Region: Germany

Waffenrecht - Verbot des privaten Waffenbesitzes in Deutschland

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
126 supporters 126 in Germany

The petition is denied.

126 supporters 126 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 12:59

Pet 1-18-06-7111-030210

Waffenrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird ein generelles Verbot des privaten Waffenbesitzes in
Deutschland gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 127 Mitzeichnungen und
49 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf
alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird unter Bezugnahme auf einen Artikel in der
Ostthüringer Zeitung vom 2. März 2016 mit der Schlagzeile: „17.500 Schusswaffen in
Deutschland verschwunden“, im Wesentlichen ausgeführt, dass – außer bei
Sportschützen, Jägern, Sicherheitsdiensten usw. – kein Grund für den privaten
Besitz von Schusswaffen ersichtlich sei. Die Tatsache, dass in den letzten vier
Jahren insgesamt 17.500 Waffen verschwunden seien, belege, dass der Umgang mit
Waffen und deren Aufbewahrung nicht verantwortungsbewusst erfolgten.
Vorkommnisse in den letzten Jahren hätten deutlich gezeigt, dass immer öfter
Schusswaffen, z. B. von Amokschützen in Schulen, bei bewaffneten Raubüberfällen
und bei anderen Straftaten, eingesetzt würden. Dies sei auch vor dem Hintergrund
des immer stärker aufkommenden Rechtsradikalismus und der zunehmenden
Fremdenfeindlichkeit bedenklich. Der Gesetzgeber müsse daher den privaten
Waffenbesitz verbieten und unter Strafe stellen, wobei es keine Rolle spielen dürfe,
ob es sich um erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffen handele.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss merkt zunächst an, dass die Thematik Waffenrecht Gegenstand
parlamentarischer Fragen war. In diesem Zusammenhang verweist der Ausschuss
u. a. auf die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen von zwei
Fraktionen (Drucksachen 18/7741 und 18/7846), die im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden können.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass Deutschland zu den Ländern gehört, in
denen der private Erwerb und Besitz sowie der sonstige Umgang mit Waffen und
Munition für Zivilpersonen mit gesetzlichen Regelungen eingeschränkt sind. Es gilt
der Grundsatz, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz
befindlichen Schusswaffen auf das mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung vertretbare Maß zu beschränken. Der Erwerb von Waffen
und Munition zur allgemeinen Selbstverteidigung aufgrund fiktiv angenommener
Gefahren ist waffenrechtlich nicht zulässig und auch nicht gewollt. Für den Schutz
der Rechtsordnung mit Waffengewalt hat allein der Staat das Monopol.
Der Ausschuss hebt hervor, dass Deutschland im europäischen Vergleich ein sehr
restriktives Waffenrecht hat, das auch fortlaufend evaluiert wird. Dabei muss
zwischen den Interessen der legalen Waffenbesitzer und den Belangen der
öffentlichen Sicherheit, die immer Vorrang haben, ein ausgewogenes Verhältnis
hergestellt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gesetzlicher Regelungen
gilt auch bei waffenrechtlichen Vorschriften.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass der Umgang mit Schusswaffen einer
Erlaubnis bedarf und grundsätzlich nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen
sowie die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachgewiesen haben. Das im
Grundsatz in § 8 des Waffengesetzes (WaffG) geregelte Bedürfnisprinzip ist ein
zentrales Element des deutschen Waffenrechts. Die Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), die
persönliche Eignung (§ 6 WaffG) und auch das Fortbestehen des Bedürfnisses wird
von den Behörden regelmäßig überprüft (§ 4 Absatz 4 WaffG). Bei Nichterfüllung

dieser Voraussetzungen werden waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen. Das
aktuell geltende Bedürfnisprinzip für Erwerb, Besitz und das Führen von
erlaubnispflichtigen Waffen wurde erst mit dem 2003 in Kraft getretenen
Waffenrechtsneuregelungsgesetz normiert, um die Zahl der Waffen, die Zahl der
Waffenbesitzer sowie die Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das
unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen
Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken.
Neben der grundsätzlichen Vorschrift zum Bedürfnisprinzip in § 8 WaffG gelten für
die folgenden einzelnen Gruppen von Waffenbesitzern spezielle Regelungen zum
Glaubhaftmachen eines Bedürfnisses: Jäger (§ 13 WaffG), Sportschütze (§ 14 und
§ 15 WaffG), Brauchtumsschütze (§ 16 WaffG), Waffen- und Munitionssammler
(§ 17 WaffG), Waffen- und Munitionssachverständige (§ 18 WaffG), gefährdete
Person (§ 19 WaffG), Waffenhändler (§ 21 WaffG) und Bewachungsunternehmer
(§ 28 und § 28a WaffG). Für diese Gruppen von Waffenbesitzern wird der
Waffenbesitz grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Es bleibt in der Begründung
der Petition jedoch offen, welcher „Privatperson“ der Waffenbesitz zukünftig verboten
und unter Strafe gestellt werden soll.
Zudem macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass seit der Änderung des
Waffenrechts im Jahr 2009 auch vermehrt die Einhaltung der Vorschriften zur
sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen von den Behörden ohne vorherige
Ankündigung überprüft wird. Bei diesen unvermuteten Aufbewahrungskontrollen
wurden in den vergangenen Jahren Verluste von Schusswaffen festgestellt. Der
Zeitpunkt des Verlustes kann dabei schon Jahrzehnte zurückliegen, auch sind die
näheren Umstände des Verlustes meist nicht mehr feststellbar. Es handelt sich dabei
ganz überwiegend um Waffen aus Altbesitz, die vor Einführung der strengen
Bedürfnisvorschriften erworben wurden (nach dem Reichswaffengesetz und früheren
Waffengesetzen des Bundes waren vergleichbare Regelungen zum Bedürfnisprinzip
nicht vorhanden) und um Waffen verstorbener, alter, kranker und dementer
Personen, die nicht mehr zur Aufklärung des Verbleibs der Waffen beitragen
konnten.
Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass im Rahmen der fortlaufenden
Evaluierung des Waffenrechts alle Vorschläge für eine Verschärfung oder eine
Liberalisierung einzelner waffenrechtlicher Vorschriften durch die für den Vollzug
zuständigen Behörden geprüft und dabei auch Regelungen zur Entbürokratisierung
oder Klarstellung einzelner Vorschriften in den Blick genommen werden. Die

Erkenntnisse der Landeskriminalämter sowie des Bundeskriminalamtes zur
Verwendung legaler Schusswaffen bei Straftaten und insbesondere Tötungsdelikten
werden zur sachlichen Begründung von Änderungsvorschlägen herangezogen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf
zu erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz - als Material zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Petition bessere Kontrolle und strikte
Begrenzung des Schusswaffenbesitzes fordert, und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now