Regija: Njemačka

Versorgungsausgleich - Änderung/Abschaffung des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
35 35 u Njemačka

Peticija je odbijena.

35 35 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

14. 12. 2018. 03:27

Pet 4-18-07-40302-024389 Versorgungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Änderung bzw. Abschaffung des § 37 des
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Regelung, die eine im
§ 37 VersAusglG gültige Frist von 36 Monaten setzt, unverhältnismäßig sei, denn sie
komme in vielen Fällen faktisch einer Rentenkürzung gleich. Wenn der
ausgleichsberechtigte Ehegatte nach mehr als 36 Monaten Rentenbezug sterbe, sei
eine Rückerlangung der in der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzten
Entgeltpunkte nicht möglich. Darüber hinaus würden diese vielmehr zugunsten der
Deutschen Rentenversicherung verfallen. Damit werde dem ausgleichspflichtigen
Ehegatten ein hoher Betrag entzogen.

Des Weiteren verstoße die Regelung des § 37 VersAusglG gegen das
Gleichheitsprinzip, da bei Beamten, die keine Entgeltpunkte erwerben, das
aufgezeigte Problem nicht entstehe.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 35 Mitzeichnern unterstützt
und es gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. In einer Stellungnahme hat das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die geltende Rechtslage erläutert. Es führt
aus, dass mit der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich die
Versorgungsschicksale der geschiedenen Eheleute grundsätzlich endgültig
voneinander getrennt werden.

Nach dem für die Versorgungen geltenden Versicherungsprinzip kommt es nach der
rechtskräftigen Teilung der Versorgungen nur noch darauf an, ob die
Leistungsvoraussetzungen bei dem jeweiligen Ehegatten erfüllt sind. Die Versorgung
des
ausgleichspflichtigen Ehegatten wird somit nach Durchführung des
Versorgungsausgleichs grundsätzlich endgültig und bleibend gekürzt; die Versorgung
des
ausgleichsberechtigten Ehegatten wird grundsätzlich endgültig und bleibend erhöht.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch eigenständige
Versorgungsanrechte, wird also im Ergebnis so gestellt, als ob der die Anrechte selbst
erworben hätte. Auf diese Weise ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte unabhängig
von Beginn und Bezugsdauer des ausgleichspflichtigen Ehegatten eigenständig
versorgt.

Die Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten und die
Versorgungserhöhung beim ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgen ohne
Rücksicht darauf, ob der jeweils andere Ehegatte schon oder noch eine Versorgung
erhält. Insbesondere erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem im
Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht auch dann bis zu seinem Lebensende
eine Versorgung, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vor ihm verstirbt. Umgekehrt
wird aber auch die Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich
weiterhin bis zu seinem Lebensende gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte vor ihm verstirbt. Dies garantiert zugleich – im Durchschnitt aller Fälle – die
Kostenneutralität für die jeweils betroffene Versichertengemeinschaft.

Nach der Struktur des Versorgungsausgleichs ist es auch nicht so, dass der
ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Kürzung seiner Versorgungsbezüge konkret
das Anrecht des Ausgleichsberechtigten finanziert. Finanziert werden beide Anrechte
vielmehr nach dem für das jeweilige Versorgungsanrecht maßgeblichen System, im
Fall eines Anrechts auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung also
durch die Beiträge der Versichertengemeinschaft und den Bundeszuschuss. Der
Versorgungsausgleich führt zu einer Teilung des Anrechtes, nicht aber zu einer
Änderung der Finanzierung der aus diesem Anrecht folgenden Ansprüche auf eine
Versorgung. Dass dies richtig ist, zeigt sich gerade im umgekehrten Fall, wenn der
Ausgleichspflichtige vor dem Ausgleichsberechtigten verstirbt. In diesem Fall erhält –
wie dargelegt – der Ausgleichsberechtigte die durch den Versorgungsausgleich
erworbene Versorgung weiter, obwohl das Anrecht des Ausgleichspflichtigen durch
dessen Tod in Wegfall geraten ist und eine diesbezügliche Kürzung damit nicht mehr
zur „Finanzierung“ der Versorgung des Ausgleichsberechtigten herangezogen werden
könnte.

Die Versorgungskürzung kann vor diesem Hintergrund bei Vorversterben des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden. Nach
dem bis August 2009 geltenden Recht kam ein Wegfall der Kürzung in Betracht, wenn
– vereinfacht dargestellt – der berechtigte Ehegatte nicht länger als zwei Jahre
Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hatte. Diese Frist wurde mit
Inkrafttreten der Strukturreform des Versorgungsausgleichs im September 2009 sogar
auf drei Jahre verlängert (§§ 37, 38 VersAusglG).

Die Regelung des § 37 VersAusglG dient, wie die Vorgängerregelung, der Vermeidung
unbilliger Härten beim ausgleichspflichtigen Ehegatten. Sie gilt für Anrechte aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung gleichermaßen.
Die Annahme des Petenten, dass § 37 VersAusglG für Beamte nicht gelten würde,
weil diese keine Entgeltpunkte erwerben, ist somit nicht zutreffend.

Bereits die geltende Ausnahmeregelung des § 37 VersAusglG führt zu einem
erheblichen Mehraufwand, der von der Gemeinschaft der Versicherten bzw. der
Allgemeinheit zu tragen ist. Eine Regelung, wonach die Kürzung bei Versterben des
geschiedenen Ehegatten grundsätzlich entfiele, würde diese Folge noch verstärken
und wäre deshalb nicht akzeptabel.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits die Altregelung verfassungsrechtlich
gebilligt. In seiner Entscheidung vom 6. Mai 2014 hat das Bundesverfassungsgericht
dann ausgeführt, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum
zusteht und er sogar vollständig von einer entsprechenden Ausnahmevorschrift
absehen könnte (Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12, 1 BvR 1145/13, BVerfGE
136, 152).

Unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte hält der
Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht. Ebenso wie die
Bundesregierung sieht er weder eine weitere Ausdehnung dieser Ausnahmevorschrift
verfassungsrechtlich für geboten, noch einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Daher sieht der Ausschuss hinsichtlich der Eingabe keine Veranlassung zum
Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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