Terület: Németország

Versorgung der Beamten - Berücksichtigung erworbener Ansprüche aus GRV, Betriebsrente und freiwilligen Auslandseinsätzen der Bundeswehr zur Pensionsberechnung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Támogató 27 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

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Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 07. 19. 4:26

Pet 1-19-06-2013-004182 Versorgung der Beamten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass erworbene Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, einer Betriebsrente und aus freiwilligen Auslandseinsätzen der
Bundeswehr bei der Berechnung der Pension vollumfänglich berücksichtigt werden.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Beamte nach
40 Dienstjahren die Pensionshöchstgrenze von 71,75 Prozent des letzten
Bruttogehaltes erreichen würden. Sollte sich die Dienstzeit bis zum Pensionsalter von
derzeit 62 Jahren bei Beamten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr über diese
40 Dienstjahre hinaus bewegen, würden diese Zeiten jedoch nicht bei der Berechnung
der Pension berücksichtigt und auch anderweitig nicht herangezogen. Zudem würden
auch Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Betriebsrente
sowie Dienstzeiten aus freiwilligen Auslandseinsätzen der Bundeswehr nicht
berücksichtigt. Dies sei nur vorgesehen bei Nichterreichen der Pensionshöchstgrenze.
Es sei nicht einzusehen, dass diese erworbenen Ansprüche beim Erreichen der
Pensionshöchstgrenze einfach wegfielen, zumal in die Kassen über Jahre eingezahlt
worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 27 Mitzeichnungen und drei Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zunächst stellt der Petitionsausschuss fest, dass er sich in den vorangegangenen
Wahlperioden bereits wiederholt mit der Regelung des § 55 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) befasst und die entsprechenden
Petitionsverfahren jeweils abgeschlossen hat.

Paragraph 55 BeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
Renten und sieht ein Ruhen der Versorgungsbezüge in dem Umfang vor, in dem diese
zusammen mit der Rente eine im Gesetz bestimmte Höchstgrenze übersteigen.

Die Berechnung der Höchstgrenze erfolgt nach § 55 Absatz 2 BeamtVG und
berücksichtigt fiktiv die Endstufe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Eintritt
in den Ruhestand. Der Beamte wird dadurch so gestellt, als sei er sein gesamtes
Erwerbsleben lang Beamter in Vollzeittätigkeit gewesen. Das Ziel dieser Vorschrift
besteht darin, für die Fälle des Zusammentreffens von Zahlungen aus dem
Rentenversicherungssystem und dem Beamtenversorgungssystem eine
Doppelversorgung durch Abzug des die individuelle Höchstgrenze überschießenden
Betrages zu vermeiden. Eine anrechnungsfreie Gewährung beider Geldleistungen
(Versorgung und Rente) würde ansonsten zu einer Überversorgung führen. Der
Beamte erhielte in der Summe eine Altersversorgung, die über das hinausginge, was
ein Beamter erhält, der sein gesamtes Erwerbsleben nur im Beamtenverhältnis
verbracht hat. Beamte mit Rentenansprüchen wären dann im Versorgungsfall im
Ergebnis besser gestellt als sogenannte „Nur-Beamte“.

Infolgedessen ermittelt sich die Höchstgrenze zumeist aus dem Höchstruhegehaltsatz
und den maximal erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, also der
Höchstversorgung. Die Differenz zwischen dem verdienten Ruhegehalt und der
Höchstversorgung, die aufgrund einer geringeren Dienstzeit entsteht, entspricht dem
nichtanrechenbaren Teil der Rente; dieser verbleibt dem Beamten auf jeden Fall. Mit
der Höchstgrenzenregelung werden damit Nachteile für die Beamten ausgeglichen,
die infolge einer vorherigen Erwerbstätigkeit (und des damit verbundenen Erwerbs
einer Rentenanwartschaft) lebensspäter in den öffentlichen Dienst eingestellt werden.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Regelung des § 55 BeamtVG bereits
Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts war. Das
Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Anrechnung der Renten auf die
Versorgungsbezüge aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden ist
(Beschluss des BVerfG vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82). Das Gericht hat es
als sachgerecht angesehen, eine Überversorgung durch die Kürzung der
Versorgungsbezüge auszuschließen. Diese Rechtsauffassung hat das
Bundesverfassungsgericht aufgrund einer Verfassungsbeschwerde im Jahr 2009
bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08).

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Möglichkeit, Zeiten einer
besonderen Auslandsverwendung bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
anzurechnen, mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen
Auslandseinsätzen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG)
vom 5. Dezember 2011 im Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), im
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und parallel im BeamtVG geschaffen wurde. In
Anlehnung an die Regelungen zur Dienstausübung im Ausland unter
gesundheitsschädigenden klimatischen Verhältnissen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SVG sowie
§ 13 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) können Einsatzzeiten im Ausland, wenn sie einzeln
ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert
haben, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Unter
Zugrundelegung der so ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird der
Ruhegehaltssatz ermittelt.

Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass es hierbei in den Fällen, in denen bereits
aufgrund anderer Vorschriften der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erreicht
wird, dazu kommen kann, dass die doppelte Anrechnung keine Auswirkung auf die
Höhe des Ruhegehaltes mehr hat. Dies scheint vorliegend der Fall zu sein.

Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss zwar grundsätzlich Verständnis
für das mit der Petition vorgetragene Anliegen. Nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage sowie insbesondere im Hinblick auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung vermag der Ausschuss im Ergebnis jedoch keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die Forderung des Petenten
leider nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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