Region: Niemcy

Wahlrecht - Absenkung des Mindestwahlalters auf 16 Jahre

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
419 419 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

419 419 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

06.07.2016, 12:17

Pet 1-18-06-111-000214



Wahlrecht



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Eingabe wird eine Absenkung der Altersgrenze für das aktive Wahlrecht auf

16 Jahre gefordert.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des

Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 422 Mitzeichnungen und

44 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die

wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung

unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle

der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, in einer stetig

alternden Gesellschaft beeinträchtige das zunehmende Übergewicht der älteren

Generation die hinreichende Vertretung der Interessen der jüngeren Generation. Da

junge Menschen sehr früh von den Entscheidungen des Parlaments betroffen seien,

sollten sie auch möglichst früh diese Entscheidungen mitbestimmen können. Von der

jungen Generation werde gefordert, dass sie immer schneller heranreife; im

Gegensatz dazu dürfe sie jedoch nicht früher wählen. Dieser Widerspruch müsse

aufgelöst und das Mindestwahlalter für das aktive Wahlrecht bei Bundestagswahlen

auf 16 Jahre abgesenkt werden. Das derzeitig gültige Wahlalter von 18 Jahren sei

kein „unabänderliches Naturgesetz“. Zwar könne die Reife einzelner Bürger mit

16 Jahren zweifelhaft sein, derartige Zweifel könnten jedoch auch bei 18-Jährigen

bestehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat er gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des

Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages

eingeholt, dem der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Von Anfang an

beteiligen – Partizipationsrechte für Kinder und Jugendliche im demografischen

Wandel stärken“ (Drucksache 18/3151), mit dem u. a. auch eine Absenkung des

Wahlalters auf 16 Jahre gefordert wird, zur Beratung vorlag.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der

seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten

Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Altersgrenze für das Wahlrecht zum

Deutschen Bundestag im Grundgesetz (GG) und im Bundeswahlgesetz (BWG)

abschließend geregelt ist. Nach Artikel 38 Abs. 2, 1. Halbsatz GG ist wahlberechtigt,

wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Bundeswahlgesetz nimmt diese

Wahlaltersgrenze in § 12 Abs. 1 Nr. 1 BWG auf und präzisiert, dass alle Deutschen

wahlberechtigt sind, die am Wahltage das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Dieselbe Altersgrenze gilt für das passive Wahlrecht: Nach Artikel 38 Abs. 2,

2. Halbsatz GG ist bei der Wahl zum Deutschen Bundestag wählbar, wer das Alter

erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt. Die Volljährigkeit tritt gemäß § 2 des

Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 Nr. 2 BWG die Vollendung des

18. Lebensjahres am Wahltag als Wählbarkeitsvoraussetzung.

Der Ausschuss hebt hervor, dass die Festsetzung eines Mindestalters für das aktive

Wahlrecht in hinreichendem Maße das Vorhandensein eines für die Teilnahme an der

Wahl erforderlichen Grades an Reife und Vernunft sowie Verantwortungsbewusstsein

beim Wahlberechtigten gewährleistet. Ein eindeutiger – wissenschaftlicher – Maßstab

für die Erreichung dieser Wahlmündigkeit existiert nicht. Da es mit dem Grundsatz der

Demokratie jedoch unvereinbar wäre, individuell zu prüfen, ob ein hinreichender Grad

an Reife und Vernunft besteht, kann die Festsetzung eines bestimmten Mindestalters

zur Ausübung des Wahlrechts nur generalisierend erfolgen. Dabei sind die Einheit der

Rechtsordnung und die ihr zugrunde liegenden Wertungen zu berücksichtigen.

In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass in anderen

Rechtsgebieten wesentliche Rechtsfolgen an die Vollendung des 18. Lebensjahres

geknüpft sind. Mit diesem Alter treten die Volljährigkeit (§ 2 BGB) und damit die volle



zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit (vgl. § 106 BGB) sowie die volle zivilrechtliche

Deliktsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 3 BGB) ein; Jugendliche unter 18 Jahren sind nur

bedingt strafrechtlich verantwortlich (vgl. §§ 1 und 3 des Jugendgerichtsgesetzes). Bei

diesen Regelungen wird jeweils Rücksicht auf die noch nicht abgeschlossene geistige

Entwicklung von Jugendlichen genommen.

Nach dem Dafürhalten des Ausschusses wäre es mithin ein Wertungswiderspruch,

wenn man davon ausginge, dass Jugendliche mit 16 Jahren politisch

entscheidungsfähig wären, aber nur bedingt privatrechtliche Verpflichtungen eingehen

könnten und für verursachte Schäden haften müssten. Ebenso wäre es

widersprüchlich, Jugendlichen die Wahlfähigkeit zu bescheinigen, sie aber ggf. für

strafrechtlich nicht verantwortlich zu erachten, weil sie nach ihrer sittlichen und

geistigen Entwicklung nicht reif genug sind, das Unrecht einer Tat einzusehen und

nach dieser Einsicht zu handeln. Es wäre nicht schlüssig, wenn ein Jugendlicher zwar

über politische Schicksalsfragen des Landes mitentscheiden dürfte, für alle

maßgeblichen Fragen seines eigenen Schicksals, wie z. B. den Abschluss eines

Kauf-, Miet- oder Darlehensvertrages, jedoch die Zustimmung seiner Eltern bräuchte.

Mit einer Entkoppelung der Altersgrenzen für Volljährigkeit und Wahlfähigkeit

bestünde nach Auffassung des Ausschusses die Gefahr, dass die Politik zu einem

Lebensbereich nachrangiger Bedeutung abgewertet würde, was dem demokratischen

Prozess eher zum Nachteil als zum Vorteil gereichen würde.

Abschließend stellt der Ausschuss fest, dass der Deutsche Bundestag in seiner

125. Sitzung am 25. September 2015 den o. g. Antrag auf Drucksache 18/3151

entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren,

Frauen und Jugend (Drucksache 18/5276) abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll 18/125).

Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag sich der

Petitionsausschuss im Ergebnis daher nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der

Petition auszusprechen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und

den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich

abgelehnt worden.

Begründung (pdf)


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