Область: Германия

Waffenrecht - Keine Verschärfung des Waffenrechts bzgl. halbautomatischer Waffen und Anscheinswaffen

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Deutschen Bundestag
22 589 Поддерживающий 22 589 через Германия

Петиция была отклонена.

22 589 Поддерживающий 22 589 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2011
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

29.08.2017, 16:49

Pet 1-17-06-7111-031406Waffenrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.03.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Die Eingabe richtet sich gegen den von einer Fraktion eingebrachten Entwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes - Schutz vor Gefahren für Leib und
Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische Schusswaffen (Drs. 17/7732).
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 22.589 Mitzeichnungen und
1.041 Diskussionsbeiträgen, 11.618 Unterschriften per Post und Fax sowie darüber
hinaus 152 Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die wegen des
Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen
werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, der o. g.
Gesetzentwurf auf Drs. 17/7732 sei völlig unnötig. Der tragische Vorfall in Norwegen
im Sommer 2011 sei entschieden zu verurteilen; der vorgeschlagene Gesetzentwurf
sei jedoch der falsche Weg. Vielmehr sollte eine bessere Aufklärung der
Jugendlichen, die mit Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit erwischt würden,
erfolgen. Ferner hätte der Gesetzentwurf zur Folge, dass Schützenvereine und
Airsoftspieler ihren Sport nicht mehr wie bisher ausüben könnten. Ein Verbot von
halbautomatischen Schusswaffen, z. B. für Mitglieder in Schützenvereinen, sei
abzulehnen, da sie ebenso wie Airsoftwaffen als Sportgeräte und nicht als Angriffs-
oder Verteidigungswaffen dienen würden.
Wenn eine Änderung des Waffengesetzes im Bereich der Anscheinswaffen
vorgenommen werden sollte, dann nur dahingehend, dass man diese generell erst
ab 18 Jahren erwerben können sollte. Um ein öffentliches unerlaubtes Führen von
Anscheinswaffen zu verringern, wäre es darüber hinaus sinnvoller, im Rahmen des

jetzigen Waffengesetzes für mehr legale Spielfelder zu sorgen. Die Aufnahme von
Spielzeugwaffen als verbotene Gegenstände in das Waffengesetz werde
grundsätzlich abgelehnt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat der Ausschuss zu der Eingabe gemäß § 109
Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Innenausschusses des 17. Deutschen Bundestages eingeholt,
dem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes – Schutz vor
Gefahren für Leib und Leben durch kriegswaffenähnliche halbautomatische
Schusswaffen (Drs. 17/7732) zur Beratung vorlag und der am 21. Mai 2012 eine
öffentliche Anhörung hierzu durchführte.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte zusammengefasst wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Bundesrepublik Deutschland im
internationalen Vergleich bereits über ein strenges Waffengesetz verfügt, das einen
wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
leistet.
Nach Auffassung des Ausschusses würden die in dem o. g. Gesetzentwurf
vorgeschlagenen Änderungen des Waffengesetzes die öffentliche Sicherheit nicht
tatsächlich erhöhen.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag der
Petitionsausschuss die mit dem Gesetzentwurf intendierten Forderungen aus den
folgenden Gründen nicht zu unterstützen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass keine belastbaren Erkenntnisse vorliegen,
dass halbautomatische Schusswaffen, die vollautomatischen Kriegswaffen
nachgebaut sind, die Ursache für Missbrauchsfälle auf der norwegischen Insel Utoya
gewesen sind. Auch die Annahme, solche halbautomatischen Schusswaffen dienten
in erster Linie dem Zweck, möglichstschnell viele Schüsse abfeuern zu können, ist
nach Ansicht des Ausschusses nicht zutreffend. Vorrangiges Ziel für die Verwendung
halbautomatischer Schusswaffen im Schießsport oder bei der Jagd ist weniger die
Geschwindigkeit des Repetiervorganges, sondern eher die Tatsache, dass für den

