Regiji: Nemčija

Vorsorge/Rehabilitation in der GKV - Keine zwangsweise Verpflichtung zur Annahme einer Reha-Maßnahme bzw. Rente

Pobudnik ni javen
Peticija je naslovljena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 podpornik 65 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

65 podpornik 65 v Nemčija

Peticija je bila zavrnjena

  1. Začelo 2018
  2. Zbiranje končano
  3. Oddano
  4. Dialog
  5. Dokončano

To je spletna peticija des Deutschen Bundestags .

19. 07. 2019 04:29

Pet 2-19-15-82715-006414 Vorsorge/Rehabilitation in der GKV

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Krankenkassen ihre Versicherten nicht mehr in
eine Reha-Maßnahme oder Rente zwingen dürfen. Es sollten lediglich Empfehlungen
ausgesprochen werden, die der Versicherte annehmen kann oder auch ablehnen darf,
ohne Probleme zu bekommen.

Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, Krankenkassen haben das Recht, über Rente
oder Reha zu entscheiden. Ein Widerspruch ohne Anwalt sei zwecklos und nicht jeder
Bürger könne sich einen Anwalt leisten oder habe die Kraft, aufgrund seiner
Erkrankung einen langen Rechtsstreit mit der Krankenkasse auszufechten.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 65 Mitzeichnungen sowie sieben
Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) kann eine
Krankenkasse Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten
erheblich gefährdet oder gemindert ist, eine Frist von 10 Wochen setzen, innerhalb der
sie einen Antrag auf Leistungen zu medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben zu stellen haben. Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht,
entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist (§ 51 Abs. 3 SGB V).
Mit dieser Regelung wird eine sachgerechte Abgrenzung der Leistungszuständigkeit
von Kranken- und insbesondere Rentenversicherung vorgenommen. Bei dauerhafter
Erwerbsminderung ist es in erster Linie Aufgabe der Rentenversicherung, mit
Leistungen einzutreten. Insoweit haben Rentenzahlungen Vorrang vor den
Krankengeldleistungen. Die Krankenkasse kann die Versicherten zur
Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe (hier zur medizinischen Rehabilitation
und zur Teilhabe am Arbeitsleben) veranlassen. Primär werden dadurch im Interesse
der Versicherten Rehabilitationszwecke gefördert, denn mit den Leistungen zur
Teilhabe soll die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abgewendet bzw. die bereits
geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden.
Damit wird dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang
vor Rentenleistungen haben, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder
voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind, Rechnung
getragen (Grundsatz "Reha vor Rente" nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 8 Abs. 2
SGB IX.

Soweit die Petentin beanstandet, dass die Rehabilitationsträger dabei ausschließlich
nach Aktenlage entscheiden und die Rehabilitationseinrichtungen "willkürlich"
auswählen, wird nach Beteiligung des für den Bereich der gesetzlichen
Rentenversicherung zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Folgendes mitgeteilt:

 Für die Prüfung der Anträge auf Leistungen zur Teilhabe werden vom Träger
der Rentenversicherung zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte
und/oder medizinische Gutachten eingeholt. Die beratenden Ärzte des
Rentenversicherungsträgers erstellen auf dieser Grundlage eine
sozialmedizinische Leistungsbeurteilung, die insbesondere Aussagen zum
Vorliegen der komplexen Anspruchsvoraussetzungen (Gefährdung/Minderung
der Erwerbsfähigkeit, Rehabilitationsfähigkeit und Rehabilitationsprognose)
enthält.

 Liegen danach die Voraussetzungen für die Erbringung der Teilhabeleistung
dem Grunde nach vor, bestimmt der Träger der Rentenversicherung nach § 13
Abs. 1 Satz 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und
Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach
pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei
der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe hat er nach § 9 Abs. 1 SGB IX den
berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen und zudem
auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie
sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der
Leistungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Dabei ist zur Erreichung des
Teilhabezieles (Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten) die Auswahl
einer indikationsgerechten Rehabilitationseinrichtung zwingend erforderlich.

Darüber hinaus steht § 51 SGB V in einem engen Zusammenhang mit § 116 Abs. 2
SGB VI, wonach der beim zuständigen Träger der Rentenversicherung gestellte
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gilt, wenn
ein Erfolg der Teilhabeleistungen nicht zu erwarten ist oder die erbrachten
Teilhabeleistungen nicht erfolgreich gewesen sind. Durch diese sogenannte
Antragsfiktion sollen Nachteile für die Versicherten durch eine verspätete
Rentenantragstellung vermieden werden. Dem Versicherten steht es jedoch frei, der
Umdeutung seines Antrags auf Teilhabeleistungen in einen Rentenantrag zu
widersprechen.

Im Ergebnis wird die Krankenkasse durch die Regelung des § 51 SGB V in die Lage
versetzt, die Subsidiarität des Krankengeldes gegenüber Rentenleistungen
sicherzustellen.

Durch die Aufforderung und Fristsetzung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird der
Krankenkasse insoweit auch das Recht eingeräumt, Einfluss auf den Beginn der
antragsabhängigen Rente wegen Erwerbsminderung zu nehmen (§ 99 Abs. 1 SGB VI)
und einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krankengeld schon vor
Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) zu bewirken.

Die Krankenkassen haben einen Ermessensspielraum, der ein angemessenes
Verhalten im Einzelfall zulässt. Bei der Ausübung des Ermessens hat die
Krankenkasse in jedem Einzelfall die Interessen der Solidargemeinschaft der
Kassenmitglieder und die berechtigten Interessen der Versicherten gegeneinander
abzuwägen, wobei z.B. auch ein nach tarifvertraglichen Regelungen automatisch zum
Arbeitsplatzverlust führender Rentenantrag zu berücksichtigen wäre (Urteil des
Bundessozialgerichts vom 7. Dezember 2004, Az: B 1 KR 6/03 R).

Eine Änderung der geltenden Rechtslage wurde nicht in Aussicht gestellt.

Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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