Region: Tyskland

Verwaltungsgebühren - Versicherung an Eides statt nach § 5 Straßenverkehrsgesetz gebührenfrei

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
151 Stödjande 151 i Tyskland

Petitionen har nekats

151 Stödjande 151 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:11

Pet 1-18-12-2006-002205

Verwaltungsgebühren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass die in § 5 Straßenverkehrsgesetz
geforderte eidesstattliche Versicherung gebührenfrei auszustellen ist.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
und dort diskutiert. Es gingen 151 Mitzeichnungen und drei Diskussionsbeiträge ein.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, bei Verlust des Führerscheins
verlangten Verwaltungsbehörden die Abgabe einer Versicherung an Eides statt. Dies
sei mit hohen Kosten bei geringem Aufwand verbunden. Bei Verlust des
Personalausweises werde eine solche Versicherung nicht verlangt.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die weiteren Inhalte der Eingabe und die
Diskussion im Internet verwiesen. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf
jeden Aspekt im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung seitens der Bundesregierung angeführter Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss stellt fest, dass es sich bei der Versicherung an Eides statt um ein
Mittel der Beweisführung handelt. Es werden Tatsachenangaben gemacht und deren
Richtigkeit besonders versichert. Ihre besondere Rechtsbedeutung erlangt die
Versicherung durch den Straftatbestand der Abgabe einer unwahren Erklärung
(§ 156 Strafgesetzbuch).
Bei Verlust des Führerscheindokuments hat der Inhaber auf Verlangen der
zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemäß § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

eine solche Versicherung über den Verbleib abzugeben. Mit der schriftlichen Anzeige
bei der Polizei ist die eidesstattliche Versicherung jedoch entbehrlich. Die
Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass sie nur verlangt werden soll, wenn alle
anderen zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten erschöpft sind. Ob sie im Einzelfall
gefordert wird, liegt im Ermessen der jeweiligen Landesbehörde. Dies entzieht sich
der Zuständigkeit des Bundes. Nach Einschätzung des Ausschusses ist der
Forderung des Petenten damit teilweise entsprochen.
Ergänzend weist der Ausschuss darauf hin, dass gemäß § 1 GebOSt
(Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr) grundsätzlich Gebühren für
Amtshandlungen zu erheben sind. Für die Abnahme einer eidesstattlichen
Versicherung bei der Verwaltungsbehörde aufgrund von § 5 StVG ist nach
Gebühren-Nummer 256 GebOSt eine Gebühr i. H. v. 30,70 EUR zu erheben. Der
Ausschuss sieht auch hier keinen Änderungsbedarf. Im Gegensatz zu Steuern, die
erhoben werden, ohne dass der Staat eine bestimmte Gegenleistung erbringt, sind
Gebühren Zahlungen für besondere Leistungen wie z. B. Amtshandlungen. Nach
§ 6a Abs. 1 Satz 1 StVG sind Gebührensätze so zu bemessen, dass der mit den
Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen können ferner die
Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Bemessung einer
Gebühr erfolgt auf der Grundlage zeitlicher Durchschnittswerte für den jeweiligen
Vorgang. Sie basiert notwendigerweise auf Personal- und Sachkosten und schließt
Arbeitsplatz- und sonstige Kosten ein.
Der Ausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
des Petenten teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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