Περιοχή: Γερμανία

Vorsorge/Rehabilitation - Kostenübernahme von ärztlich angeordneten geriatrischen Rehabilitationsmaßnahmen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
107 Υποστηρικτικό 107 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

107 Υποστηρικτικό 107 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2014
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:08 μ.μ.

Pet 2-18-15-82715-006786

Vorsorge/Rehabilitation
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 19.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Begründung

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, damit die
Kostenübernahme ärztlich verordneter geriatrischer Rehabilitationsmaßnahmen von
den Krankenkassen nicht mehr abgelehnt werden dürfen.
Zur Begründung wird ausgeführt, ausweislich eines Fernsehberichts werden
Patienten nach der Ablehnung der Kostenübernahme zunehmend in Heime
eingewiesen, wo der Kostenträger die Patienten selbst und die Pflegeversicherung
seien.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 107 Mitzeichnungen sowie
11 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in ambulanter oder stationärer Form, die
im Einzelfall aus medizinischen Gründen erforderlich sind (§ 11 Abs. 2, § 40 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
werden von Vertragsärzten im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten
der Krankenkasse verordnet (§ 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 7 SGB V). Die

Krankenkassen entscheiden nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls
über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie über die
Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 1
SGB V).
Die vorgesehene Bewilligung durch die Krankenkassen entspricht dem auch sonst
geltenden Verfahren des Sozialgesetzbuchs, nach dem Leistungen der
Sozialversicherung grundsätzlich auf Antrag erbracht werden. Sinn und Zweck der
Entscheidungsbefugnis der Krankenkassen bei Anträgen auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation ist es, dass die Versicherten die nach den
medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls erforderlichen Leistungen erhalten und
dass die Krankenkassen in die Lage versetzt werden, das für sie geltende
Wirtschaftlichkeitsgebot durch ihre Zuweisungsentscheidung umsetzen zu können.
Dies gilt auch für die von der Petentin angesprochenen Leistungen zur geriatrischen
Rehabilitation. Medizinische Rehabilitationsleistungen können indikationsspezifisch,
d.h. krankheitsbezogen z.B. als kardiologische oder orthopädische Rehabilitation
oder indikationsübergreifend, typischerweise als geriatrische Rehabilitation, erbracht
werden. Nicht jeder ältere Patient ist ein geriatrischer Patient. Wesentlich ist das
gleichzeitige Vorkommen mehrerer Krankheiten und deren Folgen, altersbedingter
Veränderungen sowie gesundheitlich relevanter Lebensumstände und
Lebensgewohnheiten. Der geriatrische Patient weist ein höheres Lebensalter (in der
Regel 70 Jahre oder älter) sowie eine geriatrietypische Multimorbidität auf. Auch für
alte Menschen müssen die Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen, nämlich
Rehabilitationsbedürftigkeit, - fähigkeit und eine positive Prognose vorliegen.
Um die Durchführung geriatrischer Rehabilitation zu fördern, wurden verschiedene,
u.a. gesetzgeberische Maßnahmen getroffen. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-
Gesetz vom 23.10.2012 wurden die Pflegekassen verpflichtet, Antragstellenden
neben dem Leistungsbescheid eine im Rahmen der Begutachtung zu erstellende
gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu übermitteln. Diese erhalten damit konkrete
und für sie nachvollziehbare Aussagen über für sie notwendige und empfehlenswerte
Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, sowie auch über die Gründe, die
gegebenenfalls einer Rehabilitationsempfehlung entgegenstehen. Damit wird
Transparenz geschaffen. Es werden Pflegebedürftige beziehungsweise ihre
Angehörigen in die Lage versetzt, bestehende Ansprüche besser geltend zu machen.

Ferner wurden Berichtspflichten für die Pflegekassen und den Spitzenverband Bund
der Pflegekassen festgelegt, um auf der Grundlage gesicherter Daten die
Durchsetzung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Pflege" gezielt fördern zu können.
Mit der Pflicht zur Weiterleitung der Rehabilitätionsempfehlung und den
Berichtspflichten korrespondiert die Stärkung der Pflegeberatung durch die
Pflegekassen. Vor dem Hintergrund der umfassenden, konkreten und begründeten
Information des Versicherten gehört es zu den Aufgaben der Pflegeberatung, für die
Umsetzung angezeigter Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation mit allen an
der Versorgung beteiligten Stellen - hierzu gehören vor allem auch die zuständigen
Rehabilitationsträger - ein Angebot zu entwickeln, das auf die individuelle
Unterstützung des Pflegebedürftigen zugeschnitten ist und die Inanspruchnahme
dieses Angebots zu begleiten. Die Pflegekasse hat daher dem Antragsteller auch zu
erläutern, welche konkreten Schritte zur Einleitung einer Maßnahme zur
medizinischen Rehabilitation erforderlich sind.
Mit dem Ziel einer weiteren Förderung der Inanspruchnahme von Leistungen zur
geriatrischen Rehabilitation enthält der Koalitionsvertrag einen Auftrag, die
Schnittstellen zwischen SGB V und SGB XI im Hinblick auf die konsequente
Umsetzung der Grundsätze "ambulant vor stationär" und "Prävention vor
Rehabilitation vor Pflege" zu prüfen. Die Finanzierungsverantwortung soll dort
verortet werden, wo der Nutzen entsteht, um "Verschiebebahnhöfe" zu beseitigen.
Deshalb soll auch geprüft werden, ob die Pflegeversicherung sich an den Kosten der
geriatrischen Rehabilitation beteiligen soll. Zur Umsetzung dieses Prüfauftrages sind
nach Aussage der Bundesregierung bisher noch keine Entscheidungen getroffen
worden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.Begründung (pdf)


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