Regione: Germania

Verwandtschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches - Vaterschaftstest bei der Geburt eines Kindes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
69 Supporto 69 in Germania

La petizione è stata respinta

69 Supporto 69 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:04

Pet 4-18-07-4032-034832Verwandtschaft im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass bei Geburt eines Kindes automatisch ein
Vaterschaftstest durchgeführt wird.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich ein Vater im Gegensatz
zu einer Mutter bisher kaum sicher sein konnte, dass er wirklich der Erzeuger eines
Kindes sei. Erstmals in der Geschichte könne dieser biologische Nachteil durch die
moderne Medizin ausgeglichen werden. Im Sinne einer Gleichstellung von Mann und
Frau dürfe dieser Nachteil nicht weiterhin bestehen. Das geltende Recht mit der
Anknüpfung der Vaterschaft an die Ehe (oder das Vaterschaftsanerkenntnis) in § 1592
Nummer 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei entsprechend zu ändern.
Vorrangig sei dem biologischen Vater die Vaterschaft zuzuerkennen. Nur in
Ausnahmefällen, z. B. wenn der biologische Vater nicht auffindbar sei oder die
Vaterschaft ablehne und ein anderer Mann bereit sei, die Vaterschaft anzuerkennen,
solle davon abgewichen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 70 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 46 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB zunächst der Mann, der zum Zeitpunkt der
Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist (§ 1592 Nummer 1 BGB) oder
derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nummer 2 BGB). Nur in dem Fall,
dass die Mutter nicht verheiratet ist und auch kein Mann die Vaterschaft wirksam
anerkannt hat, muss die Vaterschaft auf Initiative eines Beteiligten gerichtlich
festgestellt (§ 1592 Nummer 3 BGB) und hierfür in der Regel ein
Abstammungsgutachten eingeholt werden.
Das geltende Recht verfolgt mit der Anknüpfung der Vaterschaft an die Ehe oder das
Vaterschaftsanerkenntnis in § 1592 Nummer 1 und 2 BGB das Ziel, an
Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen, die leicht feststellbar sind und eine stabile,
regelmäßig mit der genetischen Herkunft übereinstimmende und daher allgemein
akzeptierte Festlegung ermöglichen. Bei zusammenlebenden Ehegatten ist es am
wahrscheinlichsten, dass ein in der Ehe geborenes Kind ein gemeinsames Kind der
Ehegatten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß auch in seiner
Entscheidung vom 31. Januar 1989 zum damals geltenden Recht festgestellt:
„Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung familienrechtlicher
Regelungen an Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz zu orientieren. Dabei
schließt die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Schutzes von Ehe
und Familie nicht aus, das Vater-Kind-Verhältnis abweichend von der
natürlichen Abkunft zu regeln, soweit die leibliche Abstammung des Kindes
von dem Ehemann seiner Mutter als Regelfall anerkannt bleibt. Diese
Voraussetzungen erfüllen die für die Ehelichkeit eines Kindes
maßgeblichen Vorschriften. Wenn ein Kind nach der Eheschließung der
Mutter geboren wird, knüpft das Gesetz für seine Zuordnung zu einem
Mann an die Ehe der Mutter an, und zwar grundsätzlich unabhängig davon,
ob der Ehemann tatsächlich der Vater ist. Dabei verfolgt der Gesetzgeber
mit den §§ 1591 ff. BGB den Zweck, den Status eines Kindes als ehelich
von Anfang an in der Weise festzulegen, dass er den wirklichen
Abstammungsverhältnissen möglichst entspricht, umfangreiche
naturwissenschaftliche Untersuchungen jedoch entbehrlich sind (vgl.
Soergel/Siebert, BGB, Bd. 8, 1987, § 1591 Rdnr. 2). Das
verfassungsrechtliche Gebot, die Ehe und die Familie als Gemeinschaft von
Eltern und Kindern zu schützen, kann nicht davon abhängen, ob das Kind

von dem Ehemann seiner Mutter abstammt, zumal zur Familie auch Stief-,
Adoptiv-, Pflege- und nichteheliche Kinder der Ehegatten gehören (vgl.
BVerfGE 18, 97 (105 f.)).“ (BVerfG, amtliche Sammlung der
Entscheidungen (BVerfGE) Band 79, S. 256 (267)).
Außerhalb der Ehe knüpft das Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft an die förmliche
Erklärung des Mannes und die Zustimmung der Mutter und unter Umständen an die
Zustimmung des Kindes an. Auch dies stellt eine einfache und klare und im Regelfall
auch stabile und akzeptierte Anknüpfung dar.
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob die an äußere Entscheidungsmerkmale angeknüpfte
Zuordnung des Kindes zum Vater mit der biologischen Vaterschaft übereinstimmt, so
haben die Beteiligten (Vater, Mutter und Kind) bereits nach dem geltenden Recht die
Möglichkeit der Klärung durch Anfechtung der Vaterschaft nach den §§ 1600 ff. BGB
oder Geltendmachung des Anspruchs auf Einwilligung in eine genetische
Abstammungsuntersuchung nach § 1598a BGB.
Neben der Befriedigung des Bedürfnisses der Rechtspraxis nach griffigen, einfach
feststellbaren Rechtsgrundlagen für die Zuordnung eines Kindes zu einem Elternteil
dienen die Vaterschaftsvermutungen bzw. -fiktionen der §§ 1592 Nummer 1 und 2
BGB insbesondere auch dem Interesse des Kindes, dass seine Zuordnung zu einem
Elternteil nicht lange nach der Geburt in der Schwebe bleibt.
Die genetische Abstammung ist demgegenüber nicht ohne weiteres ersichtlich,
sondern bedarf weiterer Aufklärung, insbesondere in der Regel der Einholung eines
Abstammungsgutachtens. Bei einem solchen kann auch nur geklärt werden, ob eine
Person von einer bestimmten anderen abstammt oder nicht, nicht jedoch, von welcher
anderen Person jemand abstammt, wenn der Dritte unbekannt ist. Eine umfassende
Prüfung der biologischen Grundlagen für jeden Geburtsfall, die auch mit erheblichen
Kosten verbunden wäre, ist daher nicht sinnvoll.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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