Region: Tyskland

Vorsorge/Rehabilitation - Jährliche staatlich finanzierte Mutter-/Vater-Kind-Kur

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
86 Støttende 86 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

86 Støttende 86 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2013
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

18.11.2015 16.12

Pet 2-17-15-82715-054778Vorsorge/Rehabilitation
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird ein jährlicher Anspruch auf eine staatlich finanzierte dreiwöchige
Mutter-/Vater-Kind-Kur für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren gefordert.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 86 Mitzeichnungen sowie 50 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden Leistungen
zur medizinischen Vorsorge und zur medizinischen Rehabilitation für Mütter und
Väter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder in einer gleichartigen
Einrichtung erbracht (§§ 24, 41 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Durch das
2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Leistungen
von Ermessens- in Pflichtleistungender Krankenkassen umgewandelt. Die
Leistungen müssen aus medizinischen Gründen erforderlich sein. Vorsorge-
/Rehabilitationsbedürftigkeit, Vorsorge-/Rehabilitationsfähigkeit, realistische
Vorsorge-/Rehabilitationsziele und eine positive Vorsorge-/Rehabilitationsprognose
sind Voraussetzungen für die Leistungserbringung.
Leistungen nach den §§ 24, 41 SGB V haben unter Berücksichtigung der
allgemeinen sowie mütter- oder väterspezifischen Kontextfaktoren das Ziel, den

spezifischen Gesundheitsrisiken, Schädigungen und Beeinträchtigungen von Müttern
oder Vätern im Rahmen stationärer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch
eine ganzheitliche Therapie unter Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und
gesundheitsfördernder Hilfen entgegenzuwirken. Es handelt sich um Angebote, bei
denen neben der indikationsspezifischen Ausrichtung auch die besonderen
Bedürfnisse der Mütter oder Väter einbezogen werden. Dabei können psychosoziale
Problemsituationen von Familien (z.B. Partnerschafts- und Erziehungsprobleme)
eine besondere Rolle spielen, die eine Gesundheitsstörung oder Schädigung der
Mütter oder Väter bedingen.
Die Leistungen nach den §§ 24, 41 SGB V können auch als Mutter-/Vater-Kind-
Maßnahme(§ 24 Abs. 1 Satz 1 HS 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB V)erbracht
werden. Die Mitaufnahme des Kindes kann in Betracht kommen, wenn z. B. zu
befürchten ist, dass eine maßnahmebedingte Trennung von dem Elternteil zu
psychischen Störungen des Kindes führen kann (z.B. aufgrund des Alters) oder das
Kind während der Leistungsinanspruchnahme nicht anderweitig betreut oder versorgt
werden kann. Die Möglichkeit der Mitaufnahme besteht in der Regel für Kinder bis
12 Jahren, in besonderen Fällen bis 14 Jahren. Für behinderte Kinder gelten keine
Altersgrenzen. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit (auch) des Kindes wird geprüft, ob
eine medizinische Betreuung in der Einrichtung sichergestellt werden kann.
Mutter-/Vater-Kind-Leistungen sollen für längstens drei Wochen erbracht und nicht
vor Ablauf von vier Jahren wiederholt werden, soweit nicht aus dringenden
medizinischen Gründen eine längere Dauer bzw. kürzere Intervalle erforderlich sind.
Näheres zur Verordnung und Bewilligung der Leistungen wird in der "Begutachtungs-
Richtlinie Vorsorge und Rehabilitation" des GKV-Spitzenverbandes und des
Medizinischen Dienstes des GKV-Spitzenverbandes (MDS) geregelt. Um die
Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Leistungsentscheidungen der
Krankenkassen spürbar zu verbessern, ist die Begutachtungs-Richtlinie zu Beginn
des Jahres 2012 im Hinblick auf die Voraussetzungen für Mutter/Vater-Kind-
Leistungen überarbeitet worden. Verschiedene Faktoren, die häufig gesundheitliche
Störungen bei Müttern und Vätern hervorrufen, wie z.B. ständiger Zeitdruck oder
Partner-/ Eheprobleme, werden konkret beschrieben. Dadurch können die
besonderenBelastungssituationen von Müttern und Vätern besser für eine
Genehmigung berücksichtigt werden. In einer Gesamtbetrachtung ist
einzelfallbezogen zu beurteilen, ob die im Antragsverfahren erkennbaren
Kontextfaktoren (allgemeine und mütter-/väterspezifische) im Zusammenhang mit der

Erziehungsverantwortung zu einer mütter-/väterspezifischen Problemkonstellation
führen, die das Gesundheitsproblem bedingt, unterhält oder verstärkt und eine
Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung in einer Mutter-/Vater-Kind-Einrichtung
erfordert.
Die Überarbeitung der Begutachtungs-Richtlinie hat nach Aussage der
Bundesregierung gegenüber dem Petitionsausschuss ihren Teil zur positiven
Entwicklung in diesem Leistungsbereich beigetragen. Nach deutlichen Rückgängen
in den Jahren 2009 bis 2011 ist ein Anstieg der Leistungsausgaben von rund
15 Prozent in 2012 und im 1. Halbjahr 2013 in Höhe von rund 24 Prozent zu
verzeichnen. Die Bemühungen der Beteiligten, in Kooperation mit den
Krankenkassen und den Einrichtungen zu einer verbessertenBewilligungspraxisund
einer Verstetigung des Leistungsgeschehens zu kommen, waren danach erfolgreich.
Eine Änderung der dargestellten Rechtslage kann nach Aussage der
Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt werden. Ergänzend wies die
Bundesregierung darauf hin, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend seit über fünfzig Jahren den Bau und die Einrichtung
gemeinnütziger Familienferienstätten fördert. Deren Dienstleistungen richten sich
ganz besonders an kinderreiche Familien, allein Erziehende und Familien mit
behinderten Angehörigen sowie Familien mit niedrigem Einkommen. Wirtschaftlich
hilfsbedürftige Familien profitieren in den meisten Familienferienstätten von
speziellen Preisnachlässen. In einigen Bundesländern wird der Aufenthalt in einer
Familienferienstätte zudem mit so genannten Individualzuschüssen ermöglicht, wenn
ein bestimmtes Familieneinkommen unterschritten ist.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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