Região: Alemanha

Wahlrecht - Änderung des Bundeswahlgesetzes

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
42 Apoiador 42 em Alemanha

A petição não foi aceite.

42 Apoiador 42 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

13/09/2017 04:24

Pet 1-18-06-111-036060

Wahlrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe wird eine Änderung des Bundeswahlgesetzes begehrt. So sollen die
598 Abgeordneten nur nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen gewählt
werden. In jedem Wahlkreis sollen statt eines Abgeordneten zwei Abgeordnete direkt
in den Deutschen Bundestag gewählt werden. Die bisherige Zweitstimme für die
Landesliste soll entfallen. Außerdem soll der Bundeskanzler direkt vom Volk gewählt
werden.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 81 Mitzeichnungen und
62 Diskussionsbeiträgen sowie weitere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle
der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der
vorgeschlagenen Änderung des Bundeswahlgesetzes erreicht werden solle, dass
Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) verwirklicht werde. Dieser laute: „Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen
und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
Rechtsprechung ausgeübt.“ Zudem soll mit der geforderten Änderung der Einfluss der
Wähler hinsichtlich der Entscheidung, wer als Abgeordneter in den
Deutschen Bundestag einzieht und wer zum Bundeskanzler gewählt wird, gestärkt
werden. Im gegenwärtigen Parteiensystem stünden die meisten Entscheidungen der
Bundeskanzlerin bzw. der Bundesregierung und der Mehrheit der Mitglieder des
Deutschen Bundestages im eklatanten Gegensatz zum Willen des deutschen Volkes,

zum Grundgesetz, zu internationalen Verträgen und selbst zu den Grundsatz-
Wahlprogrammen der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien. Die
Oppositionsparteien und deren Konzepte unterschieden sich kaum noch von denen
der Regierungsparteien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass der mit der Petition geforderte
Übergang zu einem Wahlsystem mit relativer Mehrheitswahl in Zweierwahlkreisen
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt BVerfGE 131,316
[335 f.]) zwar grundsätzlich möglich und – je nach Ausgestaltung – mit den
Grundsätzen des Artikels 38 Absatz 1 GG zu vereinbaren wäre.
Der Ausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass Mehrheitswahlsysteme zu
großen Abweichungen zwischen den Mehrheiten in der Wählerschaft als ganzer und
der Zahl der gewählten Abgeordneten führen können. Denn systembedingt können in
einer Mehrzahl der Wahlkreise jeweils mit relativen Mehrheiten Mandate gewonnen
werden, sodass einer Minderheit der Stimmen im Wahlgebiet eine Mehrheit der
Mandate entspricht.
Weiterhin gibt der Ausschuss zu bedenken, dass diese Effekte durch eine Wahl von je
zwei Abgeordneten noch verschärft würden, weil in jedem Wahlkreis das zweite
Mandat mit deutlich weniger als der Mehrheit gewonnen werden könnte, sodass
prinzipiell auch die zweitstärkste Partei mit einem nur knapp über den Resultaten der
nächststärksten Parteien liegendem Wähleranteil die zweite Hälfte der Mandate
gewinnen könnte. Hinzu kommt, dass ein Mehrheitswahlsystem mit Zweierwahlkreisen
systembedingt ausschließen würde, dass eine Partei, die über 50 Prozent der
Stimmen erhält, auch eine Mehrheit im Parlament hat, weil eine Partei auch bei einem
Stimmenanteil über 50 Prozent maximal 50 Prozent der Sitze (entweder das erste oder
das zweite Mandat in 100 Prozent der Wahlkreise) gewinnen kann.
Soweit mit der Petition ferner eine Direktwahl des Bundeskanzlers gefordert wird, weist
der Ausschuss darauf hin, dass dieses Anliegen nicht durch eine Änderung des
Bundeswahlgesetzes erreicht werden könnte. Die Vorgabe, dass der Bundeskanzler

auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt wird, ist in Artikel 63
Absatz 1 GG normiert. Eine entsprechende Verfassungsänderung, für die im Übrigen
nicht die erforderliche Mehrheit ersichtlich ist, würde nach dem Dafürhalten des
Ausschusses die Grundentscheidung für das parlamentarische Regierungssystem
aufheben, die sich in der Abhängigkeit des Bundeskanzlers vom Vertrauen des
Bundestages dokumentiert.
Zudem hebt der Ausschuss hervor, dass ein solcher Umbau des Regierungssystems
das in Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG verankerte Demokratieprinzip nicht besser
erfüllen würde als das gegenwärtige System. Denn einerseits entspricht die Ausübung
der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt „durch besondere Organe der
Gesetzgebung“ gerade dem Demokratieprinzip, wie es in Artikel 20 Absatz 2 Satz 1
GG zum Ausdruck kommt. Zum anderen würde auch ein direkt gewählter
Bundeskanzler von der Ausübung der vom Volk ausgehenden Staatsgewalt „durch
besondere Organe der Gesetzgebung“ - also dem Bundestag und den Bundesrat -
abhängig sein.
Was den mit der Petition behaupteten Gegensatz zwischen den meisten
Entscheidungen der obersten Verfassungsorgane und einem angeblich abweichenden
Willen des Volkes anbetrifft, so kann keine Gestaltung des Regierungssystems
verhindern, dass die mehrheitlichen Entscheidungen der in freien Wahlen mehrheitlich
legitimierten Verfassungsorgane von Einzelnen abweichend bewertet und missbilligt
werden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobenen Forderungen nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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