Região: Alemanha

Wahlen - Mindestbeteiligung bei Wahlen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
521 Apoiador 521 em Alemanha

A petição não foi aceite.

521 Apoiador 521 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:53

Pet 1-17-06-1110-036309Wahlen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Mindestteilnahme bei Wahlen gefordert.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 521 Mitzeichnungen und
114 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der
vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlen einer
Mindestwahlbeteiligung führe dazu, dass Wahlergebnisse nicht repräsentativ seien.
Vor diesem Hintergrund müsse eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, die
bei Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene eine
Mindestwahlbeteiligung von 50,1 Prozent der Wahlberechtigten vorsehe. Werde das
Quorum verfehlt, sei die Wahl zeitnah, gegebenenfalls mehrfach, zu wiederholen.
Nach drei Wahlgängen solle das Ergebnis unabhängig vom Erreichen des Quorums
gültig sein. Auf diese Weise könne verhindert werden, dass eine Politik zustande
komme, die von der Mehrheit der Bevölkerung keine Legitimation erhalte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß
Artikel 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat ist. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG gestaltet diese verfassungsrechtliche
Grundentscheidung dergestalt aus, dass die Staatsgewalt vom Volk in Wahlen und
Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt wird (sog. repräsentative Demokratie).
Der Ausschuss weist darauf hin, dass eine Änderung dieser Grundsätze nach der
„Ewigkeitsklausel“ des Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig ist. Parlamentswahlen stellen
den für die Willensbildung im demokratischen Rechtsstaat entscheidenden Akt dar
(Bundesverfassungsgerichtsentscheidung (BVerfGE) 20, 56 [113]; 29, 154 [164 f.]).
Sie gewährleisten, dass die Wahlberechtigten an der Legitimation der Staatsgewalt
mitwirken und auf ihre Ausübung Einfluss nehmen können (BVerfGE 97, 350 [368]).
Das Prinzip der repräsentativen Demokratie wird durch die sogenannten
„Wahlrechtsgrundsätze" in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG konkretisiert. Ihnen kommt für
die effektive Umsetzung des Demokratiegebots eine herausragende Bedeutung zu.
Danach werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Diese
Wahlrechtsgrundsätze gelten für Wahlen auf Bundesebene, für die
Volksvertretungen der Länder und in den Kommunen (vgl. BVerfGE 47, 253 [276 f.]).
Ausdruck des Wahlrechtsgrundsatzes der Freiheit der Wahl ist es, dass die
Stimmrechtsausübung ohne Zwang und unzulässigen Druck im Rahmen eines freien
und offenen Meinungsbildungsprozesses erfolgt (BVerfGE 73, 40 [85]; 91, 276
[284]). Der Petitionsausschuss merkt an, dass die Freiheit der Wahl die freie
Wahlbetätigung unddie freie Entscheidung gewährleistet, zu wählen oder von der
Wahl abzusehen. Sie betrifft also nicht nur das „Wie", sondern auch das „Ob" der
Wahl. Eine Wahl ist demnach nicht mehr frei, wenn der Wähler gegen seinen Willen
verpflichtet wäre zu wählen. Die Einführung einer sanktionierten Wahlpflicht durch
Gesetz widerspräche dem Grundsatz der Wahlfreiheit. Ob und in welchem Umfang
sich das Staatsvolk an Wahlen beteiligt, hängt mithin von der Entscheidung jedes
einzelnen Wahlberechtigten ab. Die Einführung einer Mindestwahlbeteiligung für die
Gültigkeit der Wahl wäre daher nach Ansicht des Ausschusses verfassungsrechtlich
nicht zulässig.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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