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Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung - Einfügung der Worte „in laufenden Verfahren“ in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Einsichtsrecht nach § 25 SGB X nur in laufenden Verfahren)

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
12 Atbalstošs 12 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

12 Atbalstošs 12 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

05.01.2019 03:24

Pet 3-18-11-8202-041993 Verwaltungsverfahren
in der Sozialversicherung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Worte „in laufenden Verfahren“ in § 25 Absatz
1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eingefügt werden oder auf sonstige
Weise klargestellt wird, dass das aus dieser Vorschrift folgende Recht auf
Akteneinsicht nach allgemeiner Ansicht auf das laufende Verfahren beschränkt ist.

Der Petent führt im Wesentlichen aus, dass die von ihm vorgeschlagene Ergänzung
des Gesetzestextes der Rechtsklarheit diene. Es sei bereits allgemeine Ansicht, dass
die von ihm benannte Norm aus historischen Gründen analog zur Akteneinsicht im
allgemeinen Verwaltungsrecht so auszulegen sei, dass ein Einsichtsrecht nur in
laufenden Verfahren bestehe. Durch die Änderung werde bereits aus dem Wortlaut
heraus Klarheit für den Bürger geschaffen. Auf die weiteren Ausführungen des
Petenten in der Petition wird verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 12 Mitzeichnende an und es gingen 4 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hat die
Behörde den Verfahrensbeteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten
zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass die betroffene Person sich von dem Inhalt
der Akte Kenntnis verschaffen kann, damit sie dieselben Informationen hat wie die
Behörde. Dadurch wird das faire Verfahren für die betroffene Person bei der
Durchsetzung ihrer Interessen und bei der Verteidigung ihrer Rechte gewährleistet.
Die Möglichkeit zur Durchsetzung der Interessen oder Verteidigung der Rechte der
betroffenen Person endet mit Rechtskraft des Verwaltungsaktes; gleichzeitig endet
das Verwaltungsverfahren. Die Akteneinsicht kann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf
§ 25 Absatz 1 Satz 1 SGB X gestützt werden. Nach Beendigung des
Verwaltungsverfahrens steht es daher im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob
der betroffenen Person Akteneinsicht gewährt wird.

Zwar kann ein rechtskräftiger Verwaltungsakt unter den engen Voraussetzungen der
§§ 44 bis 51 SGB X durch die Behörde zurückgenommen, widerrufen oder aufgehoben
werden, dies setzt jedoch den Erlass eines neuen Verwaltungsaktes voraus, der
wiederum bis zu seiner Rechtskraft von der betroffenen Person angegriffen werden
kann. Aufgrund des dann laufenden Verwaltungsverfahrens besteht in diesem Fall ein
Recht auf Akteneinsicht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB X.

Da sowohl der bestehende Wortlaut des § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB X eindeutig ist und
zudem die Anwendung der Regelung nicht umstritten ist, hält der Petitionsausschuss
die vom Petenten geforderte Ergänzung des Wortlautes nicht für erforderlich. Nach
seiner Auffassung ergibt sich bereits aus der geltenden Fassung der Norm, dass das
Recht auf Akteneinsicht auf das laufende Verwaltungsverfahren beschränkt ist.

Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Notwendigkeit, das mit der Petition verfolgte gesetzgeberische Anliegen zu
unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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