Περιοχή: Γερμανία

Verwaltungsgebühren - Anpassung der Gebühren gemäß IFGGebV für Auslagen, insbesondere Farbkopien

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
134 Υποστηρικτικό 134 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

134 Υποστηρικτικό 134 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

07/04/2016, 4:25 π.μ.

Pet 1-18-06-299-012184

Informationsfreiheitsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird eine Anpassung der Gebühren und Auslagen nach der
Informationsgebührenverordnung gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der
Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vorgesehenen Gebühren und Auslagen
an die in der Realität entstehenden Kosten angepasst werden müssten. So sei nicht
nachvollziehbar, weshalb eine DIN A4-Farbkopie 5 Euro koste, obwohl die
Marktpreise für Farbkopierer deutlich gesunken seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 134 Mitzeichnungen und 2 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht durch
erhöhte Gebühren und Auslagen davon abgeschreckt werden dürfen, ihre Rechte auf
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz wahrzunehmen. Nach
Auffassung des Ausschusses ist dies jedoch nicht der Fall, da die IFGGebV

angemessene Gebühren und Auslagen sowie Ermäßigungs- und
Befreiungstatbestände vorsieht.
§ 2 IFGGebV eröffnet die Möglichkeit, u. a. aus Gründen der Billigkeit die Gebühr zu
ermäßigen oder in besonderen Fällen sogar ganz von deren Erhebung abzusehen.
Solche Gründe können etwa in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers,
in der Anfrage selbst oder auch im Bereich der Verwaltung liegen. Damit hat die
Verwaltung die Möglichkeit, Gesichtspunkten der Einzelfallgerechtigkeit und des
Verwaltungsaufwandes Rechnung zu tragen.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss weiterhin darauf hin, dass sich der
Deutsche Bundestag in der 16. Legislaturperiode u. a. in seiner 85. Sitzung mit der
Thematik der Änderung der IFGGebV befasst und die diesbezüglichen Anträge
zweier Fraktionen (Drucksachen 16/580 und 16/659) auf der Grundlage der
Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (Drucksache
16/2161) abgelehnt hatte (vgl. Plenarprotokoll 16/85, S. 8599 ff.). Die
entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die Verwaltungspraxis
gezeigt hat, dass dem Grundsatz einer maßvollen Kostenerhebung Rechnung
getragen wird.
Der Bundesregierung sind aus der Behördenpraxis hinsichtlich des Anliegens der
Petition keine Probleme bekannt geworden. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen
sein, dass im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen
Informationen Farbkopien nur in seltenen Fällen gefertigt werden. Die gegenüber
s/w-Kopien höheren Kosten für Farbkopien rechtfertigen sich auch aus dem
Umstand, dass zur Behördenausstattung regelmäßig nur s/w-Kopierer gehören.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die Forderung nicht zu unterstützen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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