Περιοχή: Γερμανία

Waffenrecht - Aufhebung der Leistungsbegrenzung für Druckluftwaffen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
427 Υποστηρικτικό 427 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

427 Υποστηρικτικό 427 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:52 μ.μ.

Pet 1-17-06-7111-035900Waffenrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Waffengesetzes gefordert. Der Erwerb und
Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, soll für Personen ab dem
18. Lebensjahr ohne Joulebegrenzung erlaubnisfrei möglich sein bzw. die Grenze für
Paintball-Waffen soll von 7,5 auf 11 Joule angehoben werden.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 427 Mitzeichnungen und
238 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass von einer im
freien Handel erworbenen Druckluftwaffe ohne Leistungsbegrenzung keine größere
Gefahr ausgehe als von einem Luftgewehr mit 7,5 Joule. Die 7,5 Joule-Grenze sei
willkürlich festgelegt worden. Luftgewehre würden in keiner Kriminalstatistik
auftauchen, da ihre Leistung zu gering sei. Der Wegfall der 7,5 Joule-Grenze hätte
darüber hinaus zur Folge, dass es für Deutsche einfacher wäre, an internationalen
Wettkämpfen teilzunehmen. Deutsche Sportschützen sollten die gleichen Trainings-
und Wettkampfbedingungen beim Field-Target-Schießen erhalten wie Sportschützen
in europäischen Nachbarländern, wie z. B. in der Schweiz, Österreich und den
Niederlanden, wo diese Grenze nicht existiere.
In einer weiteren Eingabe wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Paintballweltmeister Deutschland durch § 12 Abs. 4 des Waffengesetzes (WaffG)

und durch die mit dieser Norm zusammenhängenden Regelungen ohne sachlichen
Grund unangemessen benachteiligt werde. Entsprechendes gelte für die deutschen
Hersteller von Farbmarkierungswaffen, die für den internationalen Markt konzipierte
Modelle nicht in Deutschland absetzen könnten. Paintballs seien mit herkömmlichen
Sportgeschossen nicht vergleichbar, da es sich hierbei um mit ungiftiger Farbe
gefüllte Gelantinekapseln handele, die beim Auftreffen auf der Kleidung oder
Ausrüstung der Spieler zerplatzen würden. Sie würden häufig bereits beim bloßen
Fallenlassen aus Hüfthöhe zerplatzen und könnten keine Penetrationstraumen
verursachen. Nach schlüssigen Versicherungsstatistiken aus den USA – dem
härtesten Produkt- und Betreiberhaftpflichtversicherungsmarkt der Welt – könne es
als erwiesen gelten, dass bei der Verwendung marktüblicher Schutzausrüstung eine
Bewegungsenergie von bis zu 12,54 Joule für die teilnehmenden Spieler
ungefährlich sei. Bei der Weltmeisterschaft in Taiwan im Jahr 2009, bei dem die
Deutsche Mannschaft das Finale für sich habe entscheiden können, seien 12,54
bzw. 10,93 Joule zulässig gewesen. In Anlehnung an die im Rahmen der
europäischen Paintball-Turnierserie zugelassenen 10,93 Joule erscheine eine
Grenze von 11 Joule als sinnvoller Kompromiss.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass hinsichtlich der
Ausgestaltung des Waffenrechts eine Vielzahl parlamentarischer Fragen sowie
parlamentarischer Anträge an die Bundesregierung vorliegen. Der Deutsche
Bundestag hat sich u. a. in seiner 39., 50. und 152. Sitzung intensiv mit dieser
Thematik befasst (vgl. Plenarprotokolle 17/39, 17/50 und 17/152). Die
entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Bundesrepublik Deutschland zu den
Ländern gehört, in denen der private Erwerb und Besitz sowie der sonstige Umgang
mit Waffen und Munition für Zivilpersonen mit gesetzlichen Regelungen beschränkt
sind. Die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz
befindlichen Schusswaffen soll auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf
die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß eingeschränkt werden.

