Регион: Германия

Wahlen - Verwendung eines elektronischen Wahl- und Auszählsystems für Bundes- und Landtagswahlen

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
85 Поддържащ 85 в / след Германия

Петицията не беще уважена

85 Поддържащ 85 в / след Германия

Петицията не беще уважена

  1. Започна 2018
  2. Колекцията приключи
  3. Изпратено
  4. Диалогов прозорец
  5. Завършено

Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

20.07.2019 г., 4:31

Petitionsausschuss

Pet 1-19-06-1110-012992
57368 Lennestadt
Wahlen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, für Bundes- und Landtagswahlen verpflichtend ein
elektronisches Wahl- und Auszählsystem zu verwenden.
Zu dieser Thematik liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 85 Mitzeichnungen und
55 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit einem
elektronischen System eine korrekte Auszählung der Ergebnisse sichergestellt werde.
Unstimmigkeiten würden so vermieden. Zudem würden auf lange Sicht Kosten gespart,
da die Wahlvorbereitung wesentlich vereinfacht werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass dem Bund aufgrund des föderativen
Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland lediglich die Gesetzgebungskompetenz
für das Grundgesetz (GG) und das bundesweite Wahlrecht zusteht, während die Länder
jeweils in eigener Zuständigkeit die Dauer der Wahlperioden ihrer jeweiligen
Landesparlamente und das jeweilige Landtagswahlrecht festlegen.
Eine Zuständigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages besteht daher
nur hinsichtlich der Bundestagswahlen.
Nach dem Bundeswahlgesetz findet die Bundestagswahl als Urnenwahl oder Briefwahl
statt.
Der Ausschuss hebt hervor, dass Wahlgeräte seit der Bundestagswahl 2009 nicht mehr
zum Einsatz kommen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom
3. März 2009 (Az. 2 BvC 3/07 - BVerfGE 123, 39 - 88) die frühere
Bundeswahlgeräteverordnung für mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus
Artikel 38 GG in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 2 GG unvereinbar erklärt
hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Öffentlichkeit der Wahl
Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung ist. Sie sichere die
Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schaffe damit eine
wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf
der Wahl (BVerfGE 123, 39 [68]). Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im
Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf
die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des
Wahlergebnisses (BVerfGE 121, 266 [291]).
Die Wahl der Volksvertretung stellt in der repräsentativen Demokratie den grundlegenden
Legitimationsakt dar. Die Stimmabgabe bildet das wesentliche Element des Prozesses der
Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und damit zugleich die Grundlage der
politischen Integration. Die Beachtung der hierfür geltenden Wahlgrundsätze und das
Vertrauen in ihre Beachtung sind daher Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie
(BVerfGE 123, 39 [68f.]). Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der
Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also „vor den
Augen der Öffentlichkeit“ durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der
Petitionsausschuss

Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige
Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des
Parlaments gewährleistet werden (BVerfGE a.a.O., S. 69).
In der Republik ist die Wahl Sache des ganzen Volkes und gemeinschaftliche
Angelegenheit aller Bürger. Dem entspricht es, dass auch die Kontrolle des
Wahlverfahrens eine Angelegenheit und Aufgabe der Bürger sein muss. Jeder Bürger muss
die zentralen Schritte der Wahl ohne besondere technische Vorkenntnisse zuverlässig
nachvollziehen und verstehen können (BVerfGE a.a.O.). Beim Einsatz von elektronischen
Wahlgeräten müssen die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und
Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden
können (BVerfG a.a.O., S. 71). Es reicht nicht aus, wenn der Wähler darauf verwiesen ist,
ohne die Möglichkeit eigener Einsicht auf die Funktionsfähigkeit des Systems zu
vertrauen (BVerfG, a.a.O. S.72).
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts genügt es nicht, dass die Stimmen nach
der Stimmabgabe ausschließlich auf einem elektronischen Speicher abgelegt werden.
Wird das Wahlergebnis durch rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem
elektronischen Speicher abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand
eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige lediglich
das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen
werden kann. Denn auf diese Weise können Wähler und Wahlorgane nur prüfen, ob das
Wahlgerät so viele Stimmen verarbeitet hat, wie Wähler zur Bedienung des Wahlgerätes
bei der Wahl zugelassen worden sind. Es ist in diesen Fällen nicht ohne weiteres
erkennbar, ob es zu Programmierfehlern in der Software oder zu zielgerichteten
Wahlfälschungen durch Manipulation der Software oder der Wahlgeräte gekommen ist
(BVerfG, a.a.O. S.73).
Das Anliegen der Petition, ein korrektes Wahlergebnis sicherzustellen, kann daher in
Anbetracht der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht durch den Einsatz
eines elektronischen Wahlsystems erreicht werden. Denn damit verbunden sind die von
außen durch die Wähler nicht wahrnehmbare und nicht überprüfbare elektronische
Verarbeitung und Speicherung der Stimmen, also der Kontrolle durch die Öffentlichkeit
Petitionsausschuss

entzogene Fehler- und Manipulationsmöglichkeiten, die darum gerade den
verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätzen widersprechen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die
mit der Petition geforderte Einführung eines elektronischen Wahl- und Auszählsystems
bei Bundestagswahlen nicht zu unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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