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Vorsorge/Rehabilitation in der GKV - Kostenerstattung durch GKV für weitere Darmspiegelungen zur Krebsvorsorge auch nach erstmaliger Darmspiegelung mit 65 Jahren

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 atbalstītājs 61 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

61 atbalstītājs 61 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

30.03.2019 03:26

Pet 2-18-15-82715-045626 Vorsorge/Rehabilitation in der GKV

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass auch weitere Darmspiegelungen zur
Krebsvorsorge von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden, wenn die
erste Darmspiegelung zur Krebsvorsorge mit 65 Jahren erfolgte.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Regelung, dass eine zweite
Darmspiegelung nach einer erstmaligen Früherkennungs-Koloskopie im Alter von 65
Jahren von den Krankenkassen nicht übernommen wird, sei nicht zu verstehen.

Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 63 Mitzeichnungen sowie 4 Diskussionsbeiträge
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Nach § 25 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben erwachsene Versicherte
der gesetzlichen Krankenkassen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung
von (bestimmten) Krebserkrankungen. Grundsätzlich müssen nach § 2 SGB V diese
Untersuchungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechen.

Das Nähere über Art und Umfang der Krebsfrüherkennungsuntersuchungen
bestimmt nach § 92 SGB V der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und erstellt
die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die
Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der
Versicherten.
Der G-BA prüft den Nutzen, die medizinische Notwendigkeit sowie die
Wirtschaftlichkeit von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden nach dem
jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - auch im Vergleich zu bereits
zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden. Unterstützt wird der G-BA
hierbei durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen
(IQWIG), das Vor- und Nachteile medizinischer Leistungen für Patienten und
Patientinnen überprüft und unabhängige, beweisgestützte Gutachten erstellt. Das
Bundesministerium für Gesundheit führt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und
Befugnisse die Rechtsaufsicht über den G-BA, nimmt demzufolge keinen Einfluss auf
die medizinischen Bewertungen dieses Gremiums.

Nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) sind in Deutschland zwei
Untersuchungen zur Früherkennung von Darmkrebs vorgesehen. Ab dem 50. bis
55. Lebensjahr ist einmal jährlich ein Stuhltest vorgesehen, bei dem der Stuhl auf
nicht sichtbare Blutspuren untersucht wird, und ab dem 55. Lebensjahr entweder
zwei Darmspiegelungen im Abstand von 10 Jahren zur endoskopischen
Untersuchung des Dickdarms oder alternativ ein Test auf verborgenes Blut im Stuhl
alle zwei Jahre. Die vorgenannten Untersuchungen umfassen auch die
Befundmitteilung mit anschließender Beratung.

Gemäß § 37 Abs. 3 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) kann die zweite
Darmspiegelung zur Früherkennung von Darmkrebs frühestens zehn Jahre nach
Durchführung der ersten Koloskopie beansprucht werden. Für eine optimierte
Früherkennung ist die Durchführung der ersten Darmspiegelung im Alter von 55
Jahren anzustreben. Jede ab dem Alter von 65 Jahren durchgeführte Koloskopie
zählt als zweite Koloskopie.

Eine darauffolgende Darmspiegelung zur Früherkennung von Darmkrebs ist daher
dann nach dem 65. Lebensjahr grundsätzlich nicht mehr vom Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die Altersgrenzen und
Untersuchungsintervalle hat der G-BA unter Berücksichtigung des allgemein
anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse sowie des
Risiko-Nutzen-Vergleichs festgelegt.

Werden bei der ersten Darmspiegelung jedoch Auffälligkeiten (z. B. Polypen)
entdeckt, wird meist eine Wiederholung der Untersuchung in kürzeren Abständen
empfohlen und auch von der Krankenkasse übernommen. Darüber hinaus gilt
grundsätzlich, dass bei Beschwerden oder zur Abklärung eines unklaren Befundes
eine Darmspiegelung - gleichgültig, ob und wann zuletzt eine
Früherkennungsuntersuchung wahrgenommen wurde - jederzeit durchgeführt
werden kann.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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