Regija: Njemačka

Verwaltungsverfahren - Zusammenlegung von Verwaltungsverfahrensgesetz und SGB X

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
280 280 u Njemačka

Peticija je odbijena.

280 280 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

29. 08. 2017. 16:54

Pet 1-17-06-2005-037810Verwaltungsverfahren
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die „Zusammenlegung“ des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Bundes mit den entsprechenden Textpassagen des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch zum Verwaltungsverfahren gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, zur
Vereinfachung und Effektivitätssteigerung sei eine Zusammenlegung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit den entsprechenden Textpassagen des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) von Vorteil. Zwischen beiden Gesetzen
bestünden nur in Nuancen Unterschiede, die auch in einem einheitlichen Gesetz
geregelt werden könnten. Es mache wenig Sinn, das derzeit bestehende
Rechtssystem unnötig zu verkomplizieren, indem man an zwei Gesetzen mit nahezu
identischem Inhalt festhalte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 280 Mitzeichnungen und 26 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass sich das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch zwar an vielen Stellen eng an das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes anlehnt, eine Zusammenlegung der
beiden Gesetze aber aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Regelungen als nicht
sinnvoll zu betrachten wäre.
Der Ausschuss merkt an, dass das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht nach der
sog. „Drei-Säulen-Theorie“ in das Verwaltungsverfahrensgesetz für die allgemeine
Verwaltung, die Abgabenordnung für die Abgabenverwaltung und das Zehnte Buch
Sozialgesetzbuch für die Sozialverwaltung aufgeteilt worden ist. Im
Gesetzgebungsverfahren wurden die Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch soweit
wie möglich harmonisiert.
Eine Reihe bedeutsamer Unterschiede zwischen den beiden Gesetzen sind wegen
der Besonderheiten dieser unterschiedlichen Sachgebiete indes geblieben. In
diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass der Regelungsbedarf
im Sozialverwaltungsverfahren und im allgemeinen Verwaltungsverfahren
voneinander abweicht, wie auch die unterschiedlichen Vorschriften belegen. So wird
in einem Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch beispielsweise der Schutz
der Sozialdaten geregelt, was durch das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes
nicht vorgesehen ist. Auch die Vorschriften über die Aufhebung von
Verwaltungsakten sind im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch auf das Sozialrecht
zugeschnitten. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch enthält hinsichtlich der
Rücknahme und des Widerrufs von Verwaltungsakten sowie beim öffentlich-
rechtlichen Vertrag bürgerfreundlichere Regelungen als das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.
Der Petitionsausschuss macht abschließend darauf aufmerksam, dass die Gesetze
auch einen unterschiedlichen Geltungsbereich haben. So gilt das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes nur für Bundesbehörden; die Länder
regeln das Verwaltungsverfahren ihrerBehörden grundsätzlich jeweils in eigenen
Verwaltungsverfahrensgesetzen. Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gilt hingegen
auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Landesbehörden.
Aufgrund des unterschiedlichen Regelungsbedarfes und Geltungsbereiches des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und des Verwaltungsverfahrensgesetzes des
Bundes vermag der Ausschuss keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu
erkennen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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