Kraj : Nemecko

Waffenrecht - Aufhebung des Besitzverbots von Nachtsicht-Zielgeräten/Erlaubnis für die ausschließliche Bejagung von Schwarzwild

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
80 80 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

80 80 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

18. 05. 2019, 4:26

Pet 1-19-06-7111-003268 Waffenrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Verbot bezüglich des Besitzes von
Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten gemäß der Anlage 2 des Waffengesetzes
aufzuheben und diese Geräte zur Bejagung von ausschließlich Schwarzwild im
Bundesjagdgesetz ausdrücklich zu erlauben.

Die Petition richtet sich gegen das waffenrechtliche Verbot des Umgangs mit
Nachtsichtgeräten und Nachtzielgeräten mit Montagevorrichtungen für Schusswaffen
sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B.
Zielfernrohre), sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische
Verstärkung besitzen (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 zum Waffengesetz
- WaffG) und fordert die Aufhebung dieser waffenrechtlichen Verbotsnorm für Jäger.
Darüber hinaus wird eine Änderung des § 19 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG)
gefordert, um Jägern die Verwendung von Nachtzielgeräten für die Jagd auf
Schwarzwild zu erlauben.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
waidgerechte und effektive Schwarzwildbejagung heute ohne diese Geräte bei dem in
Deutschland praktisch flächendeckend nachtaktivem Schwarzwildbestand kaum noch
möglich sei. Dies gelte insbesondere angesichts der stetig zunehmenden Bedrohung
durch die von Osten her einwandernde Afrikanische Schweinepest. Hier könne nur
eine entschlossene Bejagung helfen, die Ansteckungskette zu durchbrechen. Diese
sei aber nur mit entsprechenden Geräten möglich, da Schwarzwild insbesondere in
Ballungsräumen offene und helle Flächen, die eine Bejagung ermöglichten, meide.

Als weitere Argumente seien der Tierschutzgedanke und die Waidgerechtigkeit
anzuführen. Nur entsprechende Nachtsicht- und Nachtzielgeräte ermöglichten bei den
heutigen Gegebenheiten (Nachtaktivität) ein waidgerechtes Ansprechen und
Identifizieren von Schwarzwild sowie die tierschutzgerechte Erlegung.

Ferner seien Nachtsicht- und Nachtzielgeräte nicht als verbotene Waffen gemäß der
Anlage 2 des Waffengesetzes einzustufen, da nicht von einer Gefährdung der
Allgemeinheit auszugehen sei. Dies zeigten auch die Erfahrungen der europäischen
Nachbarländer, wie z. B. Luxemburg, Frankreich oder Belgien, wo diese Geräte schon
seit langem erlaubt seien und dort erfolgreich bei der Jagd auf Schwarzwild eingesetzt
würden, ohne dass eine erhöhte Gefährdung der Bevölkerung zu befürchten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 80 Mitzeichnungen und 19 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass von der Bundesregierung aus allgemeinen
sicherheitspolitischen Erwägungen eine Lockerung des Waffenrechts in Bezug auf
Nachtsicht- und Nachtzielgeräte nicht angestrebt wird.

Zweck des Verbots in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 zum Waffengesetz ist, die
Verbreitung dieser Geräte im Inland zu verhindern. Die Freigabe von Nachtsicht- und
Nachtzielgeräten für Jäger zur Jagd auf Schwarzwild würde zu einer stärkeren
Verbreitung dieser Geräte führen, wodurch auch die Gefahr des Missbrauchs oder
Abhandenkommens massiv erhöht würde. Mit dem Einsatz von Nachtsicht- und
Nachtzielgeräten wäre zudem ein zusätzliches Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung,
insbesondere in dicht besiedelten Landesteilen, verbunden.

Der Ausschuss hebt hervor, dass das Interesse an der Vermeidung von Wildschäden,
aber auch jenes an der Vermeidung bzw. Bekämpfung von Wildseuchen, ein
gegenüber dem sicherheitspolitischen Interesse überwiegendes öffentliches Interesse
nicht zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss
insbesondere darauf hin, dass der Einsatz von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten nicht
alternativlos ist; vielmehr stehen erprobte und effektive Handlungsalternativen wie
revierübergreifen de Bewegungsjagden auf Schwarzwild und ggf. – wie beispielsweise
bei der Klassischen Schweinepest – die Impfung von Wildschweinbeständen zur
Verfügung.

Da Schwarzwild nach den Erfahrungen der jagdlichen Praxis mit einer
überdurchschnittlichen Merkfähigkeit ausgestattet ist, ist zu vermuten, dass es die
durch den zusätzlichen Jagddruck beunruhigten Revierteile meidet, was sich
kontraproduktiv im Hinblick auf die Erhöhung der Schwarzwildstrecke auswirken
würde. Ein anfangs höherer Jagderfolg wäre somit vermutlich nicht nachhaltig und
würde dazu führen, dass das Wild noch heimlicher leben und somit noch schwerer zu
bejagen wäre.

Zudem bestehen aus Sicht des Ausschusses jagd- und tierschutzethische Bedenken
bezüglich der Waidgerechtigkeit des Einsatzes von Nachtsicht- und Nachtzielgeräten
zur Jagd von Schwarzwild. So käme es zu massiven Störungen von Wild – auch von
denjenigen Wildarten, die nicht Ziel der konkreten Jagdausübung sind – in der
Dunkelheit, welche dem bejagten Wild oftmals den einzigen Schutz auf Äsungsflächen
bietet. Schutz und Ruhe vor Feinden ist ein wichtiges Lebensbedürfnis. Eine weitere
Beunruhigung während der Dunkelheit ist kaum vertretbar.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition unterbreiteten Vorschläge nicht zu befürworten. Er empfiehlt
daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Pomôžte posilniť občiansku účasť. Chceme, aby boli vaše obavy vypočuté a nezávislé.

Propagovať teraz