Das Field-Target-Schießen, d.h. das Schießen mit Luftgewehren auf Ziele von meist
lebensgroßen Metallsilhouetten von Kleintieren zur Jagdsimulation, ist Bestandteil
des genehmigten Sporthandbuches des Schießsportverbandes „Bund Deutscher
Sportschützen 1975 e. V." (BDS). Field-Target-Schießen wird vom BDS in fünf
Wettbewerbsklassen durchgeführt, darunter drei Wettbewerbsklassen mit
Luftgewehren bis zu 7,5 Joule.
Der Ausschuss merkt an, dass Luftgewehre über 7,5 Joule in Deutschland zu den
erlaubnispflichtigen Schusswaffen zählen, für die – wie für viele andere im
Schießsport verwendete Schusswaffen auch – eine Waffenbesitzkarte erforderlich
ist.
Die Begrenzung der Bewegungsenergie der Geschosse von Luftgewehren auf
7,5 Joule ist im Rahmen des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom
11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) auf ausdrücklichen Wunsch der Länder im
Bundesratsverfahren aus dem bis dahin geltenden Waffenrecht übernommen
worden.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass bereits bei einer Bewegungsenergie der
Geschosse von 7,5 Joule erhebliche Schädigungen auftreten können, so dass ein
Aufheben dieser Grenze nicht vertretbar erschien (vgl. Drucksache 14/8886 vom
24. April 2002, S. 119 – Begründung zu Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2
Nummer 1.2 WaffG).
Im Rahmen einer bei Rechtsänderungen oftmals getroffenen Besitzstandsregelung
wurden Luftgewehre ausgenommen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt
und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel
gebracht worden sind.
Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Bundesrepublik Deutschland
über ein strenges Waffengesetz verfügt. Beim Vergleich der waffenrechtlichen
Regelungen mit den Vorschriften europäischer Nachbarländer werden gelegentlich
unterschiedlich restriktive Regelungen von den jeweils Betroffenen als vermeintliche
Wettbewerbsnachteile im Schießsport dargestellt. Von den Vertretern der
Schießsportverbände, die in regelmäßigem Kontakt mit dem Bundesministerium des
Innern stehen, sind bisher keine Trainings- oder Wettbewerbsnachteile deutscher
Field-Target-Schützen vorgetragen worden, die auf die unterschiedlichen
waffenrechtlichen Regelungen in den europäischen Staaten zurückzuführen wären.

Im Hinblick auf die Forderung, die Grenze für Paintball-Waffen von 7,5 auf 11 Joule
anzuheben, weist der Ausschuss auf Folgendes hin:
Die von Paintballspielern verwendeten „Markierer“ stellen Schusswaffen im Sinne
des Waffengesetzes dar, können jedoch mit einer Geschossenergie von bis zu
7,5 Joule von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubnisfrei
erworben und besessen werden. Für Waffen über dieser Grenze gelten die
waffenrechtlichen Voraussetzungen des § 4 WaffG.
Durch das im Rahmen der Petition vorgetragene Argument, dass die
Verletzungsgefahr für Spieler bei Tragen einer entsprechenden Schutzausrüstung
nicht gegeben sei, wird vielmehr gerade die Gefährlichkeit, die von der
Bewegungsenergie der Paintballgeschosse auf andere ausgehen kann, bestätigt.
Jeder, der ungeschützt einem Geschoss ausgesetzt ist, kann erheblich verletzt
werden. Auch bei missbräuchlicher Verwendung bestehen Gefahren für die
Allgemeinheit.
Bei der Abwägung der Interessen Einzelner mit dem Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung hat die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
immer Vorrang. Insoweit geht auch der Verweis auf Regelungen anderer Staaten
fehl, weil Fragen des Waffenrechts solche des Sicherheitsrechts sind, dessen
Rahmen jeder Staat eigenverantwortlich bestimmt.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht
und vermag sich nicht für die mit der Petition begehrte Änderung des
Waffengesetzes auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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