Region: Tyskland

Wahlen - Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag in zwei Wahlgängen im Abstand von vierzehn Tagen

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Støttende 48 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

48 Støttende 48 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

09.01.2019 03.26

Pet 1-18-06-1110-045835 Wahlen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Ergänzung des geltenden Wahlrechts um einen zweiten
Wahlgang angeregt, an dem nur die beiden jeweils bestplatzierten Wahlkreisbewerber
und nur die Parteien teilnehmen dürfen, die im ersten Wahlgang mehr als fünf Prozent
der Zweitstimmen erhalten haben.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der „wahre
Wählerwille“ durch das aktuelle Wahlrecht stark verfälscht werde. So seien z. B. bei
der Bundestagswahl 2013 15,7 Prozent der Zweitstimmen aufgrund der
Fünf-Prozent-Sperrklausel nicht berücksichtigt worden. Das entspreche rund
6,87 Millionen der damals rund 43,72 Millionen gültigen Zweitstimmen. Diese Anzahl
an Stimmen, etwa gleich der Anzahl der Einwohner von Berlin, Hamburg und München
zusammen, seien im Bundestag nicht repräsentiert worden.

Zum anderen würden viele Wähler nicht diejenige Partei wählen, die ihre Positionen
vertrete, wenn die Wähler befürchten müssten, dass diese Partei es nicht über die
Fünf-Prozent-Hürde schaffe. Das Wahlergebnis sei daher durch taktisches
Wahlverhalten verfälscht.

In der Folge würden viele politische Positionen, die nicht von etablierten Parteien
vertreten würden, gar nicht erst wahrgenommen. Der Wettbewerb der Parteien werde
somit eingeschränkt.

Durch den mit der Petition unterbreiteten Änderungsvorschlag werde ein erster
Wahlgang garantiert, in dem jeder Wähler frei nach Überzeugung seine Stimme
abgeben könne. Kleinere Parteien erhielten so den wahren Stimmenanteil. Das Risiko
und der Einfluss von „Denkzettelstimmen“ im ersten Wahlgang sei gering, da solche
Wähler befürchten müssten, dass ihr Wunschkandidat oder ihre Wunschpartei,
dem/der aber ein Denkzettel verpasst werden soll, nicht unter den besten zwei
Kandidaten bzw. über fünf Prozent lande. Zudem sei eine „Denkzettelstimme“ eine
legitime Wählermeinung, die sich im Wahlsystem abbilden solle.

Weiterhin werde ein im Abstand von 14 Tagen durchzuführender zweiter Wahlgang
garantiert, in dem jede Stimme direkten Einfluss auf das Wahlergebnis habe.

Das Argument, der Änderungsvorschlag würde zu einer Zersplitterung der
Parteienlandschaft im Bundestag führen, sei nicht tragfähig, da die Sperrklausel
bestehen bleibe. Auch werde das Prinzip der Stimmabgabe (Erststimme/Zweitstimme)
beibehalten, was klar verständlich und leicht auszählbar sei, so dass der Vorschlag
nicht zu einer komplexeren Wahldurchführung pro Wahlgang führe.

Die zusätzlichen Kosten und der zusätzliche Aufwand für einen zweiten Wahlgang
seien zwar vorhanden, jedoch sollte in einer Demokratie eine Investition in die
Verbesserung der Demokratie einen sehr hohen Stellenwert haben, vor allem bei der
Bundestagswahl als der wichtigsten Wahl.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 48 Mitzeichnungen und 39 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der Vorschlag des Petenten ein
Verfahren aufgreift, das aus Wahlsystemen mit absoluter Mehrheitswahl mit zwei
Wahlgängen bekannt ist, wie es im aktuellen Wahlrecht der Französischen Republik
der Fall ist und im Deutschen Reich vor 1918 verwirklicht war. Die von der absoluten
Mehrheitswahl bekannte Wahl in zwei Wahlgängen wird zudem auf die im deutschen
Wahlsystem bestimmende Verhältniswahl nach Landeslisten ausgedehnt.

Dem Ausschuss erscheint fraglich, ob ein Wahlsystem, in dem im entscheidenden
zweiten Wahlgang die unterlegenen Wahlbewerber und Parteien nicht an der Wahl
teilnehmen dürfen, den „wahren Wählerwillen“ besser abbilden kann als ein System,
in dem die unter Teilnahme von allen Wahlbewerbern und Parteien erzielten
Ergebnisse maßgeblich sind. Denn ein System der absoluten Mehrheitswahl zwingt im
zweiten Wahlgang die Anhänger nicht mehr an der Wahl teilnehmender Kandidaten
und Parteien zur Stimmabgabe für Wahlbewerber und Parteien, die eigentlich nicht
ihrer Präferenz entsprechen, oder zur Stimmenthaltung bzw. Wahlenthaltung.

Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Systeme absoluter
Mehrheitswahl aus Gründen der Stimmenmaximierung einen politischen Anreiz zur
Lager- bzw. Koalitionsbildung bereits vor der Wahl setzen und dadurch freie
Koalitionsbildungen im gewählten Parlament erschweren. Sie ermöglichen zugleich
Koalitionen zu Lasten Dritter, indem weniger starke Parteien sich verbünden können,
um flächendeckend die Wahl der Kandidaten der stärksten Partei zu verhindern, wie
es in der Wahlpraxis des Deutschen Reichs vor 1918 üblich war.

Dass solchen Systemen ein Anreiz zu taktischem Wahlverhalten weniger zukommt,
als einem Wahlsystem, in dem Wähler die Wahlaussichten bestimmter Wahlbewerber
und Parteien von Vornherein in ihre Wahlentscheidung einbeziehen können und
müssen, kann danach nicht gesagt werden; eher gilt das Gegenteil. Auch dass die
politischen Positionen von aussichtslosen Parteien eher wahrgenommen werden,
wenn sie im ersten Wahlgang ohne Rücksicht auf das endgültige Wahlergebnis
gewählt werden können, im zweiten Wahlgang aber nicht mehr, erscheint nach dem
Dafürhalten des Ausschusses politisch nicht plausibel.

Ferner ist das Argument, in einem zweiten Wahlgang hätte jede Stimme direkten
Einfluss auf das Wahlergebnis, ebenfalls nicht überzeugend. Zum einen könnten die
Stimmen vieler Wähler nicht für den eigenen Kandidaten oder die eigene Partei
abgegeben werden, weil sie im zweiten Wahlgang von der Wahl ausgeschlossen
wären, und die Stimmen darum nur für eigentlich nicht präferierte Kandidaten bzw.
Parteien abgegeben werden können. Zum anderen ist der Einfluss der in einem
zweiten Wahlgang für nicht erfolgreiche Kandidaten oder Parteien abgegebenen
Stimmen nicht höher als bei nicht zum Wahlerfolg führenden Stimmen im ersten
Wahlgang.

Neben der Verdoppelung der Wahlkosten und des Aufwands der Wähler sowie der für
jede Bundeswahl erforderlichen 650.000 ehrenamtlichen Wahlhelfer ist zudem die
delegitimierende Wirkung zu bedenken, die bei der Übertragung der Wahl in zwei
Wahlgängen auf die Verhältniswahl kontrastierende Mehrheiten im ersten Wahlgang
nach Erstpräferenz und im zweiten Wahlgang nach Zweitpräferenz haben würden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss in dem mit der Petition
unterbreiteten Vorschlag keine Stärkung der demokratischen Wahl und der Bedeutung
des Wahlrechts der Wahlberechtigten zu erkennen.

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage empfiehlt der Ausschuss daher
im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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