Dialog

Visaangelegenheiten - Erteilung eines Visums nur in begründeten Ausnahmefällen für Personen mit Verantwortlichkeit für eingeschränkte Menschenrechte im eigenen Land

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
38 Unterstützende 38 in Deutschland

Sammlung beendet

38 Unterstützende 38 in Deutschland

Sammlung beendet

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog mit Empfänger
  5. Entscheidung

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

12.10.2019, 04:23

Pet 3-18-05-005-040253 Visaangelegenheiten

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung - dem Auswärtigen Amt - als Material zu
überweisen, soweit es im Rahmen des geltenden Visavergabeverfahrens um die
sorgfältige Überprüfung von Antragstellern hinsichtlich begangener
Menschenrechtsverletzungen durch dieselben und einer daraus resultierenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass Menschen, die im eigenen Land dafür
verantwortlich sind, dass Menschenrechte eingeschränkt oder behindert werden, nur
in begründeten Ausnahmefällen ein Visum erhalten.

Zur Begründung führt der Petent aus, dass jemand, der für die Verletzung von
Menschenrechten wie Meinungs- oder Pressefreiheft in seinem Heimatland
verantwortlich sei, bis auf wenige Ausnahmen nicht nach Deutschland solle einreisen
dürfen. Wer die Rechte anderer nicht achte, solle sich selbst nicht darauf berufen
dürfen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 38
Mitzeichnende an und es gingen drei Diskussionsbeiträge ein.

Aufgrund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt
werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt (AA) –
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst auf folgende Rahmenbedingungen für die
Visumserteilung hin: Grundsätzlich entscheidet die zuständige Auslandsvertretung in
Ausübung ihres Ermessens, ob ein Besuchsvisum nach dem Ausländerrecht und den
Vereinbarungen der Schengen-Partner erteilt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf
Erteilung eines Besuchsvisums ist durch diese Rechtsgrundlagen nicht gegeben. Die
Behörden haben die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(VK) zu beachten.

Der Visa-Kodex nennt die Voraussetzungen der Visumserteilung sowie mögliche
Ablehnungsgründe. Nach Art. 21 Abs. 1 VK ist bei der Prüfung eines Visumsantrags
unter anderem festzustellen, ob der Antragsteller im gemeinsamen
Informationssystem der Schengen-Staaten, dem sog. Schengener
Informationssystem (SIS), oder in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaates
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Die Einspeicherung zur
Einreiseverweigerung im SIS oder in nationalen Datenbanken richtet sich nach
rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist nur in eng begrenzten Fällen gesetzlich erlaubt.
Sofern individuelle und justiziable Erkenntnisse dafür vorliegen, dass der
Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates
darstellt und insbesondere, wenn er in einer nationalen Datenbank zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, wird grundsätzlich kein Visum erteilt.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Rahmenbedingungen erachtet der
Petitionsausschuss die Möglichkeiten, die Visaerteilung zu verweigern, grundsätzlich
für ausreichend, um im Einzelfall eine Gefährdung der Bundesrepublik durch den
Antragsteller zu verhindern. Gleichwohl erachtet der Petitionsausschuss die
sorgfältige Überprüfung von Antragstellern hinsichtlich begangener
Menschenrechtsverletzungen durch dieselben und einer daraus resultierenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Deutschland als unabdingbar.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung - dem Auswärtigen Amt - als Material zu überweisen, soweit es im
Rahmen des geltenden Visavergabeverfahrens um die sorgfältige Überprüfung von
Antragstellern hinsichtlich begangener Menschenrechtsverletzungen durch dieselben
und einer daraus resultierenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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