Región: Alemania

Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleich für Berufssoldaten

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
209 Apoyo 209 En. Alemania

No se aceptó la petición.

209 Apoyo 209 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:54

Pet 1-17-14-40302-036404Versorgungsausgleich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.04.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll eine Änderung der bestehenden Regelungen des
Versorgungsausgleichs für Berufssoldaten erreicht werden.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass ein Soldat,
der die besondere Altersgrenze erreicht habe, den Versorgungsausgleich aus
früherer Ehe an die Solidargemeinschaft zahlen müsse. Hierbei handele es sich um
Ansprüche, die die Ehegatten in der gemeinsamen Zeit erworben hätten. Nach
Ansicht des Petenten sei die Zahlung des Versorgungsausgleichs an die
Solidargemeinschaft bei Beginn seiner Pension bis zum Renteneintritt seiner
geschiedenen Frau mit 67 Jahren durch Gesetz legitimierter Betrug an Soldaten. Ein
Soldat, der mit 54 Jahren in Pension gehe, zahle 13 Jahre an die
Solidargemeinschaft, auch wenn die damalige Ehefrau erneut heirate. Für einen
Pensionär aus den neuen Bundesländern, dessen alte Dienstzeit nur teilweise
angerechnet werde, sei dies eine „Katastrophe“.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
wurde von 209 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 52 Diskussionsbeiträge
ein. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Versorgungsausgleich beruht auf dem Grundgedanken, dem wirtschaftlich
schwächeren Ehepartner im Alter eine eigene Versorgung zu verschaffen. Er
überträgt das Eigentum an einem der Altersversorgung dienenden Vermögenswert
auf den Ausgleichsberechtigten, indem die Versorgung des Ausgleichspflichtigen – in
entsprechender Höhe – gekürzt wird. Somit ist die Versorgung des
Ausgleichsverpflichteten auch dann zu mindern, wenn der Berechtigte noch keine
Rente erhält. Dem Berechtigten steht aber auch dann Rente zu, wenn der
Verpflichtete noch keine Versorgung oder – wegen Versterbens – keine Versorgung
mehr erhält. Damit wird erzielt, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich –
insgesamt gesehen – kostenneutral geregelt ist, das heißt, dass Scheidungsfolgen
nicht aus Steuermitteln finanziert werden. Der Versorgungsträger trägt somit auch
das umgekehrte Risiko, dass ein Leistungsfall allein beim ausgleichsberechtigten
Ehegatten eintritt, also Leistungen zu erbringen sind, die ohne Scheidung und
Versorgungsausgleich nicht oder zumindest nicht in dieser Höhe zu erbringen wären.
Der Petitionsausschuss verweist in diesem Zusammenhang auf eine ebenfalls im
Internet diskutierte Eingabe, die auf der Internetplattform des Petitionsausschusses
unter www.bundestag.de unter der ID-Nummer 2654 eingesehen werden kann. Im
Ergebnis wurde das Petitionsverfahren vom Deutschen Bundestag am
25. Februar 2010 abgeschlossen. Der Bundestag hat damals Folgendes
festgehalten: „Eine Regelung, die den Kürzungszeitpunkt wegen eines
Versorgungsausgleichs hinausschieben soll, müsste dem Gebot der
Gleichbehandlung (Art. 3 GG) entsprechen und in allen genannten
Fallkonstellationen gelten. Das wäre mit erheblichen Mehrkosten für die jeweils
betroffenen Versorgungssysteme verbunden, die schwer zu rechtfertigen wären, weil
sie den oben dargestellten Prinzipien des Versorgungsausgleichs und
Versicherungsprinzips zuwiderlaufen würden. Der Gesetzgeber hat deshalb keinen
Anlass gesehen, das bisherige Ausgleichssystem insoweit zu ändern.“
Im Übrigen stellt der Petitionsausschuss fest, dass auch im Falle der Wiederheirat
des früheren Ehegatten der Versorgungsausgleich nicht rückgängig gemacht werden
kann, da die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich
unanfechtbar ist. Im Falle des erneuten Scheiterns der zweiten Ehe stünde der
ausgleichsberechtigte Ehepartner sonst nahezu ohne eigene
Versorgungsanwartschaften da. Im Fall der Wiederheirat kann der

Ausgleichspflichtige jedoch einen Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs
beim zuständigen Familiengericht stellen, da er dem ausgleichsberechtigten
Ehepartner Familienunterhalt nach § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt.
Der Petitionsausschuss hält aus den genannten Gründen die gesetzliche Regelung
für angemessen und vermag keinen parlamentarischen Änderungsbedarf im Sinne
der Eingabe zu erkennen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Petition
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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