Region: Tyskland

Völkerrecht - Anerkennung des Holodomor 1932-1933 in der Ukraine als Völkermord

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
8 Stödjande 8 i Tyskland

Petitionen har nekats

8 Stödjande 8 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-15 04:24

Pet 3-18-05-08-036139

Völkerrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll insbesondere erreicht werden, dass der Deutsche Bundestag
den Holodomor 1932 - 1933 in der Ukraine offiziell als Genozid anerkennt und
verurteilt.
Der Petent führt insbesondre aus, dass der ukrainische Begriff Holodomor (wörtliche
Übersetzung: Tötung durch Hunger) eine schwere, menschengemachte Hungersnot
in der Ukraine in den Jahren 1932 und 1933 bezeichne, der schätzungsweise drei bis
sieben Millionen Menschen zum Opfer gefallen seien. Grund für die Hungersnot sei
die Zwangskollektivierung der Landwirtschaft gewesen, welche die Führung der
damaligen Sowjetunion der Ukraine aufgezwungen habe. Als weiterer Hintergrund
werde von zahlreichen Historikern eine vorsätzliche Politik Stalins gesehen, die zum
Zweck gehabt habe, den Widerstand der ukrainischen Bevölkerung gegen die
Sowjetunion und ihre Ideologie zu brechen. Bisher sei der „Holodomor“ von
15 Staaten weltweit (darunter Kanada, Australien und der Vatikanstaat) als
Völkermord anerkannt.
Im Hinblick auf die aktuellen Entwicklungen in der Ukraine sollte Deutschland seiner
historischen Verantwortung gerecht werden und ebenfalls ein Zeichen der
Anerkennung setzen und daher den Holodomor als Völkermord anerkennen und sich
in der Europäischen Union (EU) sowie internationalen Institutionen für die weitere
Anerkennung einsetzen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vortrags der Petition
wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 116 Mitzeichnungen sowie 8 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt –
Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes sieht das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Was die Tragödie des ‚Holodomor‘ betrifft, so wird die Verantwortlichkeit von vielen
Historikern bei der zentralen und regionalen kommunistischen Führung der
damaligen Sowjetunion und ‚Ukrainischen Sowjetrepublik' gesehen. Mehrere
Millionen Menschen fielen der Aushungerungspolitik Stalins direkt oder indirekt zum
Opfer. Genaue Angaben über die tatsächliche Opferzahl sind bis heute schwierig zu
treffen und in der historischen Forschung umstritten. Die Zahlen variieren zwischen
3,5 und 7,5 Millionen Toten. Der Petitionsausschuss stimmt vorbehaltlos zu, dass die
Erinnerung an diese Menschen wach gehalten werden muss, die furchtbar gelitten
haben und Opfer einer verbrecherischen Politik wurden.
Eine abschließende Bewertung, ob sie als Opfer eines Genozids im Sinne der
späteren Völkermordkonvention der Vereinten Nationen zu verstehen sind, steht
noch aus. Dennoch spricht einiges dagegen. Dies aus folgendem Grund: Artikel II
der Konvention von 1948 spricht davon, dass die Tötung von „Mitgliedern eine(r)
nationalen(n) […] Gruppe“ […] „in der Absicht begangen wird“, diese Gruppe „als
solche ganz oder teilweise zu zerstören“. Da auch Angehörige anderer Völker der
Sowjetunion, insbesondere Kasachen und Russen, Opfer der staatlichen
Zwangsmaßnahmen wurden, die zur Hungerkatastrophe geführt haben, kann die
Aushungerungspolitik nicht ausschließlich als Verbrechen gegen die Ukrainer
gesehen werden. Diese Politik zielte nach gängiger Auffassung in erster Linie auf die
Kollektivierung der Landwirtschaft, ohne Rücksicht auf die furchtbaren menschlichen
Verluste, die damit verbunden waren. Die Frage, ob die kommunistische
Hungerpolitik im Hinblick auf die Ukraine andere Motive hatte ist umstritten und liegt
nicht im Ermessen des Petitionsausschusses. Die Tatsache, dass auch andere
Völker der Sowjetunion von den Maßnahmen der Zwangskollektivierung schmerzhaft
betroffen waren, mindert nach Meinung des Petitionsausschusses in keiner Weise
den berechtigten Wunsch des ukrainischen Volkes nach Anerkennung, Würdigung
und Erinnerung des ukrainischen Holodomor.
Deutschland flankiert und unterstützt die Gedenkarbeit in der Ukraine, in
Verantwortung für das in der Ukraine verursachte Leid. Im Jahr 2016 wurde eine
deutsch-ukrainische Historikerkommission unter Schirmherrschaft von
Bundesaußenminister Dr. Frank-Walter Steinmeier und dem ukrainischen

Außenminister Klimkin eingerichtet. Zentrales Anliegen der Kommission sind
wissenschaftliche Aufarbeitung, Gedenken der Opfer und breiter Raum für die
nötigen gesellschaftlichen Debatten.
Der Petitionsausschuss hält hinsichtlich des Holodomor die Aufarbeitung der
Vergangenheit und die Würdigung der Opfer für wichtig. Hier muss Forschungsarbeit
von Historikern und Völkerrechtlern ebenso ihren Platz haben wie Erinnerung und
Aussöhnung, die in erster Linie das Verhältnis zwischen Tätern und Opfern,
beziehungsweise deren Nachkommen betrifft. Beides sollte in erster Linie auf
nationaler Ebene und im besten Falle im russisch-ukrainischen Dialog erfolgen.
Abschließende Wertungen sollten nach Meinung des Petitionsausschusses der
Wissenschaft vorbehalten bleiben.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe zur Kenntnis genommen und geprüft. Der
Petitionsausschuss erachtet die Einschätzungen in der Stellungnahme der
Bundesregierung für ausgewogen und sachgerecht. Er sieht auf Grund der
vorliegenden Eingabe keinen Anlass, im Zusammenhang mit dem von den Petenten
vorgetragenen Anliegen über die bereits durch Deutschland unterstützte
Gedenkarbeit in der Ukraine hinaus tätig zu werden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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