Region: Tyskland

Versorgungsausgleich - Versorgungsausgleich für bestimmte Personenkreise

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
118 Stödjande 118 i Tyskland

Petitionen har nekats

118 Stödjande 118 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:13

Pet 4-17-07-40302-057204Versorgungsausgleich
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin fordert, dass im Rahmen der Versorgungsausgleichsregelungen bei
Ehescheidung Personen, die nach § 2 Absatz 1 SGB IX als behindert gelten und
deren Behinderungsgrad mindestens 50 Prozent beträgt, keiner Pensions- bzw.
Rentenkürzung zugunsten des Partners unterliegen sollten.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass sie zum Zeitpunkt ihrer
Eheschließung mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 % schwerbehindert
gewesen sei. Trotz ihrer Behinderung habe sie über viele Jahre den überwiegenden
Teil zum gemeinsamen Einkommen der Eheleute beigetragen. Nach zwischenzeitlich
erfolgter Scheidung der Ehe sei der Versorgungsausgleich zu ihren Lasten
durchgeführt worden. Durch die Abtretung ihrer Versorgungsansprüche an Ihren
ehemaligen nicht behinderten Ehemann erleide sie einen nicht unerheblichen
finanziellen Nachteil. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum
Versorgungsausgleich müssten geändert werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 118 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 16 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Versorgungsausgleich ist Teil des verfassungsrechtlich gebotenen
Halbteilungsgrundsatzes. Dabei wird der Zuwachs an den gemeinschaftlich
erwirtschafteten Vermögenswerten unabhängig von der Arbeitsteilung in der Ehe und
unabhängig davon, wem die Vermögenswerte formal als Eigentümer zugeordnet
sind, grundsätzlich als gemeinsame Leistung der Ehegatten während der Ehe
angesehen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Altersversorgung. Aus
verfassungsrechtlicher Sicht wäre es problematisch, den Versorgungsausgleich
generell immer dann nicht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten während der
gemeinsamen Ehe schwerbehindert war und dieser den überwiegenden Teil zum
gemeinsamen Einkommen beigetragen hat.
In den von der Petentin vorgetragenen Fällen ist die Lebensleistung des behinderten
Ehegatten im Besonderen anzuerkennen. Gleichwohl sind viele Fallgestaltungen
denkbar, in denen ein Ehegatte nach Maßgabe der Verfassung trotz eines
„überobligatorischen" Beitrags zum Familieneinkommen zur Teilung verpflichtet sein
sollte. Nicht zuletzt beruht die Rollenverteilung der Ehe auf einer gemeinschaftlichen
Vorstellung. Der Halbteilungsgrundsatz im Versorgungsausgleich beruht
insbesondere auch darauf, dass Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung als
gleichwertige Beiträge zu Unterhalt und Vermögensbildung in der Ehe angesehen
werden.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das
Familiengericht bereits nach geltendem Recht ganz oder teilweise vom
Versorgungsausgleich absehen kann, wenn seine Durchführung zu grob unbilligen
Ergebnissen führen würde (§ 27 Versorgungsausgleichsgesetz). Aufgrund der
Bedeutung des Halbteilungsgrundsatzes werden an diese Feststellung strenge
Anforderungen gestellt. Die Klärung und Entscheidung des jeweiligen Einzelfalles
obliegt den zuständigen Familiengerichten.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für die Forderungen der Petentin aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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