Terület: Németország

Verwaltungsgerichtsbarkeit - Abschaffung des Anwaltszwangs vor den Oberverwaltungsgerichten

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
440 Támogató 440 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

440 Támogató 440 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:08

Pet 4-18-07-34-002656Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, den Anwaltszwang vor den Oberverwaltungsgerichten wieder
abzuschaffen.
Zur Begründung trägt er vor, dass der Anwaltszwang vor den
Oberverwaltungsgerichten durch das Sechste Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgrichtsordnung vom 1. November 1996 eingeführt worden sei, verbunden
mit weiteren Einschränkungen des verwaltungsgerichtlichen Rechtschutzes. Davor
habe auch beim Oberverwaltungsgericht kein Anwaltszwang bestanden. Das
Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht sei ebenso wie beim Verwaltungsgericht
in der ersten Instanz eine Tatsacheninstanz mit Amtsermittlung. Es gebe keinen
sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Behandlung gegenüber den
Landessozialgerichten, bei denen es keinen Anwaltszwang gebe.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 440 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Prozessvertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist in § 67 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Während die Prozessbeteiligten
gemäß § 67 Absatz 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht selbst den Rechtsstreit
führen dürfen, müssen sich die Beteiligten vor dem Bundesverwaltungsgericht und den

Oberverwaltungsgerichten – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Absatz 4 Satz 1 VwGO). Als
Bevollmächtigte sind grundsätzlich nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO genannten
Personen zugelassen, also Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
(§ 67 Absatz 4 Satz 3 VwGO). Aus diesem Grund ist in verwaltungsgerichtlichen
Verfahren der Begriff „Vertretungserfordernis“ statt des vom Petenten verwendeten
Begriffs „Anwaltszwang“ genauer. Ausnahmen vom Vertretungserfordernis i. S. d. § 67
Absatz 2 Satz 1 VwGO gelten z. B. für Behörden und juristische Personen des
öffentlichen Rechts. Sie dürfen sich durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, die
jedoch ebenfalls die Befähigung zum Richteramt haben müssen (§ 67 Absatz 4 Satz 4
VwGO).
In der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung der VwGO galt das
Vertretungserfordernis nur für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit dem
6. VwGOÄndG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1997 auch für die
Oberverwaltungsgerichte das Vertretungserfordernis eingeführt.
Das Vertretungserfordernis vor den Obergerichten verfolgt zwei Ziele. Zum einen
schützt es die Beteiligten, indem sichergestellt wird, dass die Förmlichkeiten des
Verfahrens durch Sachkundige beachtet werden und so möglichst kein Rechtsverlust
zu Lasten des Vertretenen eintritt. Auch soll der Mandant beraten und vor eigenen
vorschnellen Handlungen geschützt werden. Zum anderen wird inBezug auf das
Verfahren gesichert, dass der Prozessstoff zunächst sachkundig geprüft und erst
anschließend dem Berufungsgericht vorgelegt wird. Durch den Kreis der in
§ 67 Absatz 2 Satz 1 VwGO genannten vertretungsberechtigten Personen wird zudem
gewährleistet, dass das Verfahren objektiv, sachlich und rechtskundig gestaltet wird.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und
des Bundesverfassungsgerichts verstößt das Vertretungserfordernis nicht gegen
höherrangiges Recht (zahlreiche Nachweise bei Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
§ 67 Rn. 46).
So ist – die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingerechnet – in vier von fünf Rechtswegen
in Deutschland das Vertretungserfordernis in der obergerichtlichen Instanz geregelt:
In zivilgerichtlichen Streitigkeiten müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und
Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Absatz 1 Satz 1
der Zivilprozessordnung). Auch in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten vor dem

zweitinstanzlichen Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer im Verfahren
vor einem beauftragten oder ersuchten Richter und bei Prozesshandlungen, die vor
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 11 Absatz 4 Satz 1 des
Arbeitsgerichtsgesetzes). Schließlich ist auch in der zweiten und letzten Instanz in
finanzgerichtlichen Streitigkeiten vor dem Bundesfinanzhof ein Vertretungserfordernis
geregelt (§ 62 Absatz 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).
An Obergerichten besteht lediglich in sozialgerichtlichen Streitigkeiten vor den
Landessozialgerichten keine Vertretungspflicht. Der Grund für diese Ausnahme liegt
im verfassungsrechtlich garantierten Sozialstaatsprinzip. Denn inhaltlich geht es in der
Regel um Ansprüche auf Sozialleistungen. Der regelmäßig bedürftige Kläger soll nicht
z. B. durch möglicherweise drohende Rechtsanwaltskosten im Falle seines
Unterliegens von der Geltendmachung seines Rechtsbehelfs von vorneherein
abgeschreckt werden. Diese besondere Klägerfreundlichkeit wegen oft vorliegender
Bedürftigkeit zeigt sich – neben der fehlenden Vertretungspflicht – auch im Grundsatz
der Gerichtskostenfreiheit sozialgerichtlicher Verfahren (§ 183 des
Sozialgerichtsgesetzes) und bei der örtlichen Zuständigkeit der Sozialgerichte, die sich
grundsätzlich klägerfreundlich nach Wohnsitz oder Beschäftigungsort des Klägers und
nicht nach dem Sitz des beklagten Leistungsträgers richtet (§ 57 Absatz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes).
Die Ausnahmeregelungen der Sozialgerichtsbarkeit lassen sich jedoch nach
Auffassung des Petitionsausschusses nicht auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit
übertragen. Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und
angemessen und vermag sich daher nicht für eine Änderung im Sinne der Petition
auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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