Région: Allemagne

Waffenrecht - Mindestschulung von beruflichen Waffenträgern

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
319 Soutien 319 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

319 Soutien 319 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 à 16:53

Pet 1-17-06-7111-036362Waffenrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass berufliche Waffenträger des
Bewachungsgewerbes und vergleichbare Waffenträger zukünftig für die erforderliche
Waffensachkunde nach § 7 Waffengesetz eine Schulung von mindestens
80 Vollzeitstunden absolvieren müssen, wobei der Praxisanteil mindestens
40 Stunden betragen soll.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Waffenträger
im Bewachungsgewerbe die Schusswaffe auch in der Öffentlichkeit mit sich führten.
Vor diesem Hintergrund sei es unerlässlich, dass der Umgang mit der Waffe sicher
beherrscht werde und auch die rechtlichen Rahmenbedingungen vollständig
verinnerlicht würden. Nach 24 Stunden Schulung in Theorie und Praxis könne man
von einem unwissenden Laien nicht erwarten, dass er sicher im Umgang mit Waffen
sei. Im Hinblick hierauf sei das derzeitige Waffengesetz (WaffG) nicht ausreichend,
um die gebotene Sachkunde zu gewährleisten. Eine Anhebung der Mindestdauer der
Schulung zum Nachweis der Waffensachkunde gemäß § 7 WaffG auf
80 Vollzeitstunden – 40 Stunden theoretischer und 40 Stunden praktischer Unterricht
– sei daher empfehlenswert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 319 Mitzeichnungen und
45 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass nach § 7 WaffG den Nachweis der
Sachkunde erbracht hat, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle
bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Ausbildung oder Tätigkeit
nachweist. Näheres hierzu regeln die §§ 1 bis 3 der Allgemeinen Waffengesetz-
Verordnung (AWaffV).
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 den Verwaltungsbehörden der Länder,
die das Waffengesetz im Wesentlichen vollziehen, die Anwendung des Gesetzes
erleichtern soll. Sie beschreibt einen Handlungsrahmen, um das durch unbestimmte
Rechtsbegriffe, Ermessensentscheidungen, technische Sachverhalte und ein hohes
Maß an Komplexität gekennzeichnete Waffenrecht einem möglichst einheitlichen
Vollzug zuzuführen. So geben auch die Ausführungen zu § 7 WaffG lediglich einen
Mindeststandard vor, der eingehalten werden sollte. Es liegt im Ermessen der
zuständigen, den Lehrgang anerkennenden Behörde, ihn im Bedarfsfall auch zu
überschreiten.
§ 4 WaffG sieht vor, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann erteilt werden
kann, wenn der Antragsteller u. a. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
Erforderlich ist eine nach dem Zweck der waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche,
also auf den Einzelfall abgestimmte Sachkunde. Es gilt zu vermeiden, dass
Antragsteller Kenntnisse und eine praktische Ausbildung an Waffen nachweisen
müssen, für deren Umgang sie kein Bedürfnis geltend machen, oder aber von
Antragstellern, an die hohe Anforderungen zu stellen sind, unzureichende
Kenntnisse abverlangt werden.
Die Sachkundevermittlung und -prüfung kann sich – je nach Antrag – gemäß Nr. 7.3
WaffVwV auf verschiedene Kombinationen der Schusswaffen- und Munitionsarten
(Kurzwaffe, Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde beziehen.
Die Schießfertigkeit umfasst den Nachweis der sicheren Handhabung von Waffe und
Munition im Zusammenhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimmten
Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Bedürfnis geltend gemachten
Zweck. So müssen Sportschützen nach Nr. 7.4 WaffVwV ein bestimmtes

Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Personen, die die Waffe führen wollen. Zur
letzten Gruppe gehören z. B. Mitarbeiter eines Bewachungsunternehmens, die
bewaffnete Aufträge ausführen sollen.
Insofern ist bei Beantragung eine waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Behörde
jeweils zu prüfen, ob die erforderliche Sachkunde für die beantragte Waffen- oder
Munitionsart nachgewiesen werden kann. Der Ausschuss merkt an, dass nach § 3
Abs. 3 Nr. 3 AWaffV ein Lehrgang anerkannt wird, wenn die Dauer des Lehrgangs
eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
gewährleistet. Hierfür wurde in der WaffVwV die Dauer von grundsätzlich
16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten als Mindestdauer
vorgegeben, für Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe im Hinblick auf die
besonderen Anforderungen gem. Nr. 7.5.1 WaffVwV jedoch auf 24 Vollzeitstunden
(dies entspricht 32 Unterrichtseinheiten) festgesetzt. Es liegt deshalb in der
Verantwortung der zuständigen Stellen, im Rahmen der Prüfung festzustellen, ob ein
Bewerber die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Nach Ansicht des Ausschusses liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, wonach
die bestehenden Regelungen unzureichend oder korrekturbedürftig wären. Mithin
vermag der Ausschuss derzeit keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu
erkennen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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