Область : Німеччина

Versorgungsausgleich - Überarbeitung des Versorgungsausgleichs bei der Aufteilung der Rentenpunkte von Pflichtversicherten und Selbständigen

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 28 в Німеччина

Петицію не було задоволено

28 28 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2018
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

12.10.2019, 04:26

Pet 4-19-07-40302-003246 Versorgungsausgleich

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Überarbeitung des Versorgungsausgleichs bei der Aufteilung
der Rentenpunkte von Pflichtversicherten und Selbstständigen gefordert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Selbstständige keine
Rentenpunkte sammelten. Im Falle einer Scheidung würden sie ungerechtfertigt von
einem pflichtversicherten Ehegatten profitieren, der die erworbenen Rentenpunkte
teilen müsse ohne einen Gegenwert zu erhalten. Daher müssten Selbstständige
entweder auch zur Vorsorge verpflichtet oder vom Versorgungsausgleich
ausgeschlossen werden.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 28 Mitzeichnern online
unterstützt und es gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
der Versorgungsausgleich die Aufgabe hat, die von beiden Ehegatten während der
Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität
gleichmäßig auf die Ehegatten aufzuteilen. Er beruht auf dem Grundgedanken, dass
die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte das Ergebnis einer
partnerschaftlichen und gleichwertigen Lebensleistung darstellen, selbst wenn
vorwiegend nur einer der Ehegatten mit seiner Erwerbstätigkeit und dem daraus
erzielten Arbeitsverdienst finanziell zum Familienunterhalt beigetragen hat (BT-Drs.
7/4361, S. 19). Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft in ihrer
auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft ihre persönliche und wirtschaftliche
Lebensführung, nach der sich auch Art und Höhe der späteren Versorgung richtet
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 1980, 1 BvL 17/77 u.a.,
BVerfGE 53, 257, 296 f.). Es stellt deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit dar, die als
Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsanrechte im Falle der
Scheidung gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen. Das
Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Legitimation des
Versorgungsausgleichs durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m.
Artikel 3 Absatz 2 GG bestätigt und hieraus einen verfassungsrechtlichen Anspruch
auf gleichberechtigte Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen
hergeleitet (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. November 1992, 1 BvL
17/89, BVerfGE 87, 348, 357).

Das Prinzip der Halbteilung gilt auch für anderweitige Vermögenszuwächse während
der Ehe neben den Versorgungsanrechten. Auch hier geht das Gesetz etwa im
Güterrecht beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft davon aus, dass
die Vermögensmehrung während der Ehe auf den gleichwertigen Beiträgen beider
Ehegatten beruht und deshalb grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs

hälftig auszugleichen ist.

Diese Vermögensaufteilung gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Ehegatten ihr
Zusammenleben so organisieren, dass ein Ehegatte Anrechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung erwirbt, während der andere Ehegatte selbstständig tätig ist. Die
Versorgungsanrechte, welche der eine Ehegatte während der Ehezeit in der
gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, werden hälftig geteilt. Hat der andere,
selbstständig tätige Ehegatte sein Einkommen demgegenüber vornehmlich nicht zum
Aufbau der Altersvorsorge, sondern beispielsweise zur Vermögensbildung verwendet,
ist der hierdurch erzielte Vermögenszuwachs güterrechtlich auszugleichen.

In besonders gelagerten Fällen kann allerdings bereits nach geltendem Recht ein
Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 des
Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) in Betracht kommen. Nach § 27
VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er
grob unbillig wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des
Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Eine grob unbillige Härte
liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter
den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des
Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche (BGH, FamRZ 2012,
434). Ob dies der Fall ist, hat das Familiengericht im Einzelfall unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls und Einbeziehung der wirtschaftlichen, sozialen
und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu prüfen. Dies ermöglicht
sachgerechte Lösungen im Einzelfall.

Die Forderung, den Versorgungsausgleich stets auszuschließen, wenn der
ausgleichsberechtigte Ehegatte als Selbstständiger keine Altersvorsorge betrieben
hat, kann vom Ausschuss nicht unterstützt werden. Der Versorgungsausgleich
verfolgt, wie dargelegt, das verfassungsrechtlich gebotene Ziel, die gleichberechtigte
Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu
verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringe eigene
Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigenständige Versorgung zu
verschaffen. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten kann der unterlassene Erwerb
eigener Versorgungsanrechte in der Ehezeit nicht generell, sondern nur dann
vorgehalten werden, wenn er sich tatsächlich im Einzelfall als illoyales Verhalten
gegenüber dem anderen Ehegatten darstellt. Dies ist im Rahmen der wertenden
Gesamtbetrachtung nach § 27 VersAusglG bereits nach geltendem Recht zu ermitteln.

Ergänzend ist auf die Möglichkeit für die Ehegatten hinzuweisen, eine Vereinbarung
zum Versorgungsausgleich zu schließen.

Soweit gefordert wird, dass Selbstständige zur Altersvorsorge verpflichtet werden
sollten, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem zwischen der CDU / CSU und der SPD
für die 19. Wahlperiode geschlossenen Koalitionsvertrag eine Altersvorsorgepflicht für
Selbstständige eingeführt werden soll, sofern sie nicht schon nach derzeitigem Recht
verpflichtend in ein System der Alterssicherung einbezogen sind (wie z. B. Ärzte,
Rechtsanwälte und weitere pflichtverkammerte freiberuflich Tätige sowie Landwirte).
Hierbei sollen diese grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen
werden, sich aber von dieser befreien lassen können, wenn sie eine anderweitige
vergleichbare private Vorsorge nachweisen können. Besondere Rücksicht genommen
werden soll hierbei auf die Situation von Existenzgründerinnen und Existenzgründern,
um eine Überforderung mit Altersvorsorgebeiträgen in der Existenzgründungsphase
zu vermeiden. Weitere Einzelheiten einer solchen Altersvorsorgepflicht werden im
Zuge des Verfahrens zu entscheiden sein.

Der Ausschuss hält die gesetzlichen Regelungen des Versorgungsausgleichs vor dem
dargestellten Hintergrund für sachgerecht und sieht diesbezüglich zurzeit keinen
Gesetzgebungsbedarf. Demzufolge empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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