Visaangelegenheiten - Einhaltung deutscher Visabestimmungen bei Bearbeitung der Visaanträge durch andere europäische Botschaften

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Unterstützende 47 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

47 Unterstützende 47 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 12:59

Pet 3-18-05-005-026791

Visaangelegenheiten


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.05.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Petent begehrt die Einhaltung der Deutschen Visabestimmungen bei
Bearbeitung der Visaanträge durch andere europäische Botschaften.
Der Petent führt insbesondere aus, dass es bei der Bearbeitung von Besuchsvisa im
Auftrag einer deutschen Botschaft zu rechtlichen Problemen kommen könne. Wenn
beispielsweise die französische Botschaft in Antananarivo ein deutsches
Besuchsvisum im Auftrag bearbeite, würde er erwarten, dass die rechtlichen
Rahmenbedingungen Deutschlands beachtet werden müssten. Die sei aber nicht der
Fall. Eine andere Verfahrensweise z. B. eine Bearbeitung nach französischen Recht,
würde zu schweren Ungerechtigkeiten und falschen Entscheidungen führen. Auch
sei eine Beschwerde gegen diese Verfahrensweise nicht möglich, da hier keinerlei
Regelungen auf europäischer Ebene bestünden. Dies führt zu einer Diskriminierung
– auch des deutschen Recht – sowie der deutschen Antragsteller. Gerade im
europäischen Verbund sollten die Regeln der einzelnen Länder beachtet werden,
solange kein einheitliches Verfahren für den gesamten Schengen-Raum etabliert
worden sei.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 48 Mitzeichnungen sowie 5 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen zwei Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes (AA) eingeholt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen stellt sich das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt dar:

Die rechtliche Grundlage für die Vertretung bei der Bearbeitung von Schengen
Visumanträgen ist Art. 8 des Visakodex (VK). Danach können sich Schengen-Partner
von einem anderen Schengen-Partner bei der Annahme und Bearbeitung von
Visumanträgen ganz oder in Teilen vertreten lassen. Die Visumerteilung erfolgt
grundsätzlich nach dem Recht des Vertreters, nicht des Vertretenen.
In Deutschland ausgestellte Verpflichtungserklärungen (Art. 14 Abs. 4 VK i.V.m.
Anlage 15) werden auch durch die Deutschland vertretenden Schengen-Partner als
Finanzierungsnachweis im Visumverfahren grundsätzlich akzeptiert.
Umgekehrt akzeptiert Deutschland im Vertretungsfall auch die jeweiligen Nachweise
der anderen Schengen-Mitgliedstaaten.
In ihrer Stellungnahme teilt die Bundesregierung mit, dass die Petition zum Anlass
genommen worden sei, diese Frage mit dem französischen Außenministerium und
mit der französischen Botschaft in Antananarivo aufzunehmen. Beide Stellen hätten
übereinstimmend erklärt, dass deutsche Verpflichtungserklärungen als
Finanzierungsnachweis akzeptiert würden.
Auf Nachfrage des Petitionsaussschusses, in welcher Vorschrift konkret geregelt ist,
ob im Fall der Vertretung eines Schengen-Staates bei der Erteilung von Schengen-
Visa durch einen anderen Schengen-Staat gemäß Art. 8 des Visakodex das Recht
des Vertretenen oder das Recht des Vertretenden Staates maßgeblich ist, antwortete
die Bundesregierung in einer ergänzenden Stellungnahme, dass diese Frage, nicht
ausdrücklich gesetzlich geregelt und soweit ersichtlich, bisher auch nicht gerichtlich
geklärt worden sei. Bezüglich der meisten im Rahmen des Visumverfahrens zu
prüfenden Rechtsfragen stelle sich das Problem allerdings nicht, da ein Großteil der
verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Bedingungen der Vergabe von
Schengen-Visa durch harmonisiertes Schengen-Recht geregelt und somit für alle
Schengen-Staaten gleich sei.
In diesem Zusammenhang weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass bezüglich
der wenigen nicht durch Schengen-Recht geregelten Fragen zu unterscheiden ist
zwischen der sogenannten "kleinen Vertretung", bei der die Entscheidung über die
Ablehnung des Visumantrags dem vertretenen Staat verbleibt (Art. 8 Abs. 2
Visakodex) und der sogenannten "großen Schengen-Vertretung", die ebenfalls die
eventuelle Versagung eines Visums einschließt (Art. 8 Abs. 4 lit. d) Visakodex). Im
Fall der sogenannten "kleinen Vertretung" erfolgt die Prüfung eines Antrages zwar
zunächst durch den vertretenen Staat. In Zweifelsfällen wird der Antrag jedoch an

