Region: Tyskland

Versorgung der Beamten - Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (ebenfalls für Beamtinnen/Beamte)

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
796 Støttende 796 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

796 Støttende 796 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2018
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

19.07.2019 04.27

Pet 1-19-06-2013-005503 Versorgung der Beamten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die wirkungsgleiche Übertragung der sogenannten "Mütterrente"
auf die Beamtenversorgung gefordert. Die Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992
geboren wurden, sollen auch für Beamtinnen und Beamte in gleichem Umfang wie für
gesetzlich Rentenversicherte Berücksichtigung finden.

Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 797 Mitzeichnungen und
11 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ab dem
1. Juli 2014 die Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren
worden seien, in Form der Anrechnung eines zusätzlichen Jahres der
Kindererziehungszeit für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte erfolgt
sei. Diese Anrechnung von Kindererziehungszeiten sei für die Beamtinnen und
Beamten jedoch nicht nachvollzogen worden. Mit der Petition werde eine „Mütterrente“
als Anerkennung für Erziehungszeiten für alle Mütter (oder Väter) ohne Ausnahme
angestrebt, da alle Mütter (oder Väter) die Erziehungsleistung erbracht und dafür
erziehungsbedingte Freistellungen oder Teilzeitarbeit in Kauf genommen hätten, die
ihre Pensionsansprüche um ein Vielfaches minderten. Die Aberkennung des
Zuschlages für Beamtinnen, die ihre vor dem 31. Dezember 1991 geborenen Kinder
erzogen hätten, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass er sich in der 18. Wahlperiode
bereits mit sachgleichen Petitionen, mit denen die wirkungsgleiche Übertragung der
sogenannten „Mütterrente“ auf die Beamtenversorgung gefordert wurde, befasst und
jeweils empfohlen hatte, die Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass die gesetzliche Rentenversicherung und die
Beamtenversorgung zwei selbständige Alterssicherungssysteme darstellen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber bei der
Beamtenversorgung – anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung – seit der
Föderalismusreform 2006 nur noch über eine Regelungskompetenz für
Bundesbeamte verfügt. Die Länder entscheiden jeweils eigenständig, ob sie
rentenrechtliche Regelungen in ihr Landesversorgungsrecht übertragen.

Zum Hintergrund macht der Ausschuss zudem auf Folgendes aufmerksam:

Bereits zum 1. Januar 1992 wurde zeitgleich mit der Erhöhung der Anerkennung von
Kindererziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch in der
Beamtenversorgung die Anerkennung von Kindererziehungsleistungen überarbeitet.
Für die nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kinder erfolgte eine strikte
Übernahme des Zuschlagssystems der gesetzlichen Rentenversicherung auf die
Beamtenversorgung (§ 50a Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG).

Für die bis einschließlich 31. Dezember 1991 geborenen Kinder wurde in einer
Übergangsregelung (§ 85 Abs. 7 BeamtVG) die bis 1991 geltende Rechtslage
fortgeschrieben, d. h. der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird ein halbes Jahr
hinzugerechnet, wenn das Kind während eines Beamtenverhältnisses geboren und
erzogen wurde. Die Wertigkeit dieser Zeit hängt also entscheidend von der
ruhegehaltfähigen Besoldungsgruppe bei Eintritt in den Ruhestand ab.

Das zum 1. Juli 2014 in Kraft getretene Gesetz über Leistungsverbesserungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) beinhaltete
unter anderem die sogenannte „Mütterrente“ mit Verbesserungen bei der
rentenrechtlichen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die vor dem
1. Januar 1992 geborenen Kinder (Aufstockung von einem auf zwei Entgeltpunkte).
Die Frage der „wirkungsgleichen Übertragung“ auf die Beamtenversorgung stellte sich
somit für die während eines Beamtenverhältnisses geborenen Kinder, für die die o. g.
Übergangsregelung gilt. Der Grundsatz der wirkungsgleichen Übertragung erlaubt,
dass für den öffentlichen Dienst wegen des eigenständigen Systems der
Beamtenversorgung eigene Lösungen und Wege zur Anerkennung der
Kindererziehung beschritten werden dürfen, wenn diese Regelung zu vergleichbaren
Ergebnissen führt.

Eine Verdopplung der berücksichtigungsfähigen Monate von sechs auf zwölf Monate
hätte die für vor 1992 geborene Kinder geltende Ungleichbehandlung von
Kindererziehungszeiten zwischen Beamtinnen mit verschiedenen Ämtern verschärft.
Aus diesen Erwägungen heraus wurde dieses System 1992 zugunsten eines
Kindererziehungszuschlages, der sich an den rentenrechtlichen Regelungen orientiert,
abgeschafft. Im Übrigen blieben auch bei Anrechnung von zwei Rentenpunkten die
finanziellen Auswirkungen in der Rente denen der o. a. Versorgungsregelung
vergleichbar.

Bedeutsam war daher das Ziel der als wichtiger Baustein zur Bekämpfung von
Altersarmut eingeführten „Mütterrente“: die Diskrepanz in der gesetzlichen
Rentenversicherung zwischen der alterssicherungstechnischen Anerkennung von
Kindererziehungszeiten von vor 1992 zu der für nach 1991 geborene Kinder sollte
ausgeglichen werden. Mit der Verdopplung von einem auf zwei Entgeltpunkte für vor
1992 geborene Kinder sollte ein Ausgleich der ausgefallenen
Altersvorsorgemöglichkeiten (kein Erwerb von Entgeltpunkten durch Verdienst) infolge
der Kindererziehung in den ersten zwei Jahren nach Geburt erfolgen. Damit sollte
insbesondere vermieden werden, dass jene Rentnerinnen und Rentner im Alter auf
Grundsicherung angewiesen sind, die zum Zwecke der Kinderbetreuung gänzlich oder
wenigstens überwiegend ihre Berufstätigkeit aufgegeben haben und daher keine
ausreichenden Alterssicherungsansprüche aufbauen konnten.

Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Zielsetzungen für die Versorgung der
Beamtinnen und Beamten des Bundes jedoch nicht maßgebend sind. Das
Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums
gewährleistet eine amtsangemessene Versorgung der Beamtinnen und Beamten im
Ruhestand. Über die Mindestversorgung wird dabei ein als ausreichend erachtetes
Sicherungsniveau auch ohne Übertragung der „Mütterrente“ erreicht.

Vor diesem Hintergrund hat der Petitionsausschuss zwar grundsätzlich Verständnis
für das Anliegen der Petition. Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage
vermag der Ausschuss die mit der Petition geforderte wirkungsgleiche Übertragung
der sogenannten „Mütterrente“ auf die Beamtenversorgung aus den o. g. Gründen
jedoch nicht zu unterstützen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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