Region: Tyskland

Wahlrecht - Absenkung der Sperrklausel von 5% auf 3%

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
763 Stödjande 763 i Tyskland

Petitionen har nekats

763 Stödjande 763 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:07

Pet 1-18-06-111-000202

Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Eingabe wird eine Änderung des Bundeswahlgesetzes dahingehend
gefordert, die Fünf-Prozent-Sperrklausel abzuändern.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 763 Mitzeichnungen und
88 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der
Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl 2013 15,7 Prozent der
abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung geblieben seien. Dies stelle einen
nicht unerheblichen Gesamtteil der abgegebenen Stimmen dar. Daher müsse das
Wahlrecht zur nächsten Bundestagswahl novelliert und die Fünf-Prozent-Hürde auf
drei Prozent abgesenkt werden, da es zum Erhalt des demokratischen
Grundverständnisses wünschenswert wäre, dass möglichst viele Stimmen auf die
Zusammensetzung des künftigen Bundestages Einfluss haben. Teilweise wird
zudem gefordert, die Nichtberücksichtigung von Stimmen durch eine entsprechende
Regelung im Bundeswahlgesetz auf höchstens zehn Prozent zu beschränken. Dies
steigere die demokratische Legitimation des Bundestages.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass eine Absenkung der Fünf-Prozent-
Sperrklausel im Sinne des § 6 Absatz 3 Bundeswahlgesetz (BWG) durch den
Gesetzgeber zwar verfassungsrechtlich möglich, aber nicht zwingend erforderlich
wäre. Die Fünf-Prozent-Hürde dient dem Ausgleich zweier konträrer Ziele: einerseits
ein funktions- und mehrheitsfähiges Parlament zu schaffen und andererseits eine
effektive parlamentarische Repräsentanz der nach dem Votum der Wähler
bedeutenden politischen Strömungen im Volk zu ermöglichen. Mit der seit 1953 im
Bundeswahlgesetz verankerten Fünf-Prozent-Sperrklausel wird der mit dem
personalisierten Verhältniswahlsystem verbundenen Gefahr einer
Parteienzersplitterung effektiv vorgebeugt und verhindert, dass Kleinstparteien mit
der Folge in das Parlament gelangen, dass eine Regierungsbildung erschwert oder
gar unmöglich gemacht wird. Eine Absenkung der Sperrklausel sowie die
vorgeschlagene Zehn-Prozent-Regelung erscheinen demzufolge insbesondere im
Hinblick auf das Ziel der Schaffung stabiler Regierungsverhältnisse zweifelhaft.
Wahlen sind zudem nicht erst dann repräsentativ, wenn in der Zusammensetzung
des Parlaments alle Meinungen und Interessen der Bevölkerung widergespiegelt
werden. Es ist legitim, dass nur Parteien an der Sitzverteilung teilnehmen, die
fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen erzielt haben. Parteien, die mit
Aussicht auf Erfolg Sitze bei Parlamentswahlen erringen und für eine nicht
unerhebliche Zahl von Wählern eine mitgestaltende Funktion erfüllen wollen, müssen
selbst über eine gewisse gesellschaftliche Offenheit verfügen, um hinreichend
attraktiv für viele Wähler sein zu können. Dies bewirkt im Ergebnis, dass die Bildung
von Parteien mit extremistischen Haltungen oder mangelhafter
Gemeinwohlausrichtung erschwert wird.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass es eine unumgängliche Folge der in
§ 6 Absatz 3 BWG geregelten Fünf-Prozent-Sperrklausel ist, dass eine Zweitstimme
für eine Partei, die an der Sperrklausel scheitert, keinen Einfluss auf die
Sitzverteilung hat. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Wahlgleichheit hat
das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus vorgenannten Gründen nicht nur für
verfassungsrechtlich zulässig, sondern auch im Rahmen der Sicherung der

Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments für geboten erklärt
(vgl. hierzu z. B. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997, Az: 2 BvC 3/96).
Die sogenannte Integrationsfunktion der Wahl, die eine grundsätzliche Offenheit des
politischen Prozesses erfordert, um die Bandbreite des politischen
Meinungsspektrums zu wahren, wird überdies nach Ansicht des Ausschusses nicht
beeinträchtigt. Dieser trägt das geltende Wahlrecht vor allem dadurch Rechnung,
dass gemäß § 18 BWG alle Parteien an einer Bundestagswahl teilnehmen können,
die ihren ernsthaften Willen zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung des
Volkes bekunden und die mindestens ansatzweise in der Lage sind, diese Funktion
wirksam zu erfüllen. Darüber hinaus haben Parteien nach
§ 18 Absatz 4 Parteiengesetz bereits dann einen Anspruch auf staatliche Mittel,
wenn sie bei der jeweils letzten Europa- oder Bundestagwahl mindestens
0,5 Prozent beziehungsweise bei einer Landtagswahl 1 Prozent der abgegebenen
gültigen Zweitstimmen erreicht haben.
Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel demnach
in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung wesentlich zur Stabilisierung des
Parteiensystems in der Bundesrepublik Deutschland und damit zur Stabilisierung der
demokratischen Ordnung beigetragen hat.
Vor diesem Hintergrund hält der Petitionsausschuss die geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für die mit der Petition vorgeschlagenen
Änderungen des Bundeswahlgesetzes auszusprechen. Er empfiehlt daher im
Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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