den vertretenden Staat zur endgültigen Entscheidung geleitet und bei einer
Ablehnung wendet dieser sein eigenes nationales Recht an.
In Fällen der sogenannten "großen Vertretung" hingegen erscheint es aus Gründen
der Praktikabilität geboten, grundsätzlich das Recht des vertretenden Staates
anzuwenden, denn dieses Recht ist die Heimatrechtsordnung der
Visastellenmitarbeiter des vertretenden Staates. Die „große Vertretung“ würde sehr
aufwändig, wenn die Visaentscheider auch noch die ihnen fremden Rechtslagen der
vertretenen Staaten beachten müssten.
Zumindest bezüglich der Verfahrensregeln lässt sich dies mittelbar aus Art. 8 Abs. 4
lit. d i.V.m. Art. 32 Abs. 3 S. 2 Visakodex ableiten: Etwaige Rechtsmittel sind gegen
den vertretenden Schengen-Staat zu richten, und in Übereinstimmung mit dessen
innerstaatlichem Recht zu führen. Die Anwendung des deutschen Verfahrensrechts
im Fall der großen Vertretung durch deutsche Visastellen ergibt sich auch aus den
deutschen nationalen Rechtsnormen, insbesondere dem Gesetzesvorbehalt (Art. 20
GG). Die deutschen Visastellenmitarbeiter dürfen als Teil der deutschen Verwaltung
ohne Ermächtigung des deutschen Gesetzgebers nicht handeln. Wird Deutschland
bei der Erteilung von Schengen-Visa durch einen anderen Schengen-Staat vertreten,
dürfte dies in ähnlicher Weise für die dann in Vertretung für Deutschland handelnden
nationalen Verwaltungsmitarbeiter des anderen Schengen-Staates gelten.
In seiner ergänzenden Stellungnahme weist das AA im Weiteren darauf hin, dass
Ausnahmen davon, dass das Rechts des vertretenden Staates angewandt wird,
möglich sind. Sie ergeben sich bei Vorfragen und Sachverhalten, die sich speziell auf
die nationalen Verhältnisse beziehen. Das sind z.B. die Anforderungen an die
Verpflichtungserklärungen, die in Art. 14 Abs. 4 Visakodex geregelt sind. Es könne
aber auch andere Vorfragen geben, bei denen es sinnvoll sei, auf die nationale
Rechtslage des vertretenen Staates abzustellen.
Der Petitionsausschuss hält die zugrundeliegende Rechtslage für insgesamt
sachgerecht. Die allgemeine Forderung des Petenten, dass die Regeln der einzelnen
Länder beachtet werden, ist geltende Rechtslage. Insoweit wurde der Forderung des
Petenten entsprochen. Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass das Auswärtige
Amt die Petition dazu genutzt hat, mit französischen Stellen die Geltung deutscher
Verpflichtungserklärungen zu klären, was die Kritik des Petenten war.
Mit einer weiteren Stellungnahme hat das Auswärtige Amt bestätigt, dass auch die
Möglichkeit der Remonstration gegeben ist. Sie richtet sich gegen den Staat, der

endgültig über den Visumsantrag entschieden hat und in Übereinstimmung mit dem
innerstaatlichen Recht dieses Staates. Es muss sich also nicht zwingend um eine
Remonstration, wie sie in Deutschland möglich ist, handeln.
Der Petitionsausschuss sieht keinen weiteren Handlungsbedarf im Sinne der
Petition. Er bietet sich aber selbstverständlich als Ansprechpartner an, sollte es
konkrete Probleme mit Visaanträgen und ihrer Bearbeitung geben.
Der Petitionsausschuss schlägt vor, das Petitionsverfahren abzuschließen, dem
Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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