Waffenrecht - Freier, behördlich registrierter Besitz von Schusswaffen unter bestimmten Voraussetzungen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
92 Ondersteunend 92 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

92 Ondersteunend 92 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

22-06-2018 04:23

Pet 1-18-06-7111-028493

Waffenrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird unter bestimmten Voraussetzungen der freie, behördlich
registrierte Besitz von Schusswaffen für jeden deutschen Bürger begehrt.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 92 Mitzeichnungen und
35 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf
alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorfälle in
der Silvesternacht 2015/2016 in Köln gezeigt hätten, dass die Polizei nicht in der
Lage sei, die Sicherheit der Bürger in Deutschland zu gewährleisten. Aufgrund des
nicht mehr beherrschbaren Flüchtlingszustroms gelte Deutschland als ein
„Sicherheitsrisikoland“. So würden im Flüchtlingsstrom unentdeckt Gewalttäter und
auch IS-Terroristen nach Deutschland kommen. Die Sicherheitslage werde sich
hierdurch erheblich verschärfen, u. a. würden sexuelle Übergriffe auf Frauen
zunehmen. Vor diesem Hintergrund wird eine Lockerung des Waffenrechts gefordert.
Zum Selbstschutz sollte jeder deutsche Bürger im Sinne des Artikels 116 Absatz 1
Grundgesetz eine behördlich registrierte Schusswaffe besitzen dürfen, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt seien: Mindestalter 25 Jahre, nicht vorbestraft,
Nachweis der Sachkundeprüfung, jährliche Schießprüfung sowie sichere
Aufbewahrung der Waffen nach dem Waffengesetz (WaffG).
Ein weiterer Petent fordert den freien Erwerb und Besitz von Feuerwaffen, damit jeder
Bürger sein Leben, das Leben seiner Familie und sein Eigentum selbst schützen

könne, weil der Rechtsstaat beim Schutz der Bürger vor Kriminalität aus seiner Sicht
zunehmend versage. Insbesondere Einbruchsdelikte durch international agierende
Banden würden zu weniger als 20 Prozent aufgeklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Innenausschusses des Deutschen Bundestages eingeholt, dem
zwei Anträge der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Handlungsbedarf im
Waffenrecht für mehr öffentliche Sicherheit“ (Drucksache 18/9674) und „Mehr
Sicherheit durch weniger Waffen“ (Drucksache 18/11417) sowie der Gesetzentwurf
der Bundesregierung „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ (Drucksachen 18/11239, 18/11938) zur
Beratung vorlagen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des Fachausschusses angeführten Aspekte wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass die effektive Bekämpfung
der Kriminalität sowie die Gewährleistung der inneren Sicherheit für ihn sehr wichtige
Anliegen darstellen. Der Ausschuss begrüßt daher die Absicht der Bundesregierung,
u. a. den Schutz vor Wohnungseinbrüchen zu verbessern, z. B. durch bessere
Zusammenarbeit der Polizeibehörden auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene sowie
durch den Abschluss von Sicherheitsvereinbarungen und Sicherheitsabkommen.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass Deutschland zu den Ländern gehört, in denen
der private Erwerb und Besitz sowie der sonstige Umgang mit Waffen und Munition
für Zivilpersonen mit gesetzlichen Regelungen eingeschränkt sind. Es gilt der
Grundsatz, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz
befindlichen Schusswaffen auf das mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vertretbare Maß zu beschränken. Der Erwerb von Waffen
und Munition zur allgemeinen Selbstverteidigung aufgrund fiktiv angenommener
Gefahren ist waffenrechtlich nicht zulässig und auch nicht gewollt. Für den Schutz
der Rechtsordnung mit Waffengewalt hat allein der Staat das Monopol.

Der Ausschuss hebt hervor, dass Ausnahmen hiervon für den einzelnen Bürger nur
im Rahmen der Notwehr und Nothilfe möglich sind, wobei der Einsatz von
Schusswaffen besonders strengen Vorschriften unterliegt. Das Führen einer
rechtmäßig erworbenen Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen
Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums bedarf einer besonderen
Erlaubnis in Form eines Waffenscheins (§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG). Der
Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er selbst wesentlich mehr als die
Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und dass der Erwerb
der Schusswaffe und Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu
mindern (§ 19 WaffG). Bei der Abwägung der individuellen Gefährdungslage im
Vergleich zur Gefährdung der Allgemeinheit ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung der Grundsatz zu beachten, „so wenig Waffen wie möglich ins Volk“
gelangen zu lassen. Allein aus der Steigerung des subjektiven
Sicherheitsempfindens kann ein waffenrechtliches Bedürfnis nicht abgeleitet werden.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass auch die Richtlinie des
Rates der Europäischen Union über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von
Waffen (91/477/EWG) – EU-Feuerwaffenrichtlinie – vom 18. Juni 1991 (ABI. L 256
vom 13. September 1991), geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG vom
21. Mai 2008 (ABI. L 179 vom 8. Juli 2008), in Artikel 5 für alle Staaten der
Europäischen Union das Bedürfnisprinzip als Grundvoraussetzung für Erwerb und
Besitz von Feuerwaffen durch Zivilpersonen enthält.
Ebenso fordert das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990
(BGBl. II 1993 S. 1013ff.) für alle Schengen-Mitgliedstaaten in Artikel 83
Buchstabe c, dass eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Kurzfeuerwaffe oder
halbautomatischen Langfeuerwaffe einer Person nur erteilt werden darf, wenn der für
den Erwerb oder Besitz einer Feuerwaffe angeführte Grund als triftig anzusehen ist.
Dabei ist es Ziel, über das Bedürfnisprinzip die Zahl der zugelassenen Schusswaffen
möglichst klein zu halten.
Zudem stellt der Ausschuss fest, dass eine allgemeine Anerkennung des
Bedürfnisgrundes „Selbstschutz“ nach den mit der Petition geforderten
Voraussetzungen zum Erwerb und Besitz sowie das Führen einer Schusswaffe
(Waffenschein nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG) die Möglichkeit nicht verbessern
würde, sich und ggf. andere bedrohte Personen mit dieser Waffe zu schützen. Mit
dem Anstieg des legalen Waffenbesitzes bei Anerkennung des Bedürfnisgrundes
„Selbstschutz“ wäre auch ein möglicher Angreifer mit höherer Wahrscheinlichkeit im

Besitz einer legalen oder illegalen Schusswaffe. Die innere Sicherheit und Ordnung
wäre durch den dann massenhaften Waffenbesitz verschlechtert.
Im Ergebnis würde bei einem massenhaften Mitführen von Waffen im öffentlichen
Raum die persönliche Gefährdung ansteigen, weil mitgeführte Waffen dann auch
zum Einsatz gelangen. Der Ausschuss betont, dass eine Liberalisierung des
Waffenrechts und damit eine Ausweitung des legalen Waffenbesitzes zum Zwecke
des Selbstschutzes vor diesem Hintergrund nicht geeignet ist, die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zu stärken.
In diesem Zusammenhang weist der Ausschuss darauf hin, dass der Deutsche
Bundestag in seiner 222. Sitzung am 10. März 2017 den o. g. Antrag der Fraktion
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Handlungsbedarf im Waffenrecht für mehr
öffentliche Sicherheit“ (Drucksache 18/9674) auf der Grundlage der
Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drucksache 18/11444) mehrheitlich
abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 18/222). In seiner 234. Sitzung am 18. Mai 2017
hat der Deutsche Bundestag den o. g. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer
Vorschriften“ (Drucksachen 18/11239, 18/11938) in der Fassung der
Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drucksache 18/12397) angenommen,
während er den Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mehr
Sicherheit durch weniger Waffen“ (Drucksache 18/11417) mehrheitlich abgelehnt hat
(vgl. Plenarprotokoll 18/234).
Die entsprechenden Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Wichtige Punkte des beschlossenen Gesetzentwurfs zum Waffengesetz betreffen
u. a. die Aufbewahrung von Waffen in Sicherheitsbehältnissen und die Möglichkeit,
unerlaubt besessene Waffen und Munition innerhalb eines Jahres straffrei bei der
Polizei abgeben zu können.
Dem mit der Petition verfolgten Anliegen, einen behördlich registrierten Waffenbesitz
unter weniger strengen Voraussetzungen als bisher einzuführen, ist der Deutsche
Bundestag nicht gefolgt.
Im Hinblick auf die mit der Petition angesprochene Flüchtlingsproblematik weist der
Ausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung bereits wichtige Maßnahmen zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergriffen hat. So wurden ab
dem 13. September 2015 temporär Grenzkontrollen an den deutschen Schengen-

Binnengrenzen wiedereingeführt. Zudem führt die Bundespolizei
Fahndungsmaßnahmen und stichprobenartige Kontrollen in enger Abstimmung mit
den in- und ausländischen Sicherheitspartnern durch.
Ferner wurde die Bundespolizei bereits im Jahr 2015 mit über 400 zusätzlichen
Stellen verstärkt. Mit Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2016 stehen insgesamt
weitere ca. 1.500 zusätzliche Stellen für die Bundespolizei zur Verfügung. Darüber
hinaus sind auch für die Jahre 2017 und 2018 Stellenzuwächse in der
Größenordnung von je 1.000 zusätzlichen Stellen für die Bundespolizei vorgesehen.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass der Deutsche Bundestag in seiner
158. Sitzung am 25. Februar 2016 – u. a. auch als Konsequenz aus den Vorfällen in
der Silvesternacht 2015/2016 in Köln und anderen Städten – das sogenannte
„Asylpaket II“, d. h. das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
(Drucksachen 18/7538, 18/7645, 18/7685), sowie das Gesetz zur erleichterten
Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der
Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern (Drucksachen 18/7537,
18/7646, 18/7686) beschlossen hat (vgl. Plenarprotokoll 18/158). Die
entsprechenden Dokumente können ebenfalls im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage aus den oben dargelegten Gründen im Ergebnis keinen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die mit der Petition erhobene
Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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