Region: Tyskland

Wahlrecht - Änderung des Wahlprüfungsgesetzes

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
106 Stödjande 106 i Tyskland

Petitionen har nekats

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Petitionen har nekats

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:15

Pet 1-17-06-111-042208Wahlrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Eingabe wird eine Änderung des Wahlprüfungsgesetzes gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass
Voraussetzung für einen begründeten Einspruch gegen die Gültigkeit einer
Bundestagswahl das Vorliegen eines Wahlfehlers sowie die Feststellung sei, dass
der einzelne Wahlfehler Einfluss auf die erfolgte Mandatsverteilung hatte oder
zumindest hätte haben können. Die Einsprüche würden jedoch regelmäßig an der
zweiten Voraussetzung scheitern. Vor diesem Hintergrund sei die theoretische
Möglichkeit gegeben, dass bei jeder einzelnen Stimmabgabe ein Wahlfehler vorliege,
also gegen geltendes Wahlrecht verstoßen werde. Praktische Beispiele, die eine
Mandatsverschiebung zur Folge hätten, seien ohne weiteres vorstellbar,
insbesondere bei sehr knappen Wahlergebnissen und mehreren festgestellten
Wahlfehlern bezüglich der Erst- oder Zweitstimme. Daher werde vorgeschlagen, das
Wahlprüfungsgesetz um eine Bestimmung zu ergänzen, nach der für die Feststellung
der Mandatsrelevanz eines Wahlfehlers die Auswirkungen der Summe aller bisher
festgestellten Wahlfehler maßgeblich seien, da Wahleinsprüche mangels
Mandatsrelevanz üblicherweise unbegründet seien.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 106 Mitzeichnungen und 4 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass sich das Anliegen einerseits erledigt hat, nachdem der Deutsche
Bundestag das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) verabschiedet hat. Nach der neuen Fassung des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Wahlprüfungsgesetz werden im Wahlprüfungsverfahren nach der
Wahl Verletzungen von Rechten des Einspruch Erhebenden bei der Vorbereitung
oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Artikel 41 des
Grundgesetzes unterliegen, künftig vom Bundestag im Entscheidungstenor
festgestellt, auch wenn sie keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Wahl haben.
Zugunsten derjenigen, die in eigenen Rechten verletzt sind, ergeht künftig ein
Beschluss mit einem entsprechenden Tenor. Zugleich ist es nicht mehr erforderlich,
den Einspruch auf die (teilweise) Ungültigkeitserklärung der Wahl zu richten. Er kann
sich nunmehr auch auf die Feststellung der Verletzung eigener Rechte des oder der
Einsprechenden beschränken. Dasselbe gilt entsprechend für sich anschließende
Wahlprüfungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht nach § 48
Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.
Andererseits macht der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass der Deutsche
Bundestag schon jetzt nicht daran gehindert ist, nach Abschluss von einzelnen
Wahlfehlerprüfungen im Wege einer Gesamtschau die festgestellten Wahlfehler
insgesamt auf ihre Bedeutung für das Wahlergebnis zu überprüfen. Dabei kann
berücksichtigt werden, ob ein Wahlfehler nur lokal aufgetreten ist und damit allenfalls
in einem bestimmten Wahlkreis bzw. Land Auswirkungen auf die Stimmabgabe
gehabt haben konnte.
Im Hinblick auf die erst kürzlich stattgefundenen parlamentarischen Beratungen im
Deutschen Bundestag hält der Ausschuss die derzeit geltende Rechtslage für
sachgerecht und vermag sich nicht für eine weitere Gesetzesänderung
auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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