätzte. Beispielhaft
benennt der Petent sein Auto, dessen Wert durch triviale Kleinigkeiten, die die
Versicherung lediglich als immateriellen Wert ansehe, gesteigert werde und die der
Petent im Versicherungsfalle ersetzt haben möchte. Schließlich sollten für die
Wertberechnung subjektive Maßstäbe - also solche aus Sicht des
Versicherungsnehmers - angewendet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 41 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 23 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass im
Schadensersatzrecht die §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
anzuwenden sind. Es gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, d. h. geschuldet wird
die Herstellung des wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis
bestehen würde. Der Geschädigte kann gemäß § 249 Absatz 2 BGB statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Weiterhin bemerkt der Ausschuss, dass der Ersatzpflichtige den Geschädigten in
Geld entschädigen kann, wenn die Herstellung unverhältnismäßige Aufwendungen
erfordern würde (§ 251 Absatz 2 Satz 1 BGB). Ist die Herstellung nicht möglich oder
zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, muss der Ersatzpflichtige den
Gläubiger in Geld entschädigen (§ 251 Absatz 1 BGB).

Der Ausschuss betont, dass diese gesetzlichen Regelungen im Interesse der
Versichertengemeinschaft auf eine möglichst kostengünstige Schadenregulierung
zielen. Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses tragen diese den
Forderungen des Petenten in angemessener Weise Rechnung. Die
Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache kommt grundsätzlich erst dann
in Betracht, wenn der Aufwand günstiger als eine Reparatur ist.

Insbesondere hebt der Petitionsausschuss hervor, dass der Geschädigte unter
bestimmten Voraussetzungen aber auch eine aufwändigere Reparatur verlangen
kann. In der Praxis werden dabei die Reparaturkosten zzgl. eines Ausgleichs für
Wertminderung erfahrungsgemäß auf maximal 130% des Wiederbeschaffungswerts
begrenzt.

Schließlich kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass die
Schadenregulierung regelmäßig in Abstimmung mit dem Geschädigten erfolgt und in
den dargestellten Grenzen für alle Beteiligten zufriedenstellend durchgeführt werden
kann.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss mithin nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens weiter tätig zu werden. Er empfiehlt
daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


Ayudar a fortalecer la participación ciudadana. Queremos que se escuchen sus inquietudes sin dejar de ser independientes.

Promocione ahora.