Reģions: Vācija

Versorgungsausgleich - Rentenkürzung durch Versorgungsausgleich bei Scheidung

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Atbalstošs 48 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

48 Atbalstošs 48 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2018
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

22.05.2019 04:27

Pet 4-19-07-40302-004779 Versorgungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass beim Versorgungsausgleich nach einer
Ehescheidung die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person erst dann gekürzt
wird, wenn auch die ausgleichsberechtigte Person eine Rente bezieht.

Zur Begründung der Petition wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ab der
rechtskräftigen Ehescheidung der ausgleichspflichtigen Person der Ausgleichsbetrag
von der monatlichen Rente abgezogen werde, auch wenn die ausgleichsberechtigte
Person noch keine Rente erhielte.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 49 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 11 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Beim Versorgungsausgleich werden die von beiden Ehegatten während der Ehe
erworbenen Versorgungsanrechte hälftig geteilt. Durch die Entscheidung des
Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält die ausgleichsberechtigte
Person eigenständige Anrechte. Sie wird so gestellt, als hätte sie die Anrechte auf eine
Versorgung selbst erworben. Die Versorgungsanrechte der ausgleichspflichtigen
Person und die Versorgungsanrechte der ausgleichsberechtigten Person sind somit
nach Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht mehr miteinander verbunden
oder voneinander abhängig.

Die Versorgungskürzung bei der ausgleichspflichtigen Person und die
Versorgungserhöhung bei der ausgleichsberechtigten Person erfolgen vor diesem
Hintergrund grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob der jeweils andere Ehegatte
schon oder noch eine Versorgung erhält. Das Anrecht der ausgleichspflichtigen
Person wird daher grundsätzlich auch bereits dann gekürzt, wenn die
ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht
noch keine Rente erhält. Umgekehrt erhält aber der ausgleichsberechtigte Ehegatte
aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht insbesondere auch dann
schon und bis zu seinem Lebensende eine Versorgung, wenn der ausgleichspflichtige
Ehegatte noch nicht leistungsberechtigt ist oder vor ihm versterben sollte. Dies
garantiert im Durchschnitt aller Fälle die Kostenneutralität für die jeweils betroffene
Versichertengemeinschaft.

Nach der Struktur des Versorgungsausgleichs ist es auch nicht so, dass der
ausgleichspflichtige Ehegatte durch die Kürzung seiner Versorgungsbezüge konkret
das Anrecht und die Leistungen an den Ausgleichsberechtigten finanzieren würde.
Finanziert werden beide Anrechte vielmehr nach dem für das jeweilige
Versorgungsanrecht maßgeblichen System, im Fall eines Anrechts auf eine Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung also durch die Beiträge der
Versichertengemeinschaft und den Bundeszuschuss. Der Versorgungsausgleich führt
zu einer Teilung des Anrechts, nicht aber zu einer Änderung der Finanzierung der aus
diesem Anrecht folgenden Versorgungsansprüche. Dass dies richtig ist, zeigt sich
gerade in dem bereits genannten Fall, in dem der Ausgleichspflichtige vor dem
Ausgleichsberechtigten verstirbt. In diesem Fall erhält - wie dargelegt - der
Ausgleichsberechtigte die durch den Versorgungsausgleich erworbene Versorgung
weiter, obwohl das Anrecht des Ausgleichspflichtigen durch dessen Tod in Wegfall
geraten ist und eine diesbezügliche Kürzung damit nicht mehr zur „Finanzierung“ der
Versorgung des Ausgleichsberechtigten herangezogen werden könnte.

Die Versorgungskürzung kann vor diesem Hintergrund nicht generell bis zum
Versorgungsbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten, sondern nur in
Ausnahmefällen ausgesetzt werden. Einen solchen Ausnahmefall sieht unter anderem
§ 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes vor. Danach wird die Kürzung der
laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt,
solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die
ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen
gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

Veiciniet tūlīt