Region: Niemcy

Versorgung der Beamten - Versorgungsrechtliche Regelungen für schwerbehinderte Beamte

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
64 Wspierający 64 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

64 Wspierający 64 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:13

Pet 1-17-06-2013-053313Versorgung der Beamten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Regelung begehrt, die schwerbehinderten Beamtinnen und
Beamten bei Erreichen der für sie geltenden Antragsaltersgrenze eine vorzeitige
Versetzung in den Ruhestand ohne Versorgungsabschläge vom
Ruhegehaltermöglicht, wenn sie 35 bzw. 40 anrechnungsfähige Dienstjahre erreicht
haben.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, die alte Fassung
des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) hätte vorgesehen, dass
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ohne Abzüge vor Vollendung des
63. Lebensjahres in den Ruhestand hätten gehen können, ohne Versorgungsabzüge
zu erleiden. Es hätten im Prinzip die gleichen Regeln wie für Beamtinnen und Beamte
ohne Schwerbehinderteneigenschaft in Bezug auf eine Pensionierung vor Vollendung
des 65. Lebensjahres gegolten. Aufgrund der letzten Änderungen des
Beamtenversorgungsgesetzes seien schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte
jedoch nunmehr benachteiligt. Sie könnten nur dann ohne Pensionskürzung vor
Erreichen ihrer persönlichen Altersgrenze zwischen 63 und 65 Jahren in den
Ruhestand treten, wenn sie mit Erreichen des 63. Lebensjahres dienstunfähig seien
und die besonderen Regeln für Dienstunfähigkeit gelten würden (in der Übergangszeit
35 bzw. bei einer Altersgrenze von 67 Jahren künftig 40 anrechnungsfähige
Dienstjahre). Dies stelle eine erhebliche Verschlechterung für schwerbehinderte
Beamtinnen und Beamte dar und widerspreche dem Grundsatz des besonderen
Schutzes für Menschen mit Behinderung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 64 Mitzeichnungen und 43 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu
der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass mit dem
Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) die Regelungen
der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anhebung der Altersgrenze für den
Renteneintritt durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl.
I S. 554) auf den Beamtenbereich des Bundes wirkungsgleich übertragen wurden.
Mit der in diesem Zusammenhang erfolgten Neufassung der Vorschriften zu dem
angesprochenen Versorgungsabschlag wurden die Anhebung der Antragsaltersgrenze
für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte vom 60. auf das 62. Lebensjahr in § 52
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes aufgegriffen und die entsprechenden Änderungen
der Rentenregelungen auf die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes
übertragen. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt unter
Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden
Antragsaltersgrenze wurde dementsprechend in Parallele zum Rentenrecht schrittweise
von 63 auf 65 Jahre angehoben (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 69h Abs. 1 Nr. 2
BeamtVG).
Der Ausschuss hebt hervor, dass schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte durch
diese Neuregelungen nicht benachteiligt sind. Die bis zum Inkrafttreten des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes geltenden Regelungen des
Beamtenversorgungsgesetzes sahen keine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bei
Erreichen der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten geltenden
Antragsaltersgrenze ohne Versorgungsabschläge in Abhängigkeit von bestimmten
anrechnungsfähigen Jahren vor.
Der Versorgungsabschlag schafft einen finanziellen Ausgleich für die in diesen Fällen
durch freien Entschluss (Antrag auf Pensionierung vor Erreichen einer gesetzlich
bestimmten Altersgrenze) herbeigeführte Verlängerung der Pensionslaufzeit und knüpft
damit wertfrei an den verlängerten Bezug von Versorgungsleistungen. Der Ausschuss

stellt fest, dass der Versorgungsabschlag alle Besoldungsgruppen gleichermaßen
betrifft. Er wird nach wie vor für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestandseintritts in Höhe
von 3,6 Prozent vom Ruhegehalt erhoben. Die Höhe des maximalen
Versorgungsabschlags bleibt wie bisher bei 10,8 Prozent
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass den Belangen von
Beamtinnen und Beamten mit einer Schwerbehinderung dadurch Rechnung getragen
wird, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Antrag bis zu fünf Jahre vor der
Regelaltersgrenze und bis zu zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne
Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand versetzt werden zu können.
Dies entspricht den rentenrechtlichen Regelungen und damit dem Bestreben, eine
parallele Entwicklung der gesetzlichen Rente und der Beamtenversorgung
sicherzustellen.
Im Ergebnis seiner Prüfung hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage mithin
für sachgerecht und vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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