Regija: Njemačka

Versorgungsausgleich - Abänderung des Versorgungsausgleichs im Zusammenhang mit der sogenannten "Mütterrente"

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
18 18 u Njemačka

Peticija je odbijena.

18 18 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 12. 2018. 03:24

Pet 4-18-07-40302-039750 Versorgungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass bei verrenteten und zwischen 2009 bis 2014
geschiedenen Paaren bei der Aufteilung der Mütterrente die Wesentlichkeitsgrenze
aufgehoben wird.

Zur Begründung trägt der Petent vor, dass nach dem neuen Scheidungsrecht von 2009
der Versorgungsausgleich hälftig geteilt werde. Wenn Paare nach 2009 geschieden
wurden und bereits Rentner seien, müsse die Mütterrente auch hälftig geteilt werden.
Dieses werde aber durch die Wesentlichkeitsgrenze von 5 Prozent der Rentenhöhe
verhindert. Damit würden Frauen bevorteilt und Männer benachteiligt werden. Ein
solcher Nachteil könne nicht dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes entsprechen.
Alternativ müsste bei Frauen auch die Wesentlichkeitsgrenze angewandt werden, d. h.
keine Auszahlung der Mütterrente, die unterhalb von 5 Prozent der Rentenhöhe liege.
Eine Überprüfung durch die Familiengerichte wäre dann nicht erforderlich und erspare
Gerichts- und Anwaltskosten.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 18 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 13 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) wurde ab Juli 2014 die
Anrechnung der Kindererziehungszeit in der Rente für die Erziehung von vor 1992
geborenen Kindern von bisher einem Jahr um ein weiteres Jahr verlängert. Dabei
erhielten diejenigen Kindererziehenden, die schon eine Rente bezogen, einen
pauschalen Zuschlag, der betragsmäßig der Höhe der Rente aus einem
Kindererziehungsjahr entspricht.

Grundsätzlich wird die Kindererziehungszeit gemäß § 56 Absatz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) dem Elternteil zugeordnet, der das Kind erzogen
hat. Bei gemeinsamer Erziehung können die Eltern durch eine übereinstimmende
Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Geben die Eltern keine
solche Erklärung ab, ist die Kindererziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Die
Zuordnung kann auch bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich grundsätzlich
nicht rückwirkend abgeändert werden. Auch die Regelung zur Verlängerung sah kein
neues Dispositionsrecht vor. Dies war schon bei Verbesserungen in der Vergangenheit
so. Die in der Petition beanstandete Zuordnung des weiteren Kindererziehungsjahres
folgt der allgemeinen Zuordnung, die durchaus eine Regelung zugunsten von Müttern
ist. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch nicht verfassungswidrig, sondern nach
Auffassung des Petitionsausschusses durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

Artikel 3 des Grundgesetzes, dessen Verletzung gerügt wird, gebietet, alle Menschen
vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dies schließt grundsätzlich aber nicht aus, dass
der Gesetzgeber differenzierende Regelungen treffen darf. Ein Gesetz verstößt nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann gegen das
Gleichbehandlungsgebot, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache
ergebender oder ein anderer sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung nicht finden lässt.

Mit der Regelung, dass dem Vater bei gemeinsamer Erziehung die
Kindererziehungszeit nur nach einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zugeordnet
und im Übrigen die Erziehungszeit der Mutter angerechnet wird, hat der Gesetzgeber
der Tatsache Rechnung getragen, dass der weitaus überwiegende Teil der Kinder von
den Müttern erzogen wird und die Erziehung durch den Vater eher eine Ausnahme
darstellt. Das gilt insbesondere für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern.
Anknüpfungspunkt für die Zuordnung ist der Tatbestand der Erziehung eines Kindes
in den ersten Lebensjahren und der damit verbundenen typischen Unterbrechung
einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit. Diese Lebenssituation trifft ganz überwiegend auf
Frauen zu. Dementsprechend sind typischerweise Frauen durch die Erziehung von
Kindern in deren ersten Lebensphase von Nachteilen in der Altersvorsorge betroffen,
die der Gesetzgeber durch eine begünstigende Regelung kompensieren durfte. Nach
Auffassung des Bundesverfassungsgerichts beinhaltet der
Gleichbehandlungsgrundsatz nämlich das Gebot, faktische Nachteile, die
typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen.

Die Zuordnungsregelung war auch als Auffangregelung erforderlich, um bei sich
möglicherweise widersprechenden Äußerungen der Elternteile eine Zuordnung
sicherzustellen. Die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur
dann gewährleistet, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt, im Gesetz eindeutig festgelegt sind
und sich eindeutig feststellen lassen. In dem typischen Fall der Erziehung eines Kindes
durch beide Elternteile kommen zunächst zwei Personen als Versicherte in Betracht.
Um der Masse der Fälle gerecht zu werden, musste - und durfte nach ständiger
Rechtsprechung - ein praktikabler Weg für die Zuordnung der Versicherungszeit
gewählt werden.

Die Einführung von die Rente erhöhenden Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten
kann grundsätzlich auch für den Versorgungsausgleich relevant sein. Entsprechend
dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs sollen auch die in der Ehezeit durch
Kindererziehungszeiten erworbenen Anrechte grundsätzlich beiden Ehegatten hälftig
zugutekommen. Dies entspricht einem Eheverständnis, das von der
Gleichberechtigung der Partner ausgeht. Zudem tragen auch in tatsächlicher Hinsicht
in aller Regel beide Ehegatten im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft dazu
bei, dass Anrechte durch den einen oder anderen Ehegatten erworben werden
können. Soweit die zusätzlichen Entgeltpunkte den Ehezeitanteil des Anrechts
erhöhen, ist daher im Versorgungsausgleich dieser erhöhte Ehezeitanteil
auszugleichen.

Wurde der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht bereits vor dem
Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes durchgeführt, so stellt die
nachträgliche Verbesserung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten –
ebenso wie andere gesetzliche oder untergesetzliche Normänderungen, eine geän-
derte höchstrichterliche Rechtsprechung oder eine Änderung der Verwaltungspraxis –
eine rechtliche Änderung dar, die auf Antrag eine Abänderung des
Versorgungsausgleichs nach den §§ 225, 226 des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
durch das Familiengericht rechtfertigen kann.

Die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung über
den Versorgungsausgleich soll etwaige nachträglich eintretende grundrechtswidrige
Auswirkungen des Versorgungsausgleichs verhindern.

Wurde der Versorgungsausgleich aufgrund des bis zum 31. August 2009 geltenden
„alten“ Rechtes zum Versorgungsausgleich durchgeführt, ist bei einem erfolgreichen
Abänderungsantrag die gesamte gerichtliche Entscheidung über den
Versorgungsausgleich den seit dem 1. September 2009 geltenden Vorgaben des
Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs anzupassen (vgl. § 51 des
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), sog. „Totalrevision“). Insbesondere
wird nach dem seit dem 1. September 2009 geltenden Recht nicht mehr eine
Saldierung aller Anrechte und ein Einmalausgleich über die gesetzliche
Rentenversicherung durchgeführt, sondern jedes Anrecht einzeln geteilt. Dabei sind
im Rahmen des Abänderungsverfahrens auch sonstige in der Zwischenzeit erfolgte
etwaige Änderungen, die dieses Anrecht oder andere Anrechte der Ehegatten
betreffen, zu berücksichtigen. Ein Abänderungsverfahren kann somit im Ergebnis zu
erheblichen Änderungen führen.

Wurde der Versorgungsausgleich hingegen aufgrund des seit dem 1. September 2009
geltenden „neuen“ Rechts zum Versorgungsausgleich durchgeführt, so findet eine
Abänderung aufgrund des neuen Teilungssystems nach den §§ 225, 226 FamFG nur
in Bezug auf das betreffende Anrecht statt. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens
sind auch sonstige Änderungen, die in Bezug auf das betreffende Anrecht in der
Zwischenzeit eingetreten sind, zu berücksichtigen.

In beiden Fällen kann nach § 225 Absatz 2 FamFG eine Entscheidung über den
Versorgungsausgleich allerdings nur dann abgeändert werden, wenn sich der
Ausgleichswert eines ausgeglichenen Anrechts wesentlich geändert hat. Ähnlich wie
nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden § 10a Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ist insoweit kumulativ
eine relative und eine absolute Wesentlichkeitsgrenze vorgesehen. Eine wesentliche
Wertänderung liegt nach § 225 Absatz 3 FamFG dann vor, wenn sie zum einen
mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswertes des Anrechtes beträgt
(relative Wertgrenze). Zum anderen ist erforderlich, dass die Wertänderung 1 Prozent
(bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße) bzw. 120 Prozent (in allen
anderen Fällen) der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18
Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt (absolute Wertgrenze). Bei
Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind – obwohl die Auszahlung
selbstverständlich als Rente erfolgt – die maßgebliche Bezugsgröße sogenannte
Entgeltpunkte, so dass hier die 120 Prozent-Grenze Anwendung findet. Derzeit – also
bei einem Ehezeitende im Jahre 2018 – liegt diese absolute Wertgrenze für die
gesetzliche Rentenversicherung bei 3.654,00 Euro.

Eine Abänderung ist nach § 225 Absatz 4 FamFG alternativ aber auch dann zulässig,
wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person
maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

Die in § 225 Absatz 3 FamFG geregelte relative und absolute Wesentlichkeitsgrenze
ist nach Auffassung des Petitionsausschusses – auch unter Berücksichtigung des Sinn
und Zwecks der Vorschrift – gerechtfertigt. Auf diese Weise kann vermieden werden,
dass auch in solchen Fällen ein Abänderungsverfahren durchgeführt werden muss, in
denen der Aufwand des Verfahrens in keinem angemessenen Verhältnis zu den
Vorteilen für die Beteiligten steht.

Soweit sich die Petition gegen die relative Wertgrenze wendet, hat das
Bundesverfassungsgericht die in der Vorgängervorschrift des § 10a VAHRG,
enthaltene Wesentlichkeitsgrenze verfassungsrechtlich gebilligt (vgl. BVerfGE 87, 348
= FamRZ 1993, 161). Die relative Wertgrenze betrug nach dieser Vorschrift sogar
10 Prozent des bisherigen Wertes der insgesamt übertragenen oder begründeten
Anrechte. Mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist diese Wertgrenze auf
5 Prozent, bezogen auf den jeweiligen Ausgleichswert des einzelnen Anrechts,
abgesenkt worden, um den Zugang zur Abänderung zu erleichtern.

Es ist für den Petitionsausschuss auch nicht einsehbar, warum ausgerechnet für die
Änderungen durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz eine Ausnahme von der
Wesentlichkeitsgrenze gemacht werden sollte. So gibt es zahlreiche weitere denkbare
– und lediglich in der allgemeinen öffentlichen Wahrnehmung weniger bekannte –
rechtliche und tatsächliche Veränderungen, für die ebenfalls die
Wesentlichkeitsgrenze gilt. Beispielhaft seien insoweit die rückwirkende Zuerkennung
von Kindererziehungszeiten durch das Hinterbliebenenrenten- und
Erziehungszeitengesetz vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), die geänderte Bewertung
von Ausbildungszeiten durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) und die nachträglich vorgenommene
Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen aufgrund einer geänderten Rechtsauffassung
der Deutschen Rentenversicherung Bund (vgl. Bundesgerichtshof, Zeitschrift für das
gesamte Familienrecht 2016, 1649) genannt. Als tatsächliche Änderung kommen
insbesondere geänderte Werte für in der Ehezeit liegende beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer
geänderten Gesamtleistungsbewertung durch nacheheliche Versicherungszeiten bei
Eintritt in den Ruhestand in Betracht.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgeschlagene gesetzliche Änderung
lediglich für diejenigen Ehegatten gelten soll, die bereits Rente beziehen und die
zwischen 2009 und 2014 geschieden worden sind.

Schließlich trifft es nicht zu, dass durch die derzeitige Regelung zwangsläufig Frauen
bevorteilt und Männer benachteiligt würden. Wie oben dargelegt, steht es den Eltern
frei, durch eine übereinstimmende Erklärung zu bestimmen, welchem Elternteil die
Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine
Abänderung – unabhängig von den Wesentlichkeitsgrenzen nach § 225 Absatz 2
FamFG – nach § 225 Absatz 4 FamFG auch dann zulässig ist, wenn durch sie eine für
die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.
Hinzu kommt, dass im Rahmen des Abänderungsverfahrens auch alle sonstigen
Änderungen, die in der Zwischenzeit ergangen sind, zu berücksichtigen sind. Im
Ergebnis kann es daher trotz eines Zuschlages von Entgeltpunkten für zusätzliche
Kindererziehungszeiten im Einzelfall auch dazu kommen, dass das Anrecht nicht mit
einem höheren, sondern nur mit einem geringeren Ausgleichswert als in der
Ausgangsentscheidung ausgesprochen auszugleichen ist.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

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