Περιοχή: Γερμανία

Vorsorge/Rehabilitation - Kuranspruch für beide Eltern in besonderen Fällen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
176 Υποστηρικτικό 176 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

176 Υποστηρικτικό 176 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:09 μ.μ.

Pet 2-17-15-82715-052619

Vorsorge/Rehabilitation
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.01.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird eine Erweiterung des Anspruchs auf medizinische
Vorsorgeleistungen für Mütter oder Väter nach § 24 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) auf gemeinsame Leistungen für Eltern und Kinder/Geschwisterkinder
gefordert.
Als Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch werden schwer erkrankte
Elternteile oder Kinder, Kinder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50
oder pflegebedürftige Kinder, jeweils mit einem Geschwisterkind, genannt.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 176 Mitzeichnungen sowie
22 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es im Bereich der medizinischen
Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen verschiedene Leistungen, die bei
medizinischer Erforderlichkeit für den einzelnen Versicherten erbracht werden. Im
Einzelnen sind dies medizinische Vorsorgeleistungen nach § 23 SGB V,
medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, auch in Form einer Mutter-/Vater-Kind-
Maßnahme nach § 24 SGB V, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach

§ 40 SGB V sowie medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, auch in Form
einer Mutter-/Vater-Kind-Maßnahme nach § 41 SGB V.
Die Leistungen der GKV werden erbracht, soweit beim Versicherten die
Leistungsvoraussetzungen wie ein Vorsorge- oder Rehabilitationsbedarf, Vorsorge-
oder Rehabilitationsfähigkeit und eine positive Prognose für die Ziele der Leistungen
vorliegen. Bei Kindern ist die Begleitung durch einen Elternteil unter bestimmten
Umständen möglich. Nach § 11 Abs. 3 SGB V umfassen die Leistungen bei
stationärer Behandlung auch die aus medizinischen Gründen notwendige
Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten wie z. B. eines Elternteils.
Besteht in diesen Fällen zugleich ein Behandlungsbedarf auf Seiten eines
begleitenden Elternteils, wird dieser gesondert geprüft und ggf. mit einbezogen.
Leistungen nach den §§ 24, 41 SGB V haben unter Berücksichtigung der
allgemeinen und mütter- oder väterspezifischen Kontextfaktoren das Ziel, den
spezifischen Gesundheitsrisiken, Schädigungen und Beeinträchtigungen von Müttern
oder Vätern im Rahmen stationärer Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen unter
Einbeziehung psychologischer, psychosozialer und gesundheitsfördernder Hilfen
entgegenzuwirken. Es handelt sich um Angebote, bei denen neben der
indikationsspezifischen Ausrichtung auch die besonderen Bedürfnisse der Mütter
oder Väter einbezogen werden. Dabei können psychosoziale Problemsituationen von
Familien (z. B. Erziehungsprobleme) eine besondere Rolle spielen, die eine
Gesundheitsstörung oder Schädigung der Mütter oder Väter bedingen.
Die Leistungen nach den §§ 24, 41 SGB V können auch als Mutter-/Vater-Kind-
Maßnahme (§ 24 Abs. 1 Satz 1 HS 2, § 41 Abs. 1 Satz 1 HS 2 SGB V) erbracht
werden. Die Mitaufnahme des Kindes kann in Betracht kommen, wenn z. B. zu
befürchten ist, dass eine maßnahmebedingte Trennung von dem Elternteil zu
psychischen Störungen des Kindes führen kann (z. B. aufgrund des Alters) oder das
Kind während der Leistungsinanspruchnahme nicht anderweitig betreut oder versorgt
werden kann. Für behinderte Kinder gelten insoweit keine Altersgrenzen. Bei
Behandlungsbedürftigkeit (auch) des Kindes wird geprüft, ob eine medizinische
Betreuung in der Einrichtung sichergestellt werden kann.
Nach einer Verfahrensabsprache zwischen den Verbänden der gesetzlichen
Rentenversicherung und der GKV wird im Übrigen so verfahren, dass bei
bestimmten schwersten chronischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen
(insbesondere Krebserkrankungen, Organtransplantationen, Operationen am Herzen
oder Mukoviszidose) und daraus folgenden besonderen familiären

Belastungssituationen eine sogenannte familienorientierte Rehabilitation unter
Einbeziehung weiterer Familienangehöriger durchgeführt werden kann. Die
Begleitung schwerst chronisch kranker Kinder durch Eltern und Geschwister wird
damit begründet, dass die Erkrankung der Kinder auch Auswirkungen auf die übrigen
Familienmitglieder hat, so dass die Einbeziehung in den Rehabilitationsprozess
erforderlich ist. Maßgebend ist, dass die Mitaufnahme der Familienangehörigen eine
notwendige Voraussetzung für den Rehabilitationserfolg der erkrankten Kinder ist.
Im Ergebnis können danach bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen, die bei
entsprechendem Bedarf für einzelne Familienmitglieder erbracht werden, in
bestimmten Konstellationen auch weitere Familienmitglieder miteinbezogen werden.
Dagegen würde die in der Petition geforderte Leistung einer allgemeinen
"Familienkur" als eine präventive auf die Sicherung des Familienzusammenhalts
ausgestaltete Leistung nach Aussage der Bundesregierung nicht dem
Aufgabenbereich der GKV entsprechen. Die Leistungsvoraussetzung der
medizinischen Erforderlichkeit, bezogen auf alle Familienmitglieder, würde nicht
ausreichend berücksichtigt werden. Dem allgemein für die GKV geltenden Gebot,
dass die Leistungen zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Besserung des
Gesundheitszustandes ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen
und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (§§ 1, 12 SGB V), könnte
ein Anspruch auf eine Familienkur für alle Familienmitglieder, so wünschenswert
dieser aus Sicht der Betroffenen auch erscheinen mag, mit der in der Petition
vorgeschlagenen Voraussetzung, dass z. B. von zwei Kindern eines pflegebedürftig
ist, nicht gerecht werden.
Dem Petenten kann deshalb eine Gesetzesänderung nach Aussage der
Bundesregierung nicht in Aussicht gestellt werden.
Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Belange pflegender
Angehöriger und der Pflegebedürftigen durch das Gesetz zur Neuausrichtung der
Pflegeversicherung - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) - vom 23.10.2012
gestärkt worden sind. Bei der Entscheidung der Krankenkasse über die Vorsorge-
oder Rehabilitationsleistung für den pflegenden Angehörigen wird die
Berücksichtigung seiner besonderen Belange ausdrücklich im Gesetz hervorgehoben
(§ 23 Abs. 5 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V). Der pflegebedürftige Angehörige hat
parallel einen Anspruch auf Kurzzeitpflege in Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen, wenn während der Maßnahme der medizinischen

Vorsorge oder Rehabilitation für die Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung
und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist (§ 42 Abs. 4 SGB XI).
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


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