Región: Alemania

Versorgung der Beamten - Abschaffung der sog. "Versorgungsehe" bei Eheschließung nach Eintritt in den Ruhestand

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
54 Apoyo 54 En. Alemania

No se aceptó la petición.

54 Apoyo 54 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:07

Pet 1-18-06-2013-010513

Versorgung der Beamten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.05.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird eine Aufhebung der Regelungen zur sogenannten Nachheirat in
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 22 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Vorschriften der Hinterbliebenenversorgung im Beamtenrecht eine ungerechtfertigte
Benachteiligung derjenigen darstellten, die eine Ehe oder eingetragene
Lebenspartnerschaft mit einer Beamtin oder einem Beamten nach deren bzw.
dessen Eintritt in den Ruhestand eingingen. Den Betroffenen werde allein aus
Altersgründen der Anspruch auf Witwengeld verwehrt. Die Regelung der
Hinterbliebenenversorgung stamme aus Zeiten, in denen die Menschen selten 65
oder 70 Jahre alt geworden seien. Bei der nunmehr wesentlich höheren
Lebenserwartung sei diese diskriminierende Regelung nicht mehr nachvollziehbar,
weil sie Beamtinnen und Beamte, die im fortgeschrittenen Lebensalter noch einmal
eine neue Beziehung eingehen wollten, erheblich benachteilige. Daher müssten die
einschlägigen Regelungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 22 Abs. 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) aufgehoben und ggf. auch infolgedessen
erforderlich werdende Folgeänderungen in anderen Vorschriften vorgenommen
werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 54 Mitzeichnungen und 22 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass Witwen/Witwer bzw.
hinterbliebene Lebenspartner von Beamten auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen
von § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt haben, bzw. von Ruhestandsbeamten nach § 19
Abs. 1 BeamtVG grundsätzlich ein sogenanntes Witwengeld erhalten.
Ausgenommen davon sind Fälle der sogenannten Versorgungsehe (§ 19 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) sowie sogenannter nachgeheirateter Hinterbliebener. Gemäß
§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erhält die Witwe eines Ruhestandsbeamten kein
Witwengeld, wenn die Eheschließung erfolgte, nachdem der Beamte in den
Ruhestand getreten ist und er die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
Bundesbeamtengesetz (BBG) bereits erreicht hatte. Ihr ist nach § 22 Abs. 1
BeamtVG ein Unterhaltsbetrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, sofern keine
volle oder teilweise Versagung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls in
Betracht kommt.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Tatsache, dass nachgeheiratete
Hinterbliebene gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG kein sogenanntes
Witwengeld erhalten, auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“
gemäß Artikel 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) zurückzuführen ist. Die
Alimentationspflicht des Dienstherrn geht von dem Regelfall aus, dass die Ehefrau
die Lebensarbeit des Ehemannes (ggf. umgekehrt) mitgetragen und damit den
Erwerb des Versorgungsanspruchs des Beamten, aus dem der eigene Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung abgeleitet wird, unterstützt hat. Da eine nachgeheiratete
Witwe diesen Erwerb nicht mitgetragen hat, ist der Dienstherr ihr gegenüber nicht im
gleichen Umfang alimentationspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG mit Beschluss vom 3. März 2000
(Az. 2 B 6/00) als mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Artikel 3 und Artikel 6
GG, vereinbar bewertet.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass es sich bei dem sogenannten
Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG um eine Leistung handelt, die von dem
Dienstherrn aufgrund seiner nachwirkenden Fürsorge gewährt wird und als

Härteausgleich dient. Dem Ruhestandsbeamten soll durch diese Leistung die
Unsicherheit über die Versorgung des nach Eintritt des Ruhestandes geheirateten
Ehepartners genommen werden. Der Unterhaltsbeitrag zählt nicht zur
verfassungsrechtlich gesicherten Alimentation des Beamten und seiner Familie. Der
Nachrang des Unterhaltsbeitrages gegenüber dem Witwengeld gestattet es, dass der
Dienstherr seine Pflicht durch eine anderweitige wirtschaftliche Sicherung der
Hinterbliebenen als erfüllt ansieht (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
3. März 2000 – Az. 2 B 6/00) Daher sind auf den Unterhaltsbeitrag gemäß § 22
Abs. 1 BeamtVG Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen in angemessenem Umfang
anzurechnen.
Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss zwar grundsätzlich Verständnis
für das Anliegen der Petition. Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage
sowie im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vermag er im Ergebnis
jedoch keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung
nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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