Regija: Njemačka

Versorgungsausgleich - Regelungen zum Versorgungsausgleich bei Ehescheidung

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
54 Potpora 54 u Njemačka

Peticija je odbijena.

54 Potpora 54 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

01. 11. 2018. 03:27

Pet 4-18-07-40302-045774 Versorgungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.10.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass beim Versorgungsausgleich bei einer
Ehescheidung der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht schon dann eine
Rentenkürzung hinnehmen muss, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch
keine Rente bezieht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ab rechtskräftiger Scheidung
demjenigen, der Versorgungsausgleich zugunsten des anderen Ehepartners leisten
müsse, der errechnete Ausgleichsbetrag von der monatlichen Rente abgezogen
werde, auch dann, wenn der ehemalige Ehepartner noch keine Rente erhalte. Dies
bedeute, dass ein Ehepartner eine Leistung in Form eines Rentenabzuges erbringe,
obwohl der andere Partner noch keine Leistung erhalte. Dies werde als ungerecht
angesehen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 54 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 21 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
durch die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich die
während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte unter den Ehegatten in der Weise
aufgeteilt werden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte eigenständige Anrechte
erhält. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird also so gestellt, als ob er die Anrechte
auf eine Versorgung selbst erworben hätte. Die Versorgungsanrechte des
ausgleichspflichtigen Ehegatten und die Versorgungsanrechte des
ausgleichsberechtigten Ehegatten sind somit nach Durchführung des
Versorgungsausgleichs nicht mehr miteinander verbunden oder voneinander
abhängig.

Da der Versorgungsausgleich die Altersversorgungen der geschiedenen Ehegatten
endgültig voneinander trennt, wird das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten
auch bereits dann gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte noch keine Rente
erhält. Umgekehrt erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem
Versorgungsausgleich aber auch dann noch weiterhin bis zu seinem Lebensende eine
Versorgung, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits verstorben ist und der
Versorgungsträger dessen Versorgung nicht mehr kürzen kann.

Nach dem Versicherungsprinzip kommt es nicht darauf an, ob und wie lange der
ausgleichsberechtigte Ehegatte Leistungen aus dem Versorgungsausgleich bezieht.
Die Kürzung auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten erfolgt unabhängig davon.
Es handelt sich beim Versorgungsausgleich also nicht etwa um eine monatliche
Zahlung, die vom Konto des ausgleichspflichtigen Ehegatten entnommen und an den
ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgezahlt wird. Vielmehr bestehen voneinander
unabhängige Versicherungsverhältnisse.

Nach der Struktur des Versorgungsausgleichs ist es auch nicht so, dass der
ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Kürzung seiner Versorgungsbezüge konkret
das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten finanziert. Finanziert werden beide
Anrechte vielmehr nach dem für das jeweilige Versorgungsanrecht maßgeblichen
System, im Fall eines Anrechts auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung also durch die Beiträge der Versichertengemeinschaft und den
Bundeszuschuss. Der Versorgungsausgleich führt zu einer Teilung des Anrechtes,
nicht aber zu einer Änderung der Finanzierung der aus diesem Anrecht folgenden
Ansprüche auf eine Versorgung. Dass dies richtig ist, zeigt sich etwa dann, wenn der
ausgleichspflichtige Ehegatte vor dem ausgleichsberechtigten Ehegatten verstirbt. In
diesem Fall erhält, wie bereits dargelegt, der ausgleichsberechtigte Ehegatte die durch
den Versorgungsausgleich erworbene Versorgung weiter, obwohl das Anrecht des
ausgleichspflichtigen Ehegatten durch dessen Tod in Wegfall geraten ist und eine
diesbezügliche Kürzung damit nicht mehr zur „Finanzierung“ der Versorgung des
Ausgleichsberechtigten herangezogen werden könnte.

Die Summe der Kürzungen beim ausgleichspflichtigen Ehegatten entspricht deshalb
im Einzelfall in der Regel nicht der Summe der Leistungen für den
ausgleichsberechtigten Ehegatten. Das ist aber nicht ungerecht, sondern Ausdruck
des Versicherungsprinzips, auf dem auch der Versorgungsausgleich beruht. Denn im
Durchschnitt aller Fälle, also für das betroffene Versicherungskollektiv, ist so
sichergestellt, dass nicht die Versichertengemeinschaft die Kosten einer Scheidung
trägt. Insgesamt ist der Versorgungsausgleich damit kostenneutral. Letztlich verhält es
sich ebenso wie bei einer individuellen Rentenversicherung: Auch dort entsprechen im
jeweiligen Einzelfall die gezahlten Beiträge nur zufällig den späteren
Rentenzahlungen. Im Durchschnitt aller Fälle jedoch entsprechen sich Beiträge und
Leistungen.

Daher hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die gewünschte Gesetzesänderung zu
einer Belastung der betroffenen Versichertengemeinschaft mit den wirtschaftlichen
Folgen einer Scheidung führen würde, was nicht akzeptabel wäre. Daher vermag der
Ausschuss die Eingabe nicht zu unterstützen. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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