Regione: Germania

Wahlen - Keine Mitführung von Digitalkameras und Smartphones etc. in Wahlkabinen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
56 Supporto 56 in Germania

La petizione è stata respinta

56 Supporto 56 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:06

Pet 1-18-06-1110-014149

Wahlen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird zur Wahrung des Wahlgeheimnisses eine Änderung der
Bundeswahlordnung dahingehend gefordert, dass die Mitführung von Digitalkameras
oder von mit Kamerafunktion ausgestatteten Handys oder anderen Geräten in die
Wahlkabine effektiv ausgeschlossen wird.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Wahlgeheimnis eines der wichtigsten schützenswerten Prinzipien eines jeden
demokratischen Staatswesens sei. Die bislang übliche Bereitstellung einer
sichtgeschützten Wahlkabine sei angesichts des technischen Fortschritts nicht länger
geeignet, das Wahlgeheimnis effektiv zu gewährleisten. Aus anderen Staaten lägen
bereits Berichte vor, dass das Wahlgeheimnis durch fotografische Aufnahmen in der
Wahlkabine (Anfertigen von sogenannten „Selfies“ mit ausgefülltem Stimmzettel)
unterlaufen worden sei. Derartige Aufnahmen könnten über soziale Medien verbreitet
oder an Käuferinnen und Käufer von Wählerstimmen als Beweisfoto versendet
werden. Die Gefahr massiven Stimmenkaufs und der Verletzung des
Wahlgeheimnisses sei in Deutschland derzeit zwar eher gering; es gebe jedoch
keinerlei Garantie, dass dies auch für die Zukunft gelte. Eine geeignete Maßnahme
zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses könnte sein, am Eingang zum Wahllokal
eine entsprechende Sicherheitskontrolle vorzunehmen, wie sie beispielsweise an
Flughäfen oder an den Eingangsbereichen von Bundestagsgebäuden, Ministerien etc.
üblich sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 56 Mitzeichnungen und 81 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die Abgeordneten des Deutschen
Bundestages nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und § 1 Abs. 1 Satz 2
Bundeswahlgesetz (BWG) in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl gewählt werden. Die Geheimhaltung der Wahl steht im engen Zusammenhang
mit dem Gebot an eine freie Wahl. Sie ist nach der Auffassung des
Bundesverfassungsgerichts der „wichtigste institutionelle Schutz der Wahlfreiheit"
(BVerfGE 99; 1 [13]), denn eine unbeeinflusste, von jeglichem Zwang freie
Stimmabgabe ist nicht gewährleistet, wenn Dritte von der Wahlentscheidung Kenntnis
nehmen können. Deshalb verpflichtet die Verfassung den Gesetzgeber, das
Wahlverfahren so zu gestalten, dass unbekannt bleibt, welche Wahlentscheidung der
Wahlberechtigte getroffen hat.
Zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Wahlgeheimnisses legen das
BWG und die Bundeswahlordnung (BWO) Vorkehrungen fest. So muss mit einem
amtlichen Stimmzettel gewählt werden, damit der Wähler sich nicht durch Schriftzüge
verraten kann (siehe §§ 34 Abs. 1 BWG, 45 BWO). Es sind Wahlkabinen
bereitzustellen, die gegen Einsicht geschützt sein müssen (§ 50 Abs. 1 BWO). Der
Wähler muss den gekennzeichneten Stimmzettel in einer Weise falten, dass seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BWG). Für die Aufnahme der
Stimmzettel sind undurchsichtige Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des
Wahlgeheimnisses sicherstellen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BWG). Der Wahlvorstand hat
einen Wähler zurückzuweisen, wenn dieser seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass
seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das
Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat (§ 56 Abs. 6
Nr. 5 BWO).
Wie auch alle anderen Wahlrechtsgrundsätze bezieht sich der Grundsatz der
Geheimhaltung nicht nur auf den eigentlichen Wahlakt. Er gilt auch schon während der
Wahlvorbereitung und auch nach einer Wahl. Das bedeutet, dass der Wahlberechtigte

im Vorfeld einer Wahl sowie danach sein „Verhältnis“ zu einem Wahlvorschlagsträger
in der Öffentlichkeit nicht dartun muss. Schutzzweck bleibt aber die freie
Wahlentscheidung. Mit Ausnahme der eigentlichen Wahlhandlung ist der Wähler
grundsätzlich nicht verpflichtet, das Wahlgeheimnis zu wahren. Ihm wird daher in der
Zeit vor und nach der Wahlhandlung im Allgemeinen ein freies Offenbarungsrecht über
sein Stimmverhalten zugestanden. Besonders deutlich wird dies bei demoskopischen
Umfragen vor und nach einer Wahl. Voraussetzung für solch eine Offenbarung des
Wahlverhaltens ist jedoch, dass die Angaben des Wählers unüberprüfbar bleiben.
Der Ausschuss hebt ausdrücklich hervor, dass es dem Wähler aufgrund der
bestehenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen nicht gestattet ist,
seine Wahlentscheidung in der Wahlkabine fototechnisch oder auf andere Art und
Weise zu dokumentieren und diese Dokumentation noch aus der Wahlkabine heraus
oder zu einem späteren Zeitpunkt an andere Personen weiterzuleiten.
Der Wähler muss sich an die zur Sicherung des Wahlgeheimnisses erlassenen
Vorschriften (vergleiche §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 2 Satz 2, 35 Abs. 2 und 4 BWG,
§§ 50 ff. BWO) halten und geheim wählen. So ist es ihm beispielsweise auch nicht
gestattet, den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine anzukreuzen. Der Wähler kann
bei der Wahlhandlung nicht von sich aus auf die Geheimhaltung der Wahl verzichten,
weil dieser verfassungsrechtliche Wahlgrundsatz nicht nur dem Schutz des einzelnen
Wählers dient, sondern auch im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung eines
geordneten Wahlverfahrens zwingend erforderlich ist. Darüber hinaus ist der
Wahlvorstand im Rahmen seiner Ordnungsbefugnis (§§ 6 Abs. 7 Satz 1, 55
Satz 1 BWO) gehalten, das Filmen oder Fotografieren der Stimmabgabe in der
Wahlkabine oder die Abläufe im Wahllokal zu unterbinden, soweit er davon Kenntnis
erlangt.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Verpflichtung zur geheimen
Stimmabgabe neben der Sicherung der Freiheit der Wahl auch den Schutz vor einem
Kauf von Wählerstimmen bezweckt, da „Wählerbestecher“ in der Regel den „Erfolg“
ihrer Straftat sehen wollen. Die Möglichkeit der Nutzung von Fotohandys stellt keine
neuartige Gefährdung des Wahlgeheimnisses dar. Ein gekennzeichneter Stimmzettel
hätte auch bisher schon unerlaubt mit einer Kleinbildkamera fotografiert oder mit einer
Videokamera aufgenommen werden können. Eine neue Gefährdung ergäbe sich
prinzipiell deshalb auch dann nicht, wenn ein Handy verwendet würde, mit dem
Videosequenzen aufgenommen und zeitversetzt oder durch Direktübertragung ohne
Zeitverzögerung versandt werden könnten. Es wäre einem Wähler im Übrigen nicht

möglich, die getroffene Wahlentscheidung beweissicher zu dokumentieren. Der
Wähler könnte seine Stimmabgabe durch Korrektur des vorhandenen oder durch
Ausfüllen eines neuen Stimmzettels (vergleiche § 56 Abs. 8 BWO) nachträglich
verändern. Eine lückenlose Erfassung des Zeitraumes vom Ankreuzen des
Wahlvorschlages bis zum Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne ist wegen der
Beobachtung durch den Wahlvorstand nach dem Verlassen der Wahlkabine
ausgeschlossen. Eine Beweisfunktion für einen möglicherweise beabsichtigten
Stimmenkauf hätte deshalb weder die Fotografie des ausgefüllten Stimmzettels noch
die durch ein Fotohandy erfolgte direkte oder zeitnahe Übertragung des Ankreuzens
des Stimmzettels als Fotografie oder als Videosequenz.
Weiterhin macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass ein Verbot der Nutzung von
Fotohandys in einer Wahlkabine praktisch nicht umsetzbar wäre. Es könnte
grundsätzlich nur dadurch durchgesetzt werden, dass die Mitnahme von Fotohandys
in eine Wahlkabine untersagt wird. Ein solches Verbot hätte aber nur dann Sinn, wenn
es wirksam überwacht würde. Jeden Wähler vor Betreten der Wahlzelle einer
Leibesvisitation zu unterziehen, wäre jedenfalls weder denkbar noch praktikabel.
Auch die mit der Petition vorgeschlagene Einführung von Sicherheitskontrollen im
Eingangsbereich eines Wahllokals, wie sie beispielsweise an Flughäfen oder bei
anderen öffentlichen Gebäuden (z. B Gerichten) verwendet werden, erscheint nach
Ansicht des Ausschusses wenig sinnvoll. In der Bundesrepublik Deutschland gab es
zur Bundestagswahl 2013 ca. 80.000 Wahllokale, in denen die Wähler ihre Stimme
abgeben konnten. Jedes Wahllokal in Deutschland mit einer Metallschleuse oder
sogenannten Handydetektoren auszustatten, die die Nutzung eines Handys in einem
abgegrenzten Umgebungsbereich erkennen und signalisieren, würde einen
finanziellen und organisatorischen Aufwand bedeuten, der außer Verhältnis zum
erstrebten Zweck stünde, zumal der Schutz des Wahlgeheimnisses ausreichend durch
die gesetzlichen Vorgaben gewahrt ist.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobenen Forderungen nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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