Waffenrecht - Verbot der Herstellung von Kunststoff-Feuerwaffen mittels 3D-Druckern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
248 Unterstützende 248 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

248 Unterstützende 248 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 1-17-06-7111-052130Waffenrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als
Material zu überweisen.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Änderung des Waffengesetzes dahingehend gefordert,
dass die Herstellung von Feuerwaffen aus Kunststoff mittels 3D-Druckern untersagt
wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass vor kurzer
Zeit im US-Bundesstaat Texas ein handelsüblicher Nagel aus einer von einem 3D-
Drucker hergestellten Plastikwaffe geschossen worden sei. Diese Waffe habe
ausschließlich aus Plastik bestanden; ein Metallstück sei nur hinzugefügt worden, um
sie unter amerikanischem Gesetz zu legalisieren. Die Druckdateien dieser Waffe
stünden nun öffentlich im Internet und jeder Besitzer eines 3D-Druckers könnte eine
solche in kürzester Zeit selbst anfertigen. Diese Art von Waffe stelle jedoch eine
große Gefahr für die Sicherheit in Flughäfen und Flugzeugen dar, da das Auffinden
eines Plastikgegenstandes mit heutiger Technik fast unmöglich sei.Die genannte
Waffe berge eine sehr große Gefahr für die Sicherheit aller, da sie Unauffindbarkeit
bei der Sicherheitskontrolle an Flughäfen mit einer universellen Hülsenvielfalt
kombiniere. Sie könnte somit nicht nur ins Handgepäck geschmuggelt werden,
sondern auch mit einer großen Breite an Munition, wie Nägeln, Nadeln etc., bestückt
werden. Da der Bauplan einfach über das Internet verteilt werden könne, bestehe für
den Zoll auch keine Möglichkeit, eine solche Waffe an der Grenze abzufangen. Es
werde daher eine Klausel im Waffenrecht in Bezug auf die Herstellung von
Feuerwaffen durch 3D-Drucker gefordert, die ein illegales Drucken unauffindbarer
Waffen verhindere.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 248 Mitzeichnungen und 38 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst darauf hin, dass seit Ende Mai 2013 in den
Medien zu dem Thema „Verwendung von 3D-Druckern zur Herstellung von Waffen"
berichtet wurde.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss ferner auf die Antworten der
Bundesregierung auf zwei Kleine Anfragen mehrerer Fraktionen (Drs. 17/13734 und
17/14293) aufmerksam, die über das Internet unter www.bundestag.de eingesehen
werden können.
Der Ausschuss merkt an, dass wegen der bisher sehr hohen Anschaffungskosten für
3D-Drucker diese nur von der Industrie verwendet wurden, z. B. um Prototypen von
Werkstücken mit teils komplizierten Formen aus Kunststoff herzustellen. Sinkende
Anschaffungskosten führen zur Nutzung von 3D-Druckern auch für den privaten
Bereich, z. B. bei Modellbauern.3D-Drucker ermöglichen zunehmend die Herstellung
einer Vielzahl von unterschiedlichsten Gegenständen. Bei Verfügbarkeit von
entsprechenden Bau- bzw. Herstellungsanleitungen wird dies auch ohne besondere
Fachkenntnis möglich sein. Bisherige Zugangsbeschränkungen (z. B. beim Verkauf
von gefährlichen Gegenständen an Personen unter 18 Jahren) könnten dabei durch
die freie Verfügbarkeit von Dokumenten (Bauanleitungen) im Internet umgangen
werden. Auf diese Weise wächst die Gefahr, dass beispielsweise Kunststoffwaffen
gedruckt und – ggf. auch ohne Munition z. B. als Drohmittel – eingesetzt werden.
In waffenrechtlicher Hinsicht stellen mittels 3D-Drucker aus Kunststoff gefertigte
Waffen oder Waffenteile Gegenstände im Sinne der Anlage 1 zum Waffengesetz
(WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1 dar. Sie sind damit Schusswaffen
nach der waffenrechtlichen Begriffsbestimmung. Der Ausschuss weist darauf hin,
dass es für den Umgang mit Schusswaffen grundsätzlich einer Erlaubnis bedarf. Der
Ausdruck einer einsatzfähigen Schusswaffe oder der hierfür benötigten Teile mit
einem 3D-Drucker ist eine gewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 21 WaffG bzw.

§ 21a WaffG oder eine nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 26 WaffG, für
die jeweils eine Waffenherstellungserlaubnis erforderlich ist.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass für die gewerbsmäßige Waffenherstellung
ohne Erlaubnis gem. § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c WaffG eine
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden kann, für die
nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 52 Absatz 3 Nummer 3 WaffG eine
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Einer Änderung des Waffenrechts
bedarf es insoweit nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht; das unerlaubte
Herstellen von Waffen oder Waffenteilen ist unabhängig von den dabei verwendeten
Materialien für die Waffenteile oder Maschinen bzw. Geräte für die Produktion
verboten und strafrechtlich sanktioniert.
Die Erarbeitung und Verbreitung von Bauplänen oder Software für die Herstellung
herkömmlicher Schusswaffen ist waffenrechtlich nicht strafbar.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die technische Entwicklung in Bezug auf
3D-Drucker durch die Bundesregierung aufmerksam verfolgt wird. Das
Bundeskriminalamt und die Bundespolizei widmen sich aktuell mit hoher Priorität der
Thematik 3D-Drucker, wobei Erfahrungen und Studien der Polizeien anderer Staaten
berücksichtigt werden. Schwerpunkt der Bewertungen und Untersuchungen sind
dabei einerseits Gefahren, die von einer kriminell intendierten Nutzung dieser
Technik für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit ausgehen können, sowie
andererseits eine Abschätzung der Nutzungsmöglichkeiten dieser Technologie für
eigene (polizeiliche) Zwecke.
Nach einer ersten Einschätzung könnte durch den in Rede stehenden Ausdruck von
Waffen oder Waffenteilen u. a. die Luftsicherheit betroffen sein.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss im Ergebnis, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als Material zu
überweisen, damit die Eingabe in die gegenwärtig laufenden Untersuchungen des
Bundeskriminalamts und der Bundespolizei mit einbezogen wird.Begründung (pdf)


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