Region: Tyskland

Vorsorge/Rehabilitation - Einheitliche Bonuskarte für besonders gesundheitsbewusstes Verhalten

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
205 Stödjande 205 i Tyskland

Petitionen har nekats

205 Stödjande 205 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:13

Pet 2-18-15-82715-000480Vorsorge/Rehabilitation
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass für alle gesetzlich Krankenversicherten eine
einheitliche Bonuskarte für die Teilnahme an allen gesundheitsfördernden
Maßnahmen herausgegeben wird.
Anreize für gesundheitsbewusstes Verhalten sollen durch Bonusauszahlungen, die
möglichst einheitlich geregelt werden, geschaffen werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 205 Mitzeichnungen sowie
38 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach geltendem Recht können die Krankenkassen gemäß § 65a Abs. 1 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen zur Früherkennung von
Krankheiten nach den §§ 25 und 26 SGB V oder qualitätsgesicherte Leistungen der
Krankenkasse zur primären Prävention in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen
Bonushaben, der zusätzlich zu der in § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V genannten
abgesenkten Belastungsgrenze hinaus zu gewähren ist. Da es sich bei der
derzeitigen Regelung um eine Ermessensleistung handelt, steht es der
Krankenkasse frei, entsprechende Bonus-Regelungen zu bestimmen.

Die mit der Petition angeregte einheitliche Regelung für Bonuszahlungen für die
Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen würde einen einheitlichenKatalog
an "qualitätsgesicherten Leistungen zur primären Prävention" im Sinne des § 65a
Abs. 1 SGB V erfordern. Die bloße Teilnahme an einer gesundheitsfördernden
Maßnahme würde noch nichts darüber aussagen, ob diese Leistung von der
Krankenkasse als bonusfähig anerkannt würde. Ein Schritt zur Vereinheitlichung
könnte ggf. ein Verweis in § 65a Abs. 1 SGB V auf Leistungen nach § 20 SGB V
sein. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB V sollen die Krankenkassen in ihren Satzungen
Leistungen zur primären Präventionvorsehen. Der GKV-Spitzenverband hat den
Auftrag, gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen
Sachverstands prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für die Leistungen zur
primären Prävention zu beschließen. Dies ist in Form des sogenannten "Leitfadens
Prävention" vom 21.06.2000 in der Fassung vom 27.08.2010 geschehen. Die
Leistungen aller Krankenkassen müssen den dort festgelegten Kriterien genügen.
Danach ist beispielsweise die Mitgliedschaft in Sportvereinen nichtförderfähig. Nach
dem Leitfaden Prävention fördern die Krankenkassen Präventionskurse nur in einem
bestimmten zeitlichenUmfang. Eine kontinuierlicheFinanzierung von
Präventionskursen kann von den Krankenkassen nichtgeleistet werden. Vielmehr
sollen die Teilnehmer von Präventionskursen befähigt werden, nach Abschluss das
erworbene Wissen und die erworbenen Fertigkeiten und Übungen selbstständig
anzuwenden und fortzuführen sowie in ihren Alltag zu integrieren. Krankenkassen
und Anbieter weisen daher die Teilnehmer auf ergänzende Angebote, z. B. von
Sportvereinen und Volkshochschulen, hin, die in Eigenverantwortung
wahrgenommen werden können.
Eine Änderung der derzeitigen Regelungen zur Festsetzung von Boni durch die
Satzungen der Krankenkassen ist nach Aussage der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der vorgesehenen Verabschiedung eines Präventionsgesetzes
zu prüfen. Insofern können keine abschließenden Aussagen getroffen werden. Dies
gilt auch für die vom Petenten angesprochene einheitliche Gestaltung des Bonus.
Derzeit haben die Krankenkassen einen weiten Gestaltungsspielraum und können
den Bonus in Form von Sach- oder Geldprämien vorsehen.
Vor dem Hintergrund des Dargestellten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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