Repetiervorgang keine Hand von der Schusswaffe genommen werden muss und die
Waffe in ihrer Lage verbleibt. Für die Annahme, derartige Schusswaffen würden beim
Schützen das Gefühl des Schießens mit Kriegswaffen vermitteln, liegen nach
Auffassung des Ausschusses keine belastbaren Erkenntnisse vor.
Darüber hinaus stellt der Petitionsausschuss fest, dass in der Praxis ein Verbot
kriegswaffenähnlich aussehender halbautomatischer Schusswaffen zu
Abgrenzungsproblemen beim Vollzug des Waffengesetzes führen würde. So werden
technisch gleiche halbautomatische Schusswaffen von Herstellern in verschiedener
Optik angeboten: mit klassischem Holzschaft, mit Klappschaft aus Metall oder auch
mit einem entsprechend den Körperproportionen anpassbaren Schaft. Gerade die in
Norwegen verwendete Tatwaffe, eine Ruger Mini 14, gibt es in einer Optik, die einem
klassischen Jagdgewehr ähnelt, aber auch in kriegswaffenähnlicher Optik – nur
letztere wäre nach dem Gesetzentwurf verboten.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass die optische Ähnlichkeit einer Schusswaffe
mit Kriegswaffen allein kaum zu einem Gefahrenpotential führt, das den sonst nach
dem Waffengesetz verbotenen Waffen oder Gegenständen vergleichbar wäre. Das
von halbautomatischen Schusswaffen ausgehende tatsächliche Gefahrenpotential
(z. B. die höhere Schussfolge im Vergleich zu Repetierwaffen) ändert sich durch
wechselnde Optik nicht. Aus diesem Grund ist mit dem Gesetz zur Neuregelung des
Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 eine bis dahin bestehende Verbotsregelung
aufgehoben worden. Die technische Weiterentwicklung von Waffen macht es
zunehmend schwerer, anhand des äußeren Erscheinungsbildes einer Waffe zu
bestimmen, ob ein Waffenteil aus der Entwicklung ziviler oder militärischer
Schusswaffen entstammt. Diese Unsicherheit würde sich auch waffenrechtlich
auswirken.
Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf der waffenrechtliche Begriff
„Anscheinswaffe" neu definiert werden. Erfasst würden auch Gegenstände, wie z. B.
Spielzeug, wenn sie nach der „Wahrnehmung eines Laien" als Schusswaffe erkannt
werden. Auch dieser Vorschlag ist nach Ansicht des Ausschusses aus folgenden
Gründen abzulehnen:
Das von Nachbauten bzw. Spielzeugwaffen ausgehende Drohpotential wird bereits
heute durch das Verbot des Führens von Anscheinswaffen nach § 42a WaffG
eingeschränkt. Spielen Kinder oder Jugendliche mit solchen Gegenständen, die den
Anschein einer scharfen Schusswaffe erwecken, in der Öffentlichkeit, liegt eine
Ordnungswidrigkeit nach § 53 Absatz 1 Nr. 21a WaffG vor, die mit einer Geldbuße

bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Eine Gefahr für das Leben geht von
diesen Nachbauten bzw. Spielzeugwaffen nicht aus.
Nach der bisherigen Regelung ist eine Verwechselung dieser Gegenstände mit
gefährlichen echten Schusswaffen ausgeschlossen, wenn diese „erkennbar nach
ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind; dies sind insbesondere
Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent
über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine
Kennzeichnung von Feuerwaffen aufweisen" (siehe hierzu auch Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nummer 1.6 Satz 3 WaffG). Diese Abgrenzung soll durch die
unbestimmte Definition „Wahrnehmung eines Laien nach den jeweiligen Umständen"
ersetzt werden. Nachbildungen echter Schusswaffen sind in unbekannter
Größenordnung am Markt; eine mögliche Verwechselungsgefahr wäre mit dem
Änderungsvorschlag nicht beseitigt.
Der Petitionsausschuss macht abschließend darauf aufmerksam, dass der
17. Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf auf Drs. 17/7732 entsprechend der
Beschlussempfehlung und dem Beschluss des Innenausschusses (Drs. 17/12872) in
seiner 232. Sitzung am 22. März 2013 mehrheitlich abgelehnt hat
(vgl. Plenarprotokoll 17/232).
Alle erwähnten Drucksachen und das Protokoll der Plenardebatte können über das
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden. Insofern wird auf die dortigen
Ausführungen verwiesen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition entsprochen
worden ist.

Begründung (PDF)


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