Regione: Germania

Wahlrecht - Änderung des Bundeswahlgesetzes

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
94 Supporto 94 in Germania

La petizione è stata respinta

94 Supporto 94 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:03

Pet 1-18-06-111-033956

Wahlrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Erfordernis zur Beibringung von
Unterstützungsunterschriften für Landeslisten von nicht im Deutschen Bundestag oder
einem Landtag vertretenen Parteien abzuschaffen und dadurch die Hürde für die
Teilnahme an Wahlen zu senken.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits mit der
erforderlichen Anerkennung einer Partei durch den Bundeswahlausschuss eine
ausreichende Hürde eingebaut sei. Insbesondere kleinere Parteien verfügten im
Gegensatz zu den „alten Parteien“ nur unter größter Anstrengung über ausreichende
Mittel und Zeit, um solche zusätzliche Arbeit leisten zu können. Darüber hinaus sei
gerade in der heutigen Zeit das nachvollziehbare Misstrauen in der Bevölkerung
größer denn je, was mit den auf den Formularen für Unterstützungsunterschriften
angegebenen Daten geschehe. Dadurch, dass die „alten Parteien“ in der Regel keine
Unterschriften sammeln müssten, erscheine diese zusätzliche Hürde als unzulässige
Benachteiligung von kleinen Parteien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 94 Mitzeichnungen und 12 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist zunächst auf § 18 Absatz 2 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes (BWahlG) hin, wonach Parteien, die im Deutschen Bundestag
oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge
ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, als solche einen
Wahlvorschlag nur einreichen können, wenn sie spätestens am 97. Tage vor der Wahl
bis 18.00 Uhr dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt
haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Ist die
Anerkennung einer solchen Partei durch den Bundeswahlausschuss erfolgt, müssen
die Landeslisten solcher Parteien bei der Einreichung bei den Landeswahlleitern
außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten
Bundestagswahl, jedoch höchstens 2.000 Wahlberechtigten, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein (§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWahlG).
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger
Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 3, 19 [27 ff.]; zuletzt BVerfGE 82, 353 [364];
89, 266 [270]) das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften als sachlich
gerechtfertigt und verfassungsrechtlich zulässig angesehen hat. Das
Unterschriftenquorum soll sicherstellen, dass nur echte politische Parteien und keine
Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer sich um die Stimmen der Wähler bewerben.
Der Gesetzgeber darf sicherstellen, dass nur solche Wahlvorschläge eingereicht
werden, die ernst zu nehmen sind und von denen zumindest vermutet werden kann,
dass ihnen politisch Interessierte eine Chance einräumen wollen. Durch diese durch
das Unterstützungsquorum sichergestellte Beschränkung des Wahlaktes auf
ernsthafte Bewerber wird das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen gesichert
und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorgebeugt (vgl. BVerfGE 60,
162 [168]; 71, 81 [96]).
Sind Antragsteller an der Einreichung von Wahlvorschlägen nur deswegen gehindert,
weil es ihnen aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, etwa wegen der vom
Petenten genannten unzureichenden Infrastruktur, nicht gelingt, die
Unterstützungsunterschriften beizubringen, so entspricht der Ausschluss von der
Wahlbewerbung dem Sinn des Unterschriftenquorums. Es soll sicherstellen, dass nur
solche Wahlvorschläge eingereicht werden, die nicht von vornherein völlig
aussichtslos sind und die bereits eine gewisse Anhängerschaft unter den
Wahlberechtigten gefunden haben (BVerfGE 82, 353 [364 f.]). Wer als politische

Partei nicht 2.000 Personen in einem Land nachweisen kann, die bereit sind, die
Kandidatur mit ihrer Unterschrift zu unterstützen, kann nach dem Dafürhalten des
Ausschusses nicht als ernsthafter Bewerber für die Wahl zum Deutschen Bundestag
angesehen werden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und sich nicht für die mit der Petition vorgeschlagene Änderung des
Bundeswahlgesetzes auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora