Terület: Németország

Waffenrecht - Verbot von Kauf, Besitzes und Verwendung von Großkaliberwaffen durch Sportschützen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
670 Támogató 670 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

670 Támogató 670 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2013
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2015. 11. 18. 16:10

Pet 1-18-06-7111-002097

Waffenrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, den Kauf, den Besitz sowie die Verwendung von
Großkaliberwaffen durch Sportschützen zu verbieten.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, immer wieder
berichteten die Medien über Sportschützen, die mit ihren Waffen Menschen getötet
oder schwer verletzt hätten. So habe es bei Amokläufen in Schulen sehr viele
Todesopfer gegeben, wie z. B. in Erfurt und Winnenden. Dies hätte vermieden
werden können, wenn für Privatpersonen der Zugang zu besonders gefährlichen
Waffen nicht möglich wäre. Traditionsreiches Sportschützentum könne auch mit
Kleinkaliberwaffen sowie weniger gefährlichen Sportwaffen erfolgreich betrieben
werden. Vorhandene Waffen und die hierfür erteilten Erlaubnisse und
Waffenbesitzkarten sollten mit sofortiger Wirkung eingezogen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Sie wurde von 670 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen
140 Diskussionsbeiträge ein. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nicht auf
alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass zu dem Anliegen
der Verschärfung des Waffenrechts in der 17. Wahlperiode eine Vielzahl
parlamentarischer Anträge, Fragen und Gesetzentwürfe vorlagen (siehe u. a.
Drucksachen 17/1282, 17/1305, 17/2130, 17/7732 und 17/12872). Der 17. Deutsche
Bundestag hat sich u. a. in seiner 39., 50., 152. und 198. Sitzung intensiv mit dieser
Thematik befasst (vgl. Plenarprotokolle 17/39, 17/50, 17/152 und 17/198). Die
entsprechenden Dokumente können unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Ferner stellt der Ausschuss fest, dass die Bundesrepublik Deutschland über eines
der strengsten Waffengesetze Europas verfügt. Das derzeit gültige Waffenrecht
leistet nach Auffassung des Ausschusses einen wesentlichen Beitrag zur
Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Insbesondere wird der
Kreis der Personen, denen der Umgang mit Waffen erlaubt wird, einer genauen
Prüfung unterzogen (vgl. §§ 4 ff., 14 des Waffengesetzes (WaffG)).
In diesem Zusammenhang hebt der Ausschuss hervor, dass das Waffenrecht nach
dem Amoklauf von Winnenden im Jahr 2009 wesentlich überarbeitet wurde. So
wurde u. a. die Prüfung des waffenrechtlichen Bedürfnisses verschärft, die
Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen von 14 auf 18 Jahre
angehoben, eine stärkere Kontrolle der Aufbewahrung von Schusswaffen und
Munition angeordnet, besondere Sicherungen von Kurzwaffen und Waffenschränken
eingeführt sowie die Einführung eines nationalen Waffenregisters beschlossen.
Aus Sicht des Petitionsausschusses besteht kein sachlich hinreichend begründeter
Anlass für das mit der Petition geforderte Verbot großkalibriger Waffen für
Sportschützen. Ein solches Verbot wäre nach Auffassung des Ausschusses auch
nicht geeignet, sog. Amoktaten zu verhindern oder ihre Folgen abzumildern. Ein zur
Tat fest entschlossener Amokläufer würde sich vielmehr der ihm jeweils zur
Verfügung stehenden Waffen bedienen. Die Konsequenz eines Verbots
großkalibriger Waffen dürfte daher lediglich das Ausweichen auf kleinkalibrige
Waffen sein.
Weiterhin merkt der Ausschuss an, dass keine allgemein anerkannte Definition von
Groß- und Kleinkaliberwaffen besteht. Die Gefährlichkeit einer Feuerwaffe beurteilt
sich nicht allein nach der Art ihres Kalibers, sondern wird durch verschiedene
Faktoren beeinflusst. Dazu zählen u. a. auch das Material und die Bauart des
Geschosses, dessen Geschwindigkeit, das Flug- und Verformungsverhalten sowie
die Energieabgabe im Ziel. Abhängig von der Ausgestaltung dieser Faktoren kann
daher bestimmte Kleinkalibermunition schwerere Verletzungen hervorrufen als

großkalibrige Munition. Der Ausschuss weist insoweit darauf hin, dass auch mit
kleinkalibrigen Schusswaffen tödliche Verletzungen herbeigeführt werden können,
wie der vierfache Mord von Eislingen am 9. April 2009 und die Amoktaten in Finnland
im November 2007 und September 2008 mit insgesamt 20 Toten belegen.
Soweit mit der Petition die Einziehung vorhandener Waffen und der Widerruf von
Erlaubnissen mit sofortiger Wirkung gefordert wird, ist dieser Vorschlag aus
Rechtsgründen nicht umsetzbar. Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die
fehlerfrei erteilte Erlaubnis zum Besitz von Waffen einen rechmäßigen
begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, der nur bei Vorliegen der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 WaffG und des § 49
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) bzw. nach den entsprechenden
Normen des Landesrechts widerrufen werden kann. Für das Vorliegen dieser
Voraussetzungen im Hinblick auf Großkaliberwaffen bestehen keine Anhaltspunkte,
insbesondere § 49 Abs. 2 Nummer 5 VwVfG ist nicht einschlägig. Danach darf ein
rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Das
Gemeinwohlkriterium bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Auslegung. Nicht
ausreichend für eine Gefährdung sind allgemeine Gemeinwohlgründe, es müssen
vielmehr Gründe eines übergesetzlichen Notstandes bzw. eine Gefahr im Sinne des
Polizei- und Ordnungsrechts vorliegen. Besonders wichtige Gemeinschaftsgüter sind
daher solche, denen bei sorgfältiger Abwägung der Vorrang vor dem
Freiheitsanspruch des Einzelnen eingeräumt werden muss. Die bloße Tatsache des
Waffenbesitzes ist für die Annahme einer Gemeinwohlgefährdung danach nicht
ausreichend. Da es bereits an den Widerrufsvorausetzungen fehlt, kommt auch der
mit der Einziehung bestimmter Waffen verbundene Eingriff in rechtlich geschützte
Eigentumspositionen nicht in Betracht.
Der Petitionsausschuss hat zwar Verständnis für die mit der Petition erhobene
Forderung. Nach den vorangegangenen Ausführungen vermag der
Petitionsausschuss die begehrte Verschärfung des Waffenrechts angesichts der
dargestellten Sach- und Rechtslage im Ergebnis jedoch nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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