Regija: Njemačka

Verwaltungsverfahren - Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
209 209 u Njemačka

Peticija je odbijena.

209 209 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:15

Pet 1-17-06-2005-041656Verwaltungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Verbesserung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu
Informationen des Bundes gefordert, um die Position des Antragstellers effektiv zu
stärken.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass § 7 Abs. 5
Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes
(Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vorsehe, dass der Informationszugang innerhalb
eines Monats erfolgen „soll“. Der Begriff „soll“ sei jedoch nicht hinreichend definiert.
Daher müsse die in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG festgelegte Regelfrist für das
Zugänglichmachen von Informationen in eine feste Monatsfrist umgewandelt werden.
Durch die Ersetzung des Begriffes „soll“ in „muss“ werde die in der Praxis häufige
Überschreitung der Frist durch die Behörden vermieden, da die zuständige Behörde
die Bearbeitung des Antrags innerhalb eines Monats abschließen und den
Antragsteller unverzüglich unterrichten müsste.
Ferner werde die Bundesregierung dazu aufgefordert, den Bundesländern, die noch
über kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz verfügen, ein entsprechendes
Empfehlungsschreiben zu übermitteln.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 209 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG
festgelegte Regelfrist zwar keine feste Monatsfrist ist, jedoch bewirkt die Soll-Frist,
dass der Informationszugang im Regelfall innerhalb eines Monats zu erfolgen hat.
Nur in atypischen Fällen, beispielsweise bei besonders umfangreichen Anträgen
oder solchen mit einer erforderlichen Beteiligung Dritter nach § 8 IFG, kann die
Behörde von der Regelfrist abweichen. Mit einer starren Monatsfrist könnte
ansonsten solchen atypischen Fällen nach Ansicht des Ausschusses nicht
ausreichend Rechnung getragen werden. So kann die Beteiligung eines Dritten, bei
der es um die Klärung von schutzwürdigen Interessen des Dritten geht, regelmäßig
nicht innerhalb eines Monats abgeschlossen werden. Gleiches gilt für sehr
umfangreiche Anträge, die unter Umständen mehrere Hundert Aktenbände betreffen.
Abgesehen davon trifft die Behörde eine Begründungspflicht, wenn sie von der
Regelfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG abweicht; hierüber ist der Antragsteller mittels
einer entsprechenden Zwischennachricht auch zu informieren.
Soweit mit der Petition ein Empfehlungsschreiben der Bundesregierung an die
Bundesländer, die noch über kein eigenes Informationsfreiheitsgesetz verfügen,
vorgeschlagen wird, weist der Ausschuss darauf hin, dass die Gesetzgebung auf
Landesebene allein den Ländern obliegt. Es ist Sache der Länder, ob und
gegebenenfalls wie Fragen des allgemeinen Informationszugangs in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich geregelt werden.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für die mit der Petition geforderte
Gesetzesänderung auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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