Regione: Germania

Verwaltungsverfahren - Ergänzung des § 3 Nr. 8 IFG bzgl. der Nichtanwendungsklausel für Geheimdienste

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
131 Supporto 131 in Germania

La petizione è stata respinta

131 Supporto 131 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

07/04/2016, 04:24

Pet 1-18-06-299-014395

Informationsfreiheitsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Bereichsausnahme für Nachrichtendienste in § 3
Nr. 8 des Informationsfreiheitsgesetzes durch eine Abwägungsklausel zu ersetzen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 3
Nr. 8 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) gegenüber den
Nachrichtendiensten des Bundes generell kein Anspruch auf Informationszugang
bestehe, so dass die Transparenz der Arbeit der Sicherheitsapparate nicht
gewährleistet sei.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum IFG sei kritisch darauf hingewiesen worden,
dass der Informationszugang nach § 3 Nr. 8 IFG auch dort ausgeschlossen sei, wo
geheimhaltungsbedürftige öffentliche Belange gar nicht bestünden (z. B.
Beschaffung der Kleidung, Dokumente mit allgemeinen Aussagen zur Ausbildung,
Auftragsvergaben der öffentlichen Hand).
Die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG sei weder zeitgemäß, noch durch
Sicherheitsbedenken veranlasst. Konsequenz sei etwa für Historiker und
Journalisten, dass die Zurückhaltung von Unterlagen über die Rolle des Bundesamts
für Verfassungsschutz (BfV) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) bei der
Verfolgung nationalsozialistischer Täter in den 1950er Jahren über diesen
Ausnahmetatbestand ermöglicht werde.
Vor diesem Hintergrund müsse im Sinne der nachhaltigen Stärkung der
Informationsfreiheit § 3 Nr. 8 IFG durch eine Regelung ersetzt werden, wonach das
öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung
der Bekanntgabe sorgfältig und sachlich abgewogen werden müsse (sogenannter

Public Interest Test). Ein solcher Public Interest Test sei derzeit schon in § 8
Absatz 1 und 2 sowie in § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes
vorgesehen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 131 Mitzeichnungen und 5 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss begrüßt zunächst das mit der Petition zum Ausdruck
gebrachte Engagement im Hinblick auf eine Förderung der Transparenz behördlicher
Entscheidungen und eine Verbesserung der demokratischen Beteiligungsrechte der
Bürgerinnen und Bürger.
Paragraph 3 Nr. 8 IFG sieht vor, dass der Anspruch auf Informationszugang nicht
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen
Stellen des Bundes besteht, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen. Nachrichtendienste des
Bundes sind das BfV, der BND und der Militärische Abschirmdienst.
Der Ausschuss hebt hervor, dass § 3 Nr. 8 IFG die einzige Bereichsausnahme des
IFG darstellt. Anders als die übrigen Schutzgründe des § 3 IFG stellt § 3 Nr. 8 IFG
auf die betroffene informationspflichtige Behörde und nicht auf die begehrte
Information ab. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und inwieweit das
Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die
Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat.
In der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 15/4493, S. 12) wurde
herausgestellt, dass der Geheimhaltungsbedarf der Nachrichtendienste nach
Auffassung des Gesetzgebers zu respektieren ist, und die Ausgestaltung als
Bereichsausnahme damit begründet, dass nicht alle Vorgänge in den
Nachrichtendiensten von den übrigen Ausnahmetatbeständen des IFG erfasst
werden. Auch Vorgänge, die beispielsweise die Beschaffung und anderes

fiskalisches Handeln betreffen, sind schutzbedürftig, weil sich aus ihnen unter
Umständen Rückschlüsse auf Strategien und Aktivitäten der Dienste ziehen lassen.
Es ist daher eine Regelung geboten, die sicherstellt, dass alle Tätigkeiten der
Nachrichtendienste und vergleichbar sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer
staatlicher Stellen vom Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen sind.
Durch die Bezugnahme auf § 10 Nr. 3 SÜG bleibt der Bereich dieser Ausnahme eng
begrenzt. Die o. g. Drucksache kann im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Soweit mit der Petition beanstandet wird, dass § 3 Nr. 8 IFG die Herausgabe von
Akten betreffend die Rolle des BfV und des BND bei der Verfolgung
nationalsozialistischer Täter in den 1950er Jahren verhindere, macht der Ausschuss
auf entsprechende Forschungsprojekte zur Geschichte des BND und des BfV
aufmerksam.
Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Deutschen Bundestages
haben sich am 4. März 2015 in einem Gespräch mit der „Unabhängigen
Historikerkommission zur Erforschung der Geschichte des BND 1945 bis 1968“ über
den Projektumfang und die bisherigen wissenschaftlichen Ergebnisse der
Aufarbeitung der Geschichte sowie des Personal- und Betätigungsprofils des BND
unterrichten lassen. Die 2011 vom BND berufene Kommission plant erste
Veröffentlichungen für das Jahr 2016, weitere im Jahr 2017 (vgl. Pressemitteilung
des Deutschen Bundestages vom 5. März 2015).
Am 29. Januar 2015 wurde in Berlin das Ergebnis des Forschungsprojektes
„Organisationsgeschichte des BfV 1950 bis 1975 unter besonderer Berücksichtigung
der NS-Bezüge früherer Mitarbeiter in der Gründungsphase“ vorgestellt, das 2015
auch in Form einer Buchpublikation veröffentlicht wurde. Weitere Informationen
können der Internetseite des BfV unter www.verfassungsschutz.de entnommen
werden.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss ergänzend darauf hin, dass das IFG
gemäß § 1 Abs. 3 IFG subsidiär ist, d. h. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften
über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen grundsätzlich vor. Für Archivgut
des Bundes ist so z. B. das Bundesarchivgesetz (BArchG) ein das IFG
verdrängendes Spezialgesetz. Ein Anspruch auf Zugang zu Unterlagen des BND
oder des BfV kann sich daher – vorbehaltlich der dort geregelten Ausschlussgründe
– grundsätzlich auch aus § 5 BArchG ergeben.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium des Innern – als Material zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.Begründung (pdf)


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