Bölge : Almanya

Versorgungsausgleich - Neuregelung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung

Dilekçe halka açık değil
Dilekçe yönlendirildi
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
172 Destekleyici 172 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

172 Destekleyici 172 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

20.07.2019 04:27

Pet 4-19-07-40302-006623 Versorgungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Neuordnung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung
gefordert, dass nach dem Tod des Versorgungsberechtigten der übertragene
Rentenanteil auf den ursprünglich Rentenberechtigten zurückübertragen werden soll.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass nach dem Tod der
versorgungsberechtigten Person der übertragene Rentenanteil verfalle. Dies bedeute,
dass der ursprünglich Berechtigte eines Teils seiner Rente, die er aus versteuertem
Einkommen erarbeitet habe, „beraubt“ werde.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 172 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
der Versorgungsausgleich die Aufgabe hat, die von beiden Ehegatten während der
Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität
gleichmäßig auf die Ehegatten aufzuteilen. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung
über den Versorgungsausgleich werden die Versorgungsschicksale der geschiedenen
Eheleute grundsätzlich endgültig voneinander getrennt. Die Versorgung des
ausgleichspflichtigen Ehegatten wird grundsätzlich endgültig und bleibend gekürzt; die
Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten wird grundsätzlich endgültig und
bleibend erhöht. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dadurch eigenständige
Versorgungsanrechte und wird im Ergebnis so gestellt, als ob er die Anrechte selbst
erworben hätte.

Die Versorgungskürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten und die
Versorgungserhöhung beim ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgen daher
grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob der jeweils andere Ehegatte schon oder noch
eine Versorgung erhält. Insbesondere – und das wird häufig übersehen – erhält der
ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen
Anrecht auch dann bis zu seinem Lebensende eine Versorgung, wenn der
ausgleichspflichtige Ehegatte vor ihm verstirbt. Umgekehrt wird aber auch die
Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich weiterhin bis zu seinem
Lebensende gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor ihm verstirbt. Dies
garantiert zugleich – im Durchschnitt aller Fälle – die Kostenneutralität für die jeweils
betroffene Versichertengemeinschaft.

Die Versorgungskürzung kann vor diesem Hintergrund bei Vorversterben des
ausgleichsberechtigten Ehegatten nur in Ausnahmefällen ausgesetzt werden. Nach
dem bis August 2009 geltenden Recht kam ein Wegfall der Kürzung in Betracht, wenn
– vereinfacht dargestellt – der berechtigte Ehegatte nicht länger als zwei Jahre
Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezogen hatte (§ 4 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG - a.F.). Diese Frist wurde
– mit einigen anderen Modifikationen – mit Inkrafttreten der Strukturreform des
Versorgungsausgleichs im September 2009 in § 37 des
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) sogar auf drei Jahre verlängert.

Die Regelung des § 37 VersAusglG dient der Vermeidung unbilliger Härten beim
ausgleichspflichtigen Ehegatten. Bereits diese Ausnahmeregelung führt zu einem
erheblichen Mehraufwand, der von der Gemeinschaft der Versicherten bzw. der
Allgemeinheit zu tragen ist. In seiner Entscheidung vom 6. Mai 2014 hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass dem Gesetzgeber insoweit ein weiter
Gestaltungsspielraum zusteht und er sogar vollständig von einer entsprechenden
Ausnahmevorschrift absehen könnte (Beschluss vom 6. Mai 2014, Az. 1 BvL 9/12, 1
BvR 1145/13, BVerfGE 136, 152).

Eine Ausdehnung des § 37 VersAusglG in der vom Petenten geforderten Weise, nach
der der Versorgungsausgleich bei Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person
in jedem Fall angepasst würde, ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

Ergänzend weist der Petitionsausschuss auf die Möglichkeit der Einleitung eines
Ab-änderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG hin. Die Entscheidung über einen
Abän-derungsantrag nach § 51 VersAusglG kann im Einzelfall nur vom zuständigen
Familiengericht getroffen werden. Es kommt dabei ganz besonders auf die konkreten
Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, denn die Entscheidung über den
Versorgungsausgleich wird nur abgeändert, wenn der Versorgungsausgleich (1) auf
Grundlage des vor Inkrafttreten der Strukturreform des Versorgungsausgleichs im Jahr
2009 geltenden Rechts durchgeführt und (2) bei einem Anrecht nachfolgend eine
wesentliche Wertänderung eintritt. In der Abänderungsentscheidung erfolgt eine
sogenannte Totalrevision der Altentscheidung, in der das Familiengericht die Anrechte
nicht erneut auf Grundlage des alten Rechts saldiert, sondern erstmalig unter
Anwendung des seit dem 1. September 2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts
teilt. Ist nun die ausgleichsberechtigte Person zwischenzeitlich verstorben und
beantragt die ausgleichpflichtige Person aufgrund einer Wertänderung die
Abänderung nach § 51 VersAusglG, so hat dies nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16.5.2018 – XII ZB 466/16) zur Folge, dass
die überlebende ausgleichspflichtige Person ihre während der Ehezeit erworbenen
Anrechte ab dem Zeitpunkt der Wirkung der Abänderung ungeteilt zurückerhält.

Der Ausschuss hält die Rechtslage vor dem dargestellten Hintergrund für sachgerecht
und vermag eine weitere Ausdehnung des § 37 VersAusglG daher nicht zu
unterstützen. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition überwiegend nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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