Regiune: Germania

Völkerrecht - Anerkennung der Angliederung der Krim an Russland

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
494 494 in Germania

Petiția este respinsă.

494 494 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:08

Pet 3-18-05-08-006013

Völkerrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass Deutschland die Angliederung der Krim an
Russland anerkennt.
In der Petition wird eine einseitige westliche Medienberichterstattung über die „Krise“
in der Ukraine beklagt. Der Wunsch der Mehrheit der Menschen auf der Krim müsse
respektiert werden. Die Entscheidung der Bundeskanzlerin entspreche keinesfalls
der Meinung der deutschen Bevölkerung, wird in der Petition ausgeführt.
Zu weiteren Einzelheiten und verschiedenen Anregungen zur Forendiskussion wird
auf die Eingabe hingewiesen.
Zu diesem als öffentliche Petition zugelassenen Anliegen sind
72 Diskussionsbeiträge und 494 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion im
Internet verlief sehr kontrovers.
Zu diesem Anliegen haben den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages
weitere Eingaben gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs in
die vorliegende parlamentarische Prüfung einbezogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, wenn nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte eingegangen
werden kann.
Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Auswärtigen Amtes sieht das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Der Petitionsausschuss kann das vorgetragene Anliegen nicht unterstützen und dies
vor folgendem Hintergrund: Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am
27. März 2014 eine Resolution (A/Res/68/262) zur territorialen Unversehrtheit der
Ukraine verabschiedet, die von Deutschland mitgetragen wird. Darin wird unter

anderem hervorgehoben, dass das in der Autonomen Republik Krim und der Stadt
Sewastopol am 16. März 2014 abgehaltene Referendum nicht die Grundlage für
irgendeine Änderung des Status‘ dieser Gebiete bilden kann, da es keine Gültigkeit
besitzt.
Außerdem wurden die Staaten und die internationale Gemeinschaft aufgefordert,
keine Änderung des Status‘ der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol
auf Grundlage dieses Referendums anzuerkennen und alle Handlungen oder
Geschäfte zu unterlassen, die als eine solche Anerkennung ausgelegt werden
können. Damit weist die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf die
völkergewohnheitsrechtlich etablierte Pflicht der Staaten zur Nichtanerkennung von
Gebietsänderungen hin, die durch Gewaltanwendung eines anderen Staates erfolgt
sind.
Ausschlaggebend hierfür ist zunächst das in Artikel 2 Nr. 4 der Charta der Vereinten
Nationen normierte Gewaltverbot. Danach haben alle Mitgliedstaaten in ihren
internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die
politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der
Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt zu
unterlassen. Auch die Declaration on Principles of International Law concerning
Friendly Relations and Cooperation among States (so. “Friendly-Relations-
Declaration”) sieht vor, dass Staaten durch Gewaltausübung erfolgte
Gebietsveränderungen nicht anerkennen sollen. Der Internationale Gerichtshof hat in
mehreren Verfahren klargestellt, dass die in dieser Deklaration enthaltenen
Prinzipien Völkergewohnheitsrecht darstellen. Das Referendum vom 16. März 2014
und die darauf folgende Annexion durch die Russische Föderation wurden entgegen
diesem Verbot und unter Verletzung der territorialen Integrität der Ukraine mit
militärischer Gewalt von außen unterstützt beziehungsweise zumindest ermöglicht.
Der Petitionsausschuss erinnert auch daran, dass die zentrale Norm des
Gewaltverbots in den Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und der
Ukraine im Budapester Memorandum (1994) und im bilateralen Freundschaftsvertrag
(1997) bekräftigt wurde. Auch diese Verträge hat Russland verletzt. Besonders
gravierend ist das im Fall des Budapester Memorandums: In diesem wurde der
Ukraine, weil sie auf ehemals sowjetische Atomwaffen verzichtete, der Schutz des
völkerrechtlichen Gewaltverbots nochmals gesondert zugesichert, und zwar ohne
jede territoriale Einschränkung.

Der Petitionsausschuss kann nach gründlicher Prüfung vor dem Hintergrund der
obigen Darlegungen das Anliegen der Petition nicht unterstützen und daher nur
empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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