Regione: Germania

Verwaltungsverfahren - Aufnahme von Geschäftsverteilungs- und Stellenplänen in den Katalog der Veröffentlichungspflichten nach § 11 Absatz 2 IFG

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
46 Supporto 46 in Germania

La petizione è stata respinta

46 Supporto 46 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:05

Pet 1-18-06-299-012220

Informationsfreiheitsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird angeregt, in den Katalog der Veröffentlichungspflichten nach
§ 11 Absatz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes auch Geschäftsverteilungs- und
Stellenpläne aufzunehmen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es Ziel des
Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes sei, durch den freien Zugang zu
amtlichen Informationen unter Wahrung schutzwürdiger Belange die Transparenz der
Verwaltung zu erhöhen, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch
die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und damit die demokratische Meinungs-
und Willensbildung in der Gesellschaft zu fördern. Um vor diesem Hintergrund das
Auffinden von Informationen für die Bürgerinnen und Bürger zu erleichtern und ihnen
einen Überblick über die vorhandenen Informationen zu ermöglichen, sei die
Einbeziehung von Geschäftsverteilungs- und Stellenplänen in die
Veröffentlichungspflichten von Bundesbehörden gemäß § 11 Absatz 2 IFG
sachgerecht und sinnvoll. Bei Geschäftsverteilungsplänen handele es sich um Pläne
zur übersichtlichen Erfassung und Darstellung von Arbeitsaufgaben. Stellenpläne
seien eine fortgeschriebene Aufstellung und zusammenfassende Darstellung von
Arbeitsstellen in der öffentlichen Verwaltung, unabhängig davon, ob sie besetzt seien
oder nicht. Da ein Personenbezug zu den einzelnen Stellen nicht gegeben sei, blieben
die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anonym, so dass der Datenschutz
gewahrt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 46 Mitzeichnungen und 6 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement im Hinblick auf eine aktive Informationspflicht des Staates zur
Förderung der Transparenz behördlicher Entscheidungen und zur Verbesserung der
demokratischen Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass sich der Deutsche Bundestag in der
17. Wahlperiode mit der in der Petition angesprochenen Thematik befasst und den
Gesetzentwurf einer Fraktion „Gesetz zu Stärkung von Informationsfreiheit und
Transparenz unter Einschluss von Verbraucher- und Umweltinformationen
– Informationsfreiheits – und Transparenzgesetz“ (Drucksache 17/13467), mit dem die
aktive Veröffentlichungspflicht u. a. auf Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-,
Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne ausgedehnt werden sollte,
abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 17/250). Die entsprechenden Dokumente können
im Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
§ 11 Absatz 2 IFG sieht vor, dass Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe
personenbezogener Daten nach Maßgabe des IFG allgemein zugänglich zu machen
sind, wobei kein subjektives Recht auf Veröffentlichung besteht.
Bei den in § 11 Absatz 2 IFG genannten Organisations- und Aktenplänen handelt es
sich um Informationssammlungen, die die Informationssuche und das Auffinden von
amtlichen Informationen (welche informationspflichtige Stelle über welche
Informationen verfügt) erleichtern sollen.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass es sich bei einem Stellenplan um eine
Aufstellung von Arbeits- und Planstellen in der öffentlichen Verwaltung handelt, die der
Bewirtschaftung des Personalhaushaltes dient und ein personalwirtschaftliches
Instrument darstellt. Um eine Informationssammlung, die generell dazu geeignet ist,
amtliche Informationen zu suchen und zu finden, handelt es sich hingegen nicht. Eine

Aufnahme in den Katalog des § 11 Absatz 2 IFG ist daher nach Auffassung des
Ausschusses nicht zielführend.
Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Geschäftsverteilungspläne
bereits heute auf Grundlage des § 11 Absatz 3 IFG veröffentlicht werden können. Nach
der sogenannten „Internetklausel“ des § 11 Absatz 3 IFG sollen die Behörden die in
den Absätzen 1 und 2 genannten Pläne und Verzeichnisse sowie weitere geeignete
Informationen in elektronischer Form allgemein zugänglich machen.
Der Ausschuss hebt jedoch hervor, dass eine generelle Pflicht zur Veröffentlichung
von Geschäftsverteilungsplänen, die Namen, dienstliche Rufnummer und
Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, aus seiner Sicht nicht
angezeigt ist. Der mit der Petition begehrten aktiven Veröffentlichungspflicht stehen im
Einzelfall die persönliche Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren
Arbeitsfähigkeit und das behördliche Interesse an einer ordnungsgemäßen
Aufgabenwahrnehmung entgegen (siehe hierzu auch Drucksache 15/4493, S. 16).
Geschäftsverteilungspläne sind daher als sonstige amtliche Informationen
– vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – nur auf Antrag mitzuteilen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora