Terület: Németország

Verwaltungsverfahren - Effektiver Rechtschutz für Menschen mit geringem Einkommen.

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
292 Támogató 292 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

292 Támogató 292 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2012
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:07

Pet 4-17-07-2005-042239

Verwaltungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird unter anderem gefordert, dass es auch für Menschen mit wenig
Einkommen effektiven Rechtsschutz geben soll.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, der Anspruch auf einen
„offenen, bezahlbaren Rechtsweg“ ergebe sich bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die
finanzielle Hürde bei der Beschreitung des Rechtswegs sei jedoch insbesondere bei
Verwaltungsgerichten zu hoch und müsse abgesenkt werden. Ferner beauftragten
viele Stadtverwaltungen trotz eigener Rechtsabteilung kostenpflichtige externe
Anwälte und würden dadurch die Kosten unnötig in die Höhe treiben. Behörden mit
eigener Rechtsabteilung müsse es daher in bestimmten Fällen rechtlich untersagt
werden, kostenpflichtige Rechtsanwälte zu beauftragen. In einfach gelagerten
Rechtsstreitigkeiten und bei ausreichendem eigenem Fachwissen reiche es aus,
wenn die Verwaltungsjuristen die Behörde selbst verträten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Es gingen 70 Mitzeichnungen und
292 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) tragen den Anforderungen
an einen für jeden Bürger eröffneten und auch finanzierbaren Rechtsweg bereits
nach geltender Rechtslage ausreichend Rechnung.
Die kostenrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung halten die
Beteiligten des Verfahrens in hinreichendem Umfang zu kostenbewusstem Verhalten
an. Gemäß § 154 Absatz 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des
Verfahrens. Diese Regelung stellt einen hinreichenden Anreiz für ein
kostenbewusstes Verhalten der Beteiligten dar. Die Beteiligten müssen während der
Führung des Prozesses damit rechnen, die von ihnen herbeigeführten Kosten des
Verfahrens gegebenenfalls ganz oder teilweise selbst zu tragen, wenn sie im
Verfahren ganz oder teilweise unterliegen.
Des Weiteren gewährleisten die Vorschriften über den Umfang der Kostenpflicht
nach § 162 VwGO selbst die Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines
Rechtsanwaltes durch die Beteiligten. § 162 Absatz 2 VwGO bestimmt hierbei, dass
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind.
Zwar gilt dieser Grundsatz auch zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen
Rechts und von Behörden, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt
verfügen. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten liegt
allerdings dann vor, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und
objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, bzw. gegen den
Grundsatz verstößt, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. VGH Baden-
Württemberg vom 02.08.2006 -NC 9 S 76/06 - NVwZ 2006, 1300 f. mit zahlreichen
weiteren Nachweisen). Die zuständige Behörde wird daher nach diesen Kriterien die
Bestellung eines Rechtsanwaltes zu prüfen haben.
Eine darüber hinausgehende Einschränkung der Erstattungsfähigkeit von Kosten für
die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erscheint dem Petitionsausschuss nicht
sachgerecht. Grundsätzlich soll im Interesse der Rechtspflege die Vertretung der
Beteiligten durch die hierfür besonders berufenen Personen erfolgen. Durch die
Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes kann die spezifische Prozesserfahrung des
hinzugezogenen Anwalts für die Führung des Prozesses – einschließlich der
Beurteilung der Erfolgsaussichten – fruchtbar gemacht werden. Diese spezielle
Qualifikation liegt je nach Fallgestaltung nicht in vergleichbarer Art und Weise bei
allen Behördenmitarbeitern vor, die die Befähigung zum Richteramt haben.

§ 162 Absatz 2 VwGO genügt auch verfassungsrechtlichen Erfordernissen der
Gewährleistung des Zugangs zum Gericht. Rechtsstaatliche Justizgewährungspflicht
oder die Verpflichtung staatlicher Stellen zur Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes erfordern weder einen vollständig kostenfreien Zugang zu den
Verwaltungsgerichten noch die Gewährung von Rechtsschutz ohne jegliches
Kostenrisiko.
Dies gilt auch für das Risiko, die Kosten eines von der Gegenseite beauftragten
Rechtsanwalts tragen zu müssen. Eine diesbezügliche Einschränkung zu Lasten von
Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden ist verfassungsrechtlich
nicht geboten. Die Tatsache, dass die Beauftragung einer externen
Prozessvertretung nicht rechtsmissbräuchlich sein darf, schützt die Gegenseite
davor, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts allein zwecks Erhöhung der
Verfahrenskosten erfolgt.
Auch hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Petenten sieht der Petitionsausschuss
keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Ausschuss hält im Ergebnis die geltende Rechtslage für sachgerecht und
vermag